Diskussion:Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

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Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von Corradox in Abschnitt Transfer vom Schul-/Bildungsbereich zum Arbeitsbereich
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Umgang mit dem Begriff „Nullbeschäftiger“[Quelltext bearbeiten]

Beim regierungsoffiziellen Kommentar zu dem Gesetz wird die Formulierung „Arbeitgeber, die trotz Beschäftigunsgpflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen einstellen“ benutzt. Das ist IMO eine Prise Populismus zu viel. Durch das Wort „einzigen“ wird der Sachverhalt unangemessen moralisiert, zumal es gleichzeitig für die Gemeinten keine hohen Bußgelder mehr geben soll.

Ursache des Sprachgebrauchs ist vermutlich die Empörung von Sozialverbänden über aus ihrer Sicht quasi „asoziale“ „Nullbeschäftiger“. Dieser Begriff enthält eine Abwertung der mit ihm Bezeichneten und sollte von Wikipedianern deshalb nur in Zitaten verwendet werden.

Außerdem besteht die Funktion des Begriffs darin, zwischen Arbeitgebern zu unterscheiden, die „ihre“ Quote nicht vollständig erfüllen, und solchen, die „nicht einmal einen“ ihrer Pflichtquoten-Arbeitsplätze pflichtgemäß besetzt haben. Nebenbei bemerkt: Sie müssen niemanden zur Vermeidung der Zahlung einer Ausgleichsabgabe neu einstellen, wenn sie die Methode der „internen Rekrutierung“ verwenden. Sie müssen „nur“ bereits bei ihnen Beschäftigten die Scheu davor nehmen, einen Antrag auf Ausstellung einer Schwerbehindertenausweises zu stellen, wenn ihr Gesundheitszustand ein (im Sinne der Absicht des Arbeitgebers) „positives“ Ergebnis erwarten lässt.

Übrigens wird aus Texten, in denen sich Sprecher / Schreiber über „Nullbeschäftiger“ aufregen, zumeist deutlich, dass sie nicht solche Arbeitgeber meinen, die den einen Menschen mit Schwerbehinderung, den sie beschäftigen müssten, möglicherweise tatsächlich noch nicht gefunden haben. --CorradoX (Diskussion) 11:59, 19. Mai 2023 (CEST)Beantworten

„… zumal es gleichzeitig für die Gemeinten keine hohen Bußgelder mehr geben soll.“
Das ist so nicht richtig: Denn hier ist Bußgeld-Kahlschlag (!) beabsichtigt, d.h. nicht nur für Nullbeschäftiger (Totalverweigerer), sondern auch für alle Arbeitgeber, die nicht oder bei weitem nicht die gesetzliche Mindestquote erfüllen, also weit über die vierte Staffel hinaus Doris02 (Diskussion) 13:12, 19. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Richtig. Wer so etwas beschließen lässt, sollte auf der anderen Seite nicht den Moralisten geben. Das Problem ist nur: Im Kern ist das Gesetz ein SPD-Projekt. Für das Ansehen bei der SPD-Klientel macht es sich gut, auf die „Bösen“ unter den Unternehmern nicht nur zu schimpfen, sondern auch gegen sie vorzugehen. Dafür, dass das für diese nicht wirklich schlimm ausgeht, sorgt die FDP. Franz-Josef Düwell deutet in seinen diversen Texten an, dass diese letztlich dafür verantwortlich sei, dass die jahrzehntealte (wenn auch kaum angewandte) Bußgeldregelung gestrichen wurde. Gesetze der Ampelkoalition können wohl nicht anders als merkwürdig ausfallen.
Wenn wir schon beim Schwarze-Peter-Spiel sind: Warum haben sich eigentlich jahrzehntelang Behörden und Gerichte damit zurückgehalten, „Hardcore-Nullbeschäftiger“ (Beispiel: Null Beschäftigte mit Schwerbehinderung in einem Betrieb mit 500 Beschäftigten → 25 Quotenarbeitsplätze) wegen (im Klartext formuliert:) „Inklusionsfeindlichkeit“ hart zu bestrafen? --CorradoX (Diskussion) 17:09, 19. Mai 2023 (CEST)Beantworten
„Warum haben sich eigentlich jahrzehntelang Behörden und Gerichte damit zurückgehalten …?“
Nicht „Behörden und Gerichte“, sondern einzig diese unwillige Bundesagentur für Arbeit – mit „wohlwollender“ Duldung des BMAS: „Der Fisch stinkt vom Kopf her“
NB: Bitte folgende Grafik evt. in den Wiki-Beitrag einbinden. Danke! https://www.bih.de/integrationsaemter/forum/download/file.php?id=100 Doris02 (Diskussion) 17:39, 19. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Nullbeschäftiger bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen[Quelltext bearbeiten]

