Diskussion:Gewohnheitsrecht

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 37.49.29.95 in Abschnitt "Vereinsübungen"
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Überschrift 1[Quelltext bearbeiten]

Welchen Zeitraum meint "durch lange tatsächliche Übung"? -- RainerBi 09:57, 27. Jun 2004 (CEST)

Also ich kenne 30 Jahre, aber IANAL. --DaB. 21:09, 9. Dez 2004 (CET)
Ja, so ganz grob mag das hinkommen, mir sind bisher Definitionen von "Die 2 Generation kann davon ausgehen, dass ....) bis "Die 2 Generation ..." - Das ist sicherlich nicht auf der ganzen Welt einheitlich geregelt ;-) . Ich habe das mal im Artikel ergänt, um die grobe Richtung klarzustellen, da viele Laien glauben, wenn sich der Vermieter ½ Jahr lang nicht über Schmutz im Treppenhaus beschwert hätte, sich auf Gewohnheitsrecht berufen zu können, wo das doch eher unter die Überschrift "Konkludentes Verhalten" fällt. -- RainerBi 07:10, 10. Dez 2004 (CET)
Ich habe die Einfügung "über Generationen" wieder weggenommen, weil sie m.E. eher irreführend ist. Es hängt nämlich von der konkreten Norm ab, nach wie langer Zeit Gewohnheitsrecht angenommen werden kann (nämlich u.U. auch schon früher, vielleicht nach Größenordnung wie 10 Jahren). Aber Angaben von Jahreszahlen sind ohnehin unbefriedigend. Eine Vorstellung von der nötigen Zeitdauer vermittelt die Voraussetzung der opinio neccesitatis: Es muss eben so lange die Übung bestanden haben, dass sie allgemein - jedenfalls von denen, die es angeht - als unbedingt geboten, als rechtlich zwingend aufgefasst wird. Insofern ist die lange Übung nur eine "Hilfsvoraussetzung", um die eigentlich entscheidende opinio neccesitatis leichter beurteilen zu können. Wo die Lehre vom Gewohnheitsrecht ihre Hauptbedeutung hatte - für das in Deutschland rezipierte römische Recht, das bis zum 1. Januar 1900 galt - handelte es sich in den meisten Fällen um Zeiträume außerhalb jeden Zweifels, um Jahrhunderte.
Die Frage nach der erforderlichen Länge der Übung lässt sich nicht beantworten. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Der Internationale Gerichtshof hat schon festgestellt, dass auch "the passage of only a short period of time" ausreichen kann, (Völker-)Gewohnheitsrecht zu begründen.
Eine weitere, zumindest dem Juristen selbstverständliche Voraussetzung des Gewohnheitsrechts (muß m.E. nicht in den Artikel aufgenommen werden) ist übrigens, dass es sich bei dem fraglichen Satz seinem Inhalt nach um einen Rechtssatz handelt, um einen abstrakt-generellen Sollensatz. Daran fehlt es, wenn es nur um einen Einzelfall geht, wie in dem Treppenhausbeispiel.
CatoCensorius 4. Jan 2005

Ich habe folgendes entfernt: "Die juristische Kurzdefinition lautet deshalb: "Ständige Übung mit Rechtsbewußtsein"." Meines Erachtens ist die Kurzdefinition nicht richtig. Auch eine Kurzfassung einer Definition darf aber nicht auf Kosten ihrer Exaktheit und Richtigkeit gehen. Um es überspitzt zu sagen: Die Kurzdefition trifft auch auf das Handeln eines gewissenlosen Berufsverbrechers zu, der fest davon überzeugt ist, seine Raubtaten seien nach dem Motto "Eigentum ist Diebstahl" gerechtfertigte Notwehr. Wenn das Gewohnheitsrecht begründen würde ... --CatoCensorius 17:01, 19. Feb 2005 (CET)

  • ""Gewohnheitsunrecht""

