Diskussion:Gesetzliche Erwerbungsart

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Alkibiades
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Nachfolgendes Posting von meiner Dis hierher kopiert: "Hi Pelz, du hast in diesem Artikel den Österreichlastig-Baustein eingefügt. Ich bin leider nicht so firm im deutschen Recht und mir daher nicht sicher. Aber soweit ich weiß, ist das eine Besonderheit im österreichischem Recht. Das deutsche Recht hat da irgendwie eine andere Systematik oder zumindest einen anderen Namen dafür. Bitte überprüfe doch mal, ob es sowas überhaupt wo anders als in Österreich gibt, denn nur dann macht der Baustein Sinn. Danke! --Chris Carter (bla|+/-) 04:38, 4. Feb. 2008 (CET)"

--Pelz 11:54, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Wäre vielleicht die Zusammenführung mit dem deutschlandlastigen Artikel Übereignung ein sinnvoller erster Schritt? -- Stechlin 17:02, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ich würde davon abraten, hier Artikel zum österreichischen Sachenrecht und Artikel zum deutschen Sachenrecht zusammenzuführen. Die Rechtssysteme folgen hier durchaus einer anderen Systematik und deren Vergleichbarkeit stellt einen anspruchsvollen Akt der Rechtsvergleichung dar, zu der ich aber im Übrigen auch nicht in der Lage bin. Es wäre zwar wünschenswert, wenn man einen sachenrechtlichen Artikel hätte, der sowohl deutsches als auch österreichisches Recht mitsamt der Unterschiede und Gemeinsamkeiten hätte. Aber ich würde das nicht machen wollen, ohne vorher fundierte rechtsvergleichende Literatur zur Hand genommen zu haben.
Aber mal ne andere Frage: Müsste das nicht "Rechtliche Erwerbungsart" heißen? Den Begriff "Gesetzliche Erwerbungsart" kennt Google eigentlich nur über Wikipedia. "Rechtliche Erwerbungsart" ist aber der in § 380 ABGB gebrauchte Rechtsbegriff [1]? --Alkibiades 18:04, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Das aktuelle Lemma ist der Begriff, wie er mir beigebracht wurde. Ich finde ihn auch "zutreffender" als den Gesetzesbegriff. Dagegen spricht aber natürlich, daß das ABGB selbst von "rechtlicher" Erwerbungsart" spricht. Auf jeden Fall sollte das eine auf das andere Redirected werden. Was aber Lemma sein soll, wage ich nicht zu beurteilen... --Chris Carter (bla|+/-) 18:11, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Wer hat denn dir das aktuelle Lemma beigebracht? --Alkibiades 18:44, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Die Frau Professor des Kurses "Öffentliches Recht I" an der JKU, an der ich derzeit studiere. --Chris Carter (bla|+/-) 22:18, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Im Zweifel würde ich die gesetzliche Bezeichnung einem offenbar schriftlich nicht referenziertem Begriff vorziehen. -- Stechlin 09:35, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten

@Alkibiades: Wir können die Verzweigung der Rechtsordnungen auch gern im Artikel Sachenrecht vornehmen. Die Artikel Übereignung und dieser Artikel wären dann also zusammen mit einigen anderen Beiträgen Spezialartikel zu den nationalen Ausprägungen des Sachenrechts. Sollten dann aber nicht die Bausteine österreich- oder deutschlandlastig aus den Spezialbeiträgen entfernt werden? -- Stechlin 09:38, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Das wäre auch mein Ansatz gewesen, aber ich kenne mich im dt. Recht zu wenig aus, um sicher sagen zu können, daß das in D ja ganz anders heißt...--Chris Carter (bla|+/-) 14:07, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Um ehrlich zu sein, verstehe ich diesen Ansatz nicht. Jedenfalls sind die Bausteine jetzt raus. Wenn dann noch der Artikel auf "Rechtliche Erwerbungsart" verschoben wird, dann ist das Lemma ein Fachbegriff des österreichischen Sachenrechts. Da es diesen Begriff im deutschen Recht so nicht gibt und anscheinend auch keine direkte Entsprechung existiert, verstehe ich nicht, wie man das mit einem Artikel zum deutschen Recht vermischen will. Der Artikel Sachenrecht hingegen beschreibt ei Rechtsgebiet, das unter diesem Namen sowohl in Deutschland als auch in Österreich existiert. Daher ist es nur konsequent, wenn der Artikel zu beiden etwas sagt. Die Alternative, dass Sachenrecht eine BKL-Seite auf Sachenrecht (Deutschland und Sachenrecht (Österreich wird, gefällt mir nicht. --Alkibiades 20:28, 5. Feb. 2008 (CET)Beantworten