Corradox: »ALLE Arbeitgeber in Betrieben mit 20 bis 39 Arbeitnehmern ohne schwerbehinderte Menschen sind „Nullbeschäftiger“« https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetz_zur_Förderung_eines_inklusiven_Arbeitsmarkts&diff=233852150&oldid=233814539

Das ist insoweit schon richtig, aber Folgerung ist klar falsch, da Denkfehler: Denn es gibt zwei Stufen, nämlich 210 Euro für Nullbeschäftiger und 140 Euro bei weniger als 1 sbM – bspw. 0,5 Schwerbehinderte jahresdurchschnittlich. Doris02 (Diskussion) 20:20, 19. Mai 2023 (CEST)Beantworten

@ Doris02: Erst nach längerem Nachdenken habe ich verstanden, was du meinst:
1. Abschaffung der Bußgeldvorschrift: Die wenigen Fälle, in denen diese tatsächlich angewandt wurde, beziehen sich auf Arbeitgeber, die zu deutlich erkennen ließen, dass sie generelle Vorbehalte gegen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung haben und in aller Regel eine relativ hohe Zahl von Quotenplätzen nicht besetzt haben. Vermutlich war es ein Fehler, die Bußgeldproblematik mit der „Nullbeschäftiger-Problematik“ zu vermengen (wie es wohl auch in Koalitionsgesprächen zum „Lemma-Gesetz“ der Fall gewesen ist).
2. In dem von dir verlinkten Säulendiagramm bedeutet „0 SbM“, dass während des gesamten Jahres kein SbM beschäftigt wurde. Das ist wohl mit deiner Formulierung „0,5 Schwerbehinderte jahresdurchschnittlich“ gemeint. Frage: Wie viele Tage im Bezugsjahr muss der einzige Beschäftigte mit Schwerbehinderung im Betrieb tätig gewesen sein, damit dem Betrieb der Wert „0 SbM“ erspart bleibt?
3. Ich muss wohl noch meine Annahme überdenken, dass die Benutzung des Wortes „Nullbeschäftiger“ außerhalb von Zitaten nicht WP-konform sei (Verstoß gegen WP:NPOV?). Wichtig ist die Antwort auf diese Frage auch deshalb, weil wir nicht leichtfertig einen im Prinzip vermeidbaren Edit-war bei der Verfassung des Artikels Nullbeschäftiger provozieren sollten. --CorradoX (Diskussion) 11:40, 20. Mai 2023 (CEST)Beantworten
“Frage: Wie viele Tage im Bezugsjahr muss der einzige Beschäftigte mit Schwerbehinderung im Betrieb tätig gewesen sein, damit dem Betrieb der Wert „0 SbM“ erspart bleibt?“
• Ein einziger Tag genügt, also 1/366 im Schaltjahr 2024. Das weiß auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und Jens Beeck von der FDP. Deswegen ist Beeck mit diesem Gesetz ja „hoch zufrieden“. Daher wird es wohl kaum Nullbeschäftiger geben im Sinne dieses „Inklusionsgesetzes“ nach diesem Konstrukt: Denn der Bruch 1/366 ≠ Null, sondern 0,0027. Das wurde von vielen sog. „Aktivisten“ nicht gecheckt bzw. völlig ausgeblendet. Laut Gesetzesmaterialien soll die vierte Staffel „aufkommensneutral“ sein, also „Nullsummenspiel“.
• Beispiel: Es kann also höchst lukrativ sein für private und öffentliche Arbeitgeber, einen schwerbehinderten oder einen gleichgestellten behinderten Menschen für einen einzigen Tag zu beschäftigen, um die erhöhte vierte Staffel der Ausgleichsabgabe ganz legal zu umgehen: Bei einer Halbtagskraft würden dann z.B. schon vier Stunden pro Kalenderjahr völlig ausreichen!
