Diskussion:Gewaltmonopol des Staates/Archiv/2017

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 2A02:810A:8400:6C20:5921:F5BD:826A:A6AF in Abschnitt Staatsgewalt und Grundgesetz
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Bürgerlich freiheitliches Rechtskalkül der freien Abtretung der Gewalt.

Das Gewaltmonopol des Staates ist in der bürgerlichen Republik dem Staate nur zu Lehen überlassen.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht in Form einer gottgewollten Ordnung Gracia Deo erteilt durch einen Erziehungsklerus. Das Monopol ist nur zulässig, wenn jeder Bürger ob Frau oder Mann vollständig in der Gewaltbefähigung (Wehrpflicht aller freien Bürger, nicht an das Militär gekoppelt! nur an einen Wehrapparat) unterwiesen sind, und der Staatsapparat in Gewaltenteilung seine eigene Selbsterziehung im Gewaltenteilungsprinzip vollzogen hält.

bricht die Gewaltenteilen, wie es der Versuch durch das Ministerium für innere Staatssicherheit Zugriff auf militärische Befehlsgewalt zu erlangen, darstellt, ist das bürgerlich gegebene Lehensrecht auf ein das Gemeinwohl förderliche Gewaltmonopol der bürgerlichen Ordnungsorgane, aufgebraucht,

Das Gewaltmonopol entfällt also schon dann, wenn Staatsorgane nicht mehr einander in Dubio Duro verdächtigen. (nicht signierter Beitrag von 80.137.10.150 (Diskussion) 14:55, 2. Jan. 2017 (CET))

Staatsgewalt und Grundgesetz

Ich bitte die Herleitung der Staatsgewalt (Gewaltenmonopol) durch das Grundgesetz im Artikel zu löschen, besser noch zu berichtigen, denn genauer steht im deutschen Grundgesetz in Artikel 20:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Erst im Nachsatz dazu wird im Artikel 20 der Bezug zu den Staatsorganen hergestellt: Sie (die Staatsgewalt) wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Jetzt begeht der Artikel einen gewaltigen^^ Fehler, er verwechselt Gewalt als körperlichen Zwang mit der Gewalt als Macht. Im Grundgesetz ist aber ziemlich deutlich die Gewalt als Macht gemeint, daher auch in richterlichen Urteilen immer "Im Namen des Volkes" (weil ein Richter in Deutschland durch seine Person keine Legitimation zum Urteilen besitzt).

Der Körperliche Zwang (also das, was im Allgemeinen als Gewalt verstanden wird) wird nicht durch das Grundgesetz definiert, sondern durch das viel ältere Strafgesetz(buch).

Wenn man das Grundgesetz im Artikel 20 also entfaltet, dann steht da nichts anderes als: Die Macht geht vom Volke aus und wird durch Wahlen UND Abstimmungen UND durch besondere Organe ...... ausgeübt. Da steht nichts von wegen die staatliche Organisation hätte ein Monopol auf die Gewalt, sondern ganz im Gegenteil, die staatliche Organisation haben erst im Nachrang das Recht zur Gewalt, aber nur solange sie (die Gewalt) vom Volk als rechtens bestimmt worden ist. Sie (die staatliche Organisation) hat kein Monopol auf Gewalt. Das Entspräche nämlich einer Diktatur wie die der Nationalsozialisten im dritten Deutschen Reich. Das Grundgesetz ist aber genau der Schutz vor solcher staatlichen Monoplisierung von Gewalt.

Der Artikel hat das Thema verfehlt. Aber das ist kein Wunder, bei der ganzen Gehirnwäsche der Politiker und Medien, die vielleicht noch selbst nicht mehr wissen wo vorne und hinten ist. Da passt ein Sprichwort gut: Da will der Mensch bestimmen, wo bei der Wurst vorne und hinten ist, aber selber ist er nicht der Metzger. (Der weiß ja, von wo aus der Darm mit dem Wurstbree befüllt worden ist)

Nochmal, der Staat als Organisation besitzt kein Recht nach dem deutschen Grundgesetz Gewalt zu monopolisieren, allein schon der demokratische Grundsatz der Gewaltenteilung spricht im Allgemeinen gegen ein Monopol von Gewalt.

