Diskussion:Gesundheitszeugnis

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Gesundheitszeugnis kontra Belehrung[Quelltext bearbeiten]

Leider wird die Belehrung n. §43 Infektionsschutzgesetz immer noch als Gesundheitszeugnis bei einer Anstellung in einer Gastronomie genannt. Es kann dann passieren, das man dann Missverstanden wird oder man nicht weiss, was dort gemacht wird. Und dann passiert es noch, das die Website (hier: Gesundheistamt-bremen.de) nicht aktuell ist. Man geht hin und es ist geschlossen. Und dann erfährt man, dass erst ein Termin gemacht werden muss und diese Belehrung 33€ kostet (2006)!

--83.236.60.25 11:59, 13. Apr 2006 (CEST)

Also was jetzt?[Quelltext bearbeiten]

"Ein Gesundheitszeugnis wird nach einer befriedigend verlaufenen amtsmedizinischen Untersuchung für Mitarbeiter ausgestellt, die im Verkauf von Lebensmitteln und in der Gastronomie tätig werden wollen."

Soweit so gut. Doch dann:

"Seit 2001 wurde die Untersuchung durch eine Belehrung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ersetzt."

Also was jetzt - Gesundheitsschein wird nach Untersuchung vergeben oder Gesundheitsschein wird nach Belehrung vergeben? Oder gilt der letzte Absatz nur für Nut^H^H^HPersonen mit HWG?

Sollte von kompetenter Stelle ;-) klarer formuliert werden.


Gibts es das auch nicht auf freiwilliger Basis?[Quelltext bearbeiten]

Habe ich als Gewerbetreibender Arbeitgeber, z.B. als Gastronom, Eisdielenbetreiber, Metzger oder Bordellbetreiber, nicht die Möglichkeit, Bewerber vor einer Personaleinstellung zur Vorlage eines Zeugnisses über eine amtsärztliche Untersuchung aufzufordern? Auch wenn eine gesetzliche Pflicht der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses inzwischen entfallen ist - gibt es denn nicht immer noch eine Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und sich darüber ein Zeugnis ausstellen zu lassen? Es wäre doch nicht schlecht, wenn Bewerber solche Zeugnisse vorlegen könnten. Und wenn der Betrieb vielleicht sogar damit werben könnte, daß das Personal medizinisch gecheckt wurde. Gerade in Zeiten von zunehmenden Fällen von EHEC, Hepatitis und Tuberkolose. --91.52.180.28 01:34, 30. Jun. 2011 (CEST) --91.52.180.28 01:34, 30. Jun. 2011 (CEST) --91.52.180.28 01:36, 30. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Anmerkungen verschoben von WP:Redaktion Medizin[Quelltext bearbeiten]

Verschoben, wegen falschem Diskussionsort. WolffidiskRM 22:08, 3. Sep. 2012 (CEST)[Beantworten]

Ich noch einmal. Also so ganz fit was die Belehrung angeht iss die Person nicht. Noch einmal, es gibt ein Tätigkeitsverbot und kein Beschäftigungsverbot.

  • (1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist.

und mit diesen:

  • (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

Umgang haben.

Alles andere darf die Person auch wenn sie noch Ausscheider ist machen.

2.Eine erst jährliche – ab 1. Januar 2012 nun alle zwei Jahre – vorgeschriebene Wiederholung kann der Arbeitgeber selbst durchführen,

Die Belehrung ist nach §43 Abs.1. Eine Wiederholung seitens des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen sondern nur die Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer über die in §42 Abs. 1 und die Verpflichtung nach §43 Abs. 2 zu Belehren. (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.

Hier die Belehrung durch den Arbeitgeber:

§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist.

§43 Abs. 2 (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

Das ist die Belehrung nach §43 Abs. 4 durch den Arbeitgeber.

3. Im Sprachgebrauch hat sich fälschlicherweise der Begriff Gesundheitszeugnis auch für die nach aktueller Rechtslage vorzulegende Belehrung erhalten.[1] Rechtlich relevant bleibt er, weil bis 2001 nach dem alten Bundesseuchengesetz ausgestellte Gesundheitszeugnisse ihre Bedeutung als Beschäftigungserlaubnis behalten (§ 43 Infektionsschutzgesetz, IfSG). Dies betrifft zwar jedenfalls die grundsätzliche Einstellungsvoraussetzung für den Arbeitnehmer, enthebt vermutlich aber nicht den Arbeitgeber von der jährlichen Aktualisierungspflicht der Belehrung nach IfSG.

streiche Beschäftigungserlaubnis setze Erlaubnis zum durchführen von Tätigkeiten nach §43 Abs. 1

und 4. Der User vermutet richtig.

Schönen Tag noch.

ach noch eins: Hier wird über relevante Symptome und bestimmte Krankheiten informiert, bei deren Auftreten ein sofortiges Beschäftigungsverbot eintritt.

Die im IfSG genannten Symptome können auf eine Infektiöse Gastroenteritis hinweisen, nicht jeder Durchfall ist Infektiös (6 kalte Altbier, Currywurst mit Pommes, 3 Reibekuchen, ein Backfisch, eine Zuckerwatte, Tüte gebrannte Mandeln und ein Softeis (Kirmesbesuch) dann könnte der nächste Stuhl mal nicht so geformt aussehen, heißt aber nicht Hurrraaaa, ich dar zu hause bleiben. Oder der Person wird häufig Übel und muss Erbrechen durch nervliche Überbeanspruchung (Versagungsängste) dann ist das nicht Infektiös sondern Psychosomatisch.

Hier kommt die Eigenverantwortung des Belehrten zum tragen, er entscheidet nach Abklingen der Symptomatik, gehe ich zur Arbeit oder lasse ich das geschehene vom Arzt abklären.

So das war es für Heute. Gaip (nicht signierter Beitrag von 194.113.247.64 (Diskussion) 15:47, 3. Sep. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Medizinrecht / Strafrecht[Quelltext bearbeiten]

perma – Sollten die §§ 277–279 auch in einem Satz erwähnt werden? – CherryX sprich! 06:09, 7. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]