• Die „nebulöse“ Behauptung der Staatssekretärin Kerstin Griese (BMAS) „ins Blaue hinein“ vor vier Wochen in Facebook, dass die vierte Staffel angeblich »viel Geld bereitstellen­« werde, ist reine „Kaffeesatzleserei“. Griese ignoriert damit ohnehin u.a. die amtliche Gesetzesbegründung der Bundesregierung und den BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales, wonach die vierte Staffel „aufkommensneutral“ sei – zumal beachtlicher Teil von Lindner gleich wieder über Steuer großzügigst erstattet wird – auch an alle Nullbeschäftiger nach dem Willen der Ampel: Das gefällt Jens Beeck mit Gefolge und natürlich Inklusionsverweigerern! https://www.dbb.de/artikel/inklusiver-arbeitsmarkt-gewinn-fuer-wettbewerbsfaehigkeit.html Doris02 (Diskussion) 14:10, 20. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Okay, ich gebe zu, dass ich immer wieder über meine Naivität stolpere, die ich nur ungern zugebe. Der Grund für die erstaunte Nachfrage: „Gibt es 0,0027 Menschen?“ liegt (nicht nur bei mir) darin, dass man erst einmal auf die Idee kommen muss, dass im Gesetzestext gar nicht konkrete Menschen gemeint sind (denen tatsächlich nur ganze Zahlen zugeordnet werden können).
Der „homo oeconomicus“ aber, den du in deinem Beitrag überall am Werk siehst (zum Glück gibt es auch Arbeitgeber, die sich tatsächlich bemühen, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden), denkt stets in Zahlen und Mengen. Für ihn ist es selbstverständlich, dass man Mengen beliebig teilen kann. Wenn du Recht hast, dann wird im konkreten Fall sogar die gängige mathematische Regel missachtet, wonach man Zahlenwerte unter *,5 abrundet. Aufschlussreich ist es, dass in der von dir angegebenen Quelle, wie auch in den §§ 160 Abs. 2 sowie 161 Abs. 2 und 3 SGB IX (neu) selbst, nur ganze Zahlen vorkommen (als ob es wirklich um Menschen und nicht bloß um Anteile von Teilmengen an einer Gesamtmenge ginge).
Angesichts der Schlitzohrigkeit, die hier zum Vorschein kommt, ist es nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, den Begriff „Nullbeschäftiger“ zu verwenden, und auch der Zusatz „einziger“ ist berechtigt (als Hinweis darauf, dass im ganzen Jahr niemand mit einer Schwerbehinderung in dem betreffenden Betrieb beschäftigt wurde, und zwar an keinem einzigen Tag).
Beim Thema „Inklusionsverweigerung“ muss man wohl Absicht und Wirkung unterscheiden. Man sollte nur diejenigen so nennen, bei denen zumindest der Verdacht besteht, sie wollten sich aus ihrer Sicht „nicht notwendige“ Mühen und Kosten ersparen. --CorradoX (Diskussion) 11:38, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten
@ CorradoX „… ist es nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, den Begriff „Nullbeschäftiger“ zu verwenden, und auch der Zusatz „einziger“ ist berechtigt (als Hinweis darauf, dass im ganzen Jahr niemand mit einer Schwerbehinderung [bei diesem Arbeitgeber] beschäftigt wurde, und zwar an keinem einzigen Tag).“
• Richtig - so ist es! Maßgeblich ≠ der einzelne Betrieb, sondern das ganze Unternehmen des Arbeitgebers. Wie z.B. die Ausgleichsabgabe für 2022 berechnet wire, siehe folgendes amtl. Berechnungs-Formular: https://www.iw-elan.de/export/sites/elan-2021/downloads/Anzeigejahr/2022/Vordruck_AA_2022.pdf
• Bitte gerne folgende Grafik zur Berechnung der Ausgleichsabgabe noch einbinden in den Beitrag: Da bin ich leider technisch überfordert. Danke! https://www.bih.de/integrationsaemter/forum/download/file.php?id=100 Doris02 (Diskussion) 14:36, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten
Aus der unten zitierten „alten“ Fassung des § 160 SGB IX geht hervor, dass der „auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe“ regelungsbedürftig ist. Wenn tatsächlich das Integrationsamt Wolfsburg Gelder für alle VW-Betriebe in Deutschland beanspruchen könnte, wäre der Gesetzestext nicht nachvollziehbar. --CorradoX (Diskussion) 19:26, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Begrifflichkeit in den maßgeblichen Paragraphen beachten![Quelltext bearbeiten]