Wenn man nun den Artikel 20 ganz genau befolgen möchte, dann müsste jede Staatsgewalt, die neu dazukommt, durch Wahlen und Abstimmungen des Volkes legitmiert werden. Erst nach dessen Legitimation durch Wahlen und Abstimmungen dürfen die besonderen Staatsorgane sie (die Gewalt) auch ausüben. Da wurde ein sehr wichtiger Artikel schon seid Anbeginn falsch ausgelegt, aus gut gelegenem Prakmatismus, aber ohne zu verstehen, was das sollte.

Im Übrigen wird die Staatsgewalt gewählt, nicht dessen Vertreter (im Bezug zur Staatsgewalt). Die Vertreter (also als Amtspersonen) dürften überhaupt nicht wählen, welche Staatsgewalt ausgeübt werden soll. Es ist kein Wunder, dass die Minister, Politiker, Polizisten und Richter in ganz weltfremden Spähren schweben, das Volk hat sie ja von der Leine gelassen! [02.07.2017 CEST] (unvollständig signierter Beitrag von 2A02:810A:8400:6C20:5921:F5BD:826A:A6AF (Diskussion) 14:02, 2. Jul. 2017 (CEST))

Gewaltenteilung und des Gewaltmonopol.

Alle Gewalt geht vom Volke aus, dieses überträgt diese Gewalt zu keinem Zeitpunkt an den Staate, sondern an Wenige dazu ausgebildete in einem bürgerlichen Ermessen. (den unabhängigen Polizeiapparaten(Pl.) die nicht einem Ministerium unterstellt sein dürfen und einander kontrolliert zu halten haben.)

Der Struktur oder den Strukturen der Judikative und der Legislative und auch den weiten Bereichen der Exekutiven bleibt das Gewaltrecht, ob direkt oder indirekt, zur Gänze verwehrt.(Bruch über Gerichtsvollzieher durch einen Klerusrechtstaat im Betreiben.)

Als Letzte Kontrolle zur Polizei, hat der bürgerliche Wehrapparat eine Kontrollfunktion gegen alle polizeiliche Gewalt, diese Gewaltdrohung gegen den Staat hat das bürgerliche Heer zu keinem Zeitpunkt zu unterlassen. Es muss die Gewalt aber von den Bürgern im Allgemeinen fernhalten, und sich der Wehrhaftigkeit gegen Gewalt widmen.

Die Befähigung zur Gewalt steht allen Bürgern(Mann und Frau Allgemeingültigkeit/Gleichstellung) als Pflichtübung an zu erlernen, die Wehrpflicht des Bürgers ist rechtsphilosophisch nicht an den gesonderten Apparat gebunden, und obliegt einem jeden, der Gewalt nicht generell aus Weltanschauungsgründen ablehnen muss.

Vorschreiben welche Form der Gewalt zur Gewaltabwehr erlernt werden will, darf ein Apparat allerdings nicht. Eine Pflicht zu Befehlsnahme kann aus der Wehrpflicht nicht abgeleitet werden, noch aus dem zugewiesenen Gewaltmonopol. Einzig der Umgang mit Waffen, kann kurzzeitig die Befehlsnahme über das Sicherheitsrisiko erforderlich machen, und darf nur dann erfolgen, wenn diese im Freiheitlichen Vertrag geregelt wurde.

Gewöhnung an Befehlsnahme ist eine Demokratiegefährdung höchster Grössenordnung, wenn sie nicht bewusst abgelegt wird.

Der Staatsapparat selbst hat kein Gewaltmonopol. Nur wenige seiner Organe im bürgerlichen Ermessen geniessen es, bis GG Artikel 20 (4) dieses Monopol aufheben.

--Vidoc-die-Krähe_/()/) (nicht signierter Beitrag von 217.255.131.244 (Diskussion) 12:07, 15. Jun. 2017 (CEST))