Bei der Lektüre juristischer Texte, die sich mit dem Begriff "Gewohnheitsrecht" beschäftigen, fiel mir auf, daß auch hier die Weite juristischer Interpretationsspielräume abhängt vom Bewußtsein, worum es überhaupt geht bei der Anwendung von Rechten. Regeldeppen meinen, Regeln wären da, um sich an sie zu halten. Deppenregler meinen das auch, während sich jene, die viel Volk damit plagen können der Ansicht sind, Regeln wären da, um sie zu brechen ... ;-)) Unbestreitbare Tatsache ist, daß die Natur nichts ungeregelt läßt, und es allen wahrnehmbaren Existenzen nur um das Grundrecht auf Zufriedenheit geht. Allerdings wissen das nur wenige. Deshalb sind auch viele damit zufrieden, wenn sie weniger zufrieden sind als andere, zumindest ein Weilchen ...

Aus erkennbaren Rechtsbeugungen in der Rechtsprechung bei der Nichtanwendung wichtiger Beweissicherungspflichten von Rechtsanwälten, die eigentlich verpflichtet wären, alle mündlichen Bemühungen bei der Rechtsverwirklichung gerichtsverwertbar zu dokumentieren, damit Rechtsansprüche bei allfälligen Fehlern oder Versäumnissen auf dem Instanzenweg nicht verschrottet (oder treffender "verrostet") werden, kann man meines Erachtens nie und nimmer Gewohnheitsrecht machen. Das ist und bleibt dann Gewohnheitsunrecht, wenn es dem eigentlichen Zweck "Zufriedenheit für alle" zuwiderläuft!

Insofern betrachte ich die Ausführungen im Artikel auch sehr skeptisch und für mein Rechtsgefühl zu interpretationsfreudig. Eine Rechtspraxis von 30 Jahren zum Gewohnheitsrecht zu erklären, wäre nur in Ordnung, wenn damit kein Gewohnheitsunrecht entstanden ist! Die Schmerzensgeldbezifferung beispielsweise verstößt ebenfalls seit Jahrzehnten gegen Rechtsgrundlagen und darf deshalb nicht als Gewohnheitsrecht legalisiert werden. Es gibt viele weitere Beispiele in unserem maroden Rechtssystem, das immerhin für so viel Unrecht sorgt, daß sich Politiker kaum um ihre eigentliche Aufgabe kümmern können, Zufkunft auf Basis einer zufriedenstellenden Gesellschaft zu planen. Sie beschäftigen sich überwiegend mit den Fehlentwicklungen, die aus dem Versagen der Justiz erwachsen.

Schöne Grüße von einem Gelegenheitsschreiber

Replik

Lieber Gelegenheitsschreiber,

es deutet sich bereits an, dass hier ein begriffliche Vermischung von Gewohnheitsrecht und Richterrecht vorgenommen wird. Das mag definitorisch so vorgenommen werden, entspricht aber nicht zwingend dem common sense in der - wenn man den nächsten Anglizismus hinterher schiebt - community. --AHK 14:50, 20. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Objektives vs. Subjektives Recht[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen, IANAL und daher möchte ich mich hier nicht an das Texten wagen. Aber wäre es nicht sinnvoll, hier noch kurz auf den Unterschied zw. objektivem und subjektivem Recht einzugehen und die Tatsache (AFAIK), daß in Deutschland nur objektives Gewohnheitsrecht entstehen kann, jedoch keine subjektiven?--89.245.241.140 15:47, 25. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

10 Jahre später schreibe ich zurück: Mir scheint die Frage eine sehr gute zu sein, wenngleich ich nicht wirklich überreißen kann, ob ich sie richtig verstehe. Objektives vs. Subjektives Recht (?): Es geht wohl darum, dass der Fragehorizont auf das „objektive Element“ von Gewohnheitsrecht abzielt und die Frage der konstitutiven (Nicht-)Anerkennung meint; und auf der anderen Seite auf das „subjektive Element“ abzielt, das auf die Frage der Überzeugung von der Richtigkeit (Zweckmäßigkeit/Gerechtigkeit und dgl.) von Gewohnheitsrecht aufwirft … . Das versuche ich noch aufzuarbeiten. Falls es mir nicht gelingt, muss ich weitergeben. --Stephan Klage (Diskussion) 13:41, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Ich möchte anregen, bei Links zu Gesetzestexten die Seite www.gesetze-im-internet.de des BMJ zu verwenden.