Klar ist, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt gilt: „Unternehmen“ > „Betrieb“ und „Beschäftigte“ > „Arbeitnehmer“. In der Sekundärliteratur über das Lemma-Gesetz werden die vier Begriffe leider ungenau benutzt, als handele es sich bei den Begriffen in den Begriffspaaren um Synonyme.

Fakt ist: In § 160 Abs. 6 SGB IX (bis zum 11. Mai 2023 gültige Fassung) steht in Satz 2: „Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben [!] und Dienststellen [!] beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.“ Ich finde nirgendwo einen Hinweis darauf, dass am 12. Mai 2023 der Begriff „Betrieben“ durch den Begriff „Unternehmen“ ausgetauscht worden wäre.

Der Begriff „Beschäftigte“ berücksichtigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2020 ([1]), wonach es unzulässig sei, auf Außenarbeitsplätzen einer WfbM in einem Inklusionsbetrieb Beschäftigte nicht bei der Berechnung der dem Inklusionsbetrieb zuzuordnenden Menschen mit Schwerbehinderung zu berücksichtigen, mit der Folge, dass einige Inklusionbetriebe eine Ausgleichsabgabe hätten zahlen (!) müssen, wenn die einkassierte Regelung zulässig wäre. Die BFH-Aussage, wonach diejenigen Beschäftigten in einer WfbM, die für geeignet bewertet würden, sich auf den Weg zum ersten Arbeitsmarkt zu machen, eigentlich schon ab diesem Zeitpunkt als „Arbeitnehmer“ gelten müssten, gehört zu den „schlafenden Hunden“ im deutschen Arbeits- und Sozialrecht (wie die Bestimmung, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, auch dann in ihrem Betrieb für Barrierefreiheit zu sorgen, wenn noch kein SbM in ihm beschäftigt ist). --CorradoX (Diskussion) 18:58, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten

@ CorradoX „Ich finde nirgendwo einen Hinweis darauf, dass am 12. Mai 2023 der Begriff „Betrieben“ durch den Begriff „Unternehmen“ ausgetauscht worden wäre.“
Ich auch nicht: Für die eigentliche Berechnung der Ausgleichsabgabe eines privaten Arbeitgebers ist nach wie vor einzig und allein das Unternehmen (z.B. GmbH) maßgeblich. Besteht diese GmbH nicht nur aus einem, sondern bspw. aus zwei Betrieben, wird dennoch keine Ausgleichsabgabe fällig, wenn z.B. in dem einem Betrieb kein Schwerbehinderter beschäftigt ist, aber im anderen Betrieb so viele Schwerbehinderte, dass insgesamt unternehmensweit für beide Betriebe zusammengerechnet die Fünf-Prozent-Mindestquote erreicht wird. Daran hat sich durchs „Inklusionsgesetz“ natürlich nichts geändert.
Daran ändert auch der oben zitierte § 160 Abs. 6 Satz 3 SGB IX mit dem Begriff „Betrieben“ nichts: Denn dieser Satz 3 hat ja nichts mit der Berechnung der vom Unternehmer zu zahlenden Ausgleichsabgabe zu tun, sondern bezieht sich vielmehr allein auf die Verteilung der Ausgleichsabgabe auf die Integrationsämter! Doris02 (Diskussion) 20:45, 21. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Stellungnahme des BdA am Schluss des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Ganz am Schluss des Artikeltextes steht jetzt: „[Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe] werde als ‚Strafzahlung‘ empfunden, und es werde ‚die gemeinsame Botschaft konterkariert, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen für Unternehmen ein Gewinn und Business Case‘ sei.“

Das kann unmöglich „das letzte Wort“ zu dem Thema bleiben.

