Diskussion:Geschäftsgrundlage

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 2A02:908:DC51:5C0:20A:95FF:FED9:670E in Abschnitt Bevorzugung des Schuldners?
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Bevorzugung des Schuldners?[Quelltext bearbeiten]

Im Text heißt es: "Andererseits stellt § 313 BGB gerade darauf ab, dass ein Festhalten an einem unveränderten Vertrag dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Das Leistungsinteresse des Gläubigers wird damit ausgeblendet." Jetzt würde mich aber mal brennend interessieren, wo das steht. Der Gesetzestext redet nur von dem einen oder anderen Teil sowie von Parteien. Dass irgendwo der Schuldner bevorzugt wird, kann ich nicht erkennen. --2A02:908:DC51:5C0:20A:95FF:FED9:670E 18:25, 23. Sep. 2014 (CEST)Beantworten