Zwar ist es richtig, dass Arbeitgeber-Vertreter und Politiker der Ampelkoalition „an einem Strang ziehen“, was die optimale Ausschöpfung des in Deutschland vorhandenen, knapper werdenden Arbeitskräftepotenzials betrifft, und auf die Strategie setzen, Arbeitgeber zur Beschäftigung von SbM zu motivieren, indem sie wirksame Mittel gegen deren Vorurteile, Fehlkalkulationen und mangelndes Wissen suchen.

Aber es besteht kein Konsens darüber, dass auf die Anwendung von erhöhtem Druck verzichtet werden könne (vgl. auch die allgemeinen Erfahrungen mit „Selbstverpflichtungen der Wirtschaft“). Auch wird gerne außer Acht gelassen, dass letztlich „Rosinenpickerei“ propagiert wird. Gesucht werden soll nach denjenigen SbM, die „geeignet“ sind, ggf. mit starker Hilfe durch den Staat, den Unternehmenserfolg zu befördern. Von absichtlicher Exklusion (wie in der Formulierung „Werkstattbedürftige“ durch die BfA) ist natürlich in Äußerungen mit Breitenwirkung keine Rede. --CorradoX (Diskussion) 11:32, 22. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Gleichgestellte[Quelltext bearbeiten]

@ CorradoXArbeitnehmende mit dem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf diese Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden und die Abgabe mindern, wenn ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wurde.“

Diese Formulierung erscheint etwas missverständlich, da m.E. sowohl zu weitgehend als auch zu eng. Mein Vorschlag daher zur evtl. „Präzisierung“ und Klarstellung der Rechtslage sinngemäß wie folgt:

„Gleichgestellte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 sind wie schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 151 Absatz 1 und Absatz 3 SGB IX. --Doris02 (Diskussion) 14:52, 22. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Transfer vom Schul-/Bildungsbereich zum Arbeitsbereich[Quelltext bearbeiten]

In dieser Quelle, einer Institutionengeschichte der „Hamburger Arbeitsassistenz“, wird als Ausgangspunkt für die Entstehung des trägereigenen Inklusionsbetriebs die Entwicklung im Schulbereich angegeben: Erziehungsberechtigte, von denen viele später zu Betreuern ihrer volljährig gewordenen Kinder wurden, machten sich Gedanken, was mit ihren Kindern nach Schulabschluss geschehen solle. Der Gedanke lag nahe, dass ihnen auch in der Arbeitswelt das Schicksal der Segregation erpart bleiben solle. Als Vorbild für ihre Vorstellungen diente ihnen das US-amerikanische Modell der „Unterstützen Beschäftigung“.
Der Gedanke, dass Diskurse quasi nach dem Schema eines Kanons in der Musik funktionieren (die „Melodie“ des Art. 24 der UNBRV „erklingt“, nur unwesentlich modifiziert, mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, als „Melodie“ des Art. 27 UNBRV), liegt nahe. Ursache im konkreten Fall: Mit dem Alter der Kinder wechselt auch das Objekt der Betroffenheit.
Ähnliche Gedanken wie die Hamburger habe ich selbst bereits im Februar 2018 in der Diskussion zum Artikel Ausbildungsreife vorgetragen, ergänzt um die Frage, ob bzw. inwieweit die Segregation in Form des Besuchs einer Förderschule bzw. Sonderschule mit der Segregation in Form der Arbeit in einer WfbM strukturgleich ist.
Sofern diese Frage bejaht werden müsste, würde sich die Anschlussfrage stellen: „Was entspricht im Geltungsbereich des Art. 27 UNBRV der Gesamtschule in Art. 24 BRV?“ --CorradoX (Diskussion) 11:50, 28. Mai 2023 (CEST)Beantworten