  • ""Beispiel Gewohnheitsrecht""

Bezüglich dem im Text genannte Beispiel (Grundstück), welches mich persönlich betrifft, habe ich 2 Rechtsanwälte angerufen. Beide haben über die hier im Text genannte Aussage köstlich gelacht. Sofern weder im Grundbuch noch im Baulastenverzeichnis ein Übergangsrecht eingetragen wurde gibt es keines! (nicht signierter Beitrag von Marcus Aurelius (Diskussion | Beiträge) 11:04, 16. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Verweis auf Völkergewohnheitsrecht[Quelltext bearbeiten]

Könnte noch ein Link, wenn schon keine Ausführungen zu Unterschieden und Vergleichbarkeit, zum Völkergewohnheitsrecht gesetzt werden? Würde sicher denen helfen, die in der Begrifflichkeit nicht firm sind. Merci! (nicht signierter Beitrag von 136.199.5.97 (Diskussion | Beiträge) 15:10, 11. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Positives Recht[Quelltext bearbeiten]

Gewohnheitsrecht ist gerade kein positives Recht, denn "positiv" bedeutet ja "gesetzt". (nicht signierter Beitrag von 84.174.230.50 (Diskussion | Beiträge) 10:13, 6. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Im Text des Kapitels "Begriff" heißt es: "Das Gewohnheitsrecht ist Teil des positiven Rechts. Dieses Recht ist vom Menschen für den Menschen gesetzt. Das positive Recht unterteilt sich in Gewohnheitsrecht und geschriebenes Recht. Geschriebenes Recht wird als gesetztes Recht bezeichnet, d. h. dass es von staatlichen Organen (in der Regel von der Legislative, zum Teil von der Exekutive) in einer bestimmten Form erlassen worden ist." Hier ist etwas definitiv durcheinander geraten. Postives Recht = Gesetztes Recht (lateinisch - deutsch), aber es wird hier in zwei verschiedenen Weisen gebraucht. Mein Vorschlag ist einfach nur zu schreiben "Geschriebenes Recht ist schriftlich fixiertes Recht, d. h. dass es von staatlichen Organen [...]" und schon ist wieder alles stimmig. (nicht signierter Beitrag von 92.217.226.135 (Diskussion) 09:12, 27. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

Ich sehe da kein Formulierungsproblem, lediglich das "dass" ist zuviel und das "ist" gehört nach vorne. Vielleicht zeigst du den von dir ausgemachten Fehler anhand von Beispielen oder Fachliteratur auf. Benatrevqre …?! 19:36, 22. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Ich hatte das einst im Studium auch nicht anders gelernt: Positiv leitet sich aus "ponere" ab (= setzen, stellen, legen) und nicht etwa aus der Bedeutung „gut“. Damit kann nur geschriebenes Recht gemeint sein. Die wissenschaftliche Literatur belehrt einen im Fall des Gewohnheitsrechts eines Besseren, denn wie schreibt Frühauf in seiner Dissertation so schön: Gewohnheitsrecht galt „zweifelsohne“ als positives Recht, womit eine ungeschickte Relation des Begriffes zum Ausdruck kommt. Es bleibt einem nur, den Gedankenstreit darzustellen und offen zu lassen. --Stephan Klage (Diskussion) 08:17, 7. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Mitwohnen nach 6 Monaten >> Gewohnheitsrecht beanspruchen[Quelltext bearbeiten]

Es gab mal ein Urteil zu folgender Causa:

Ein Pärchen (damals gab es noch keine Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinne) wohnte zusammen in einer Wohnung. Der Mietvertrag lief auf den Mann. Er liess seine Freundin über sechs Monate darin kostenfrei wohnen. Als die Beziehung endete, wollte er, dass sie auszieht. Das wollte sie nicht und berief sich auf das Gewohnheitsrecht, das sie aufgrund der langen bisherigen Praxis, dort zu wohnen, erworben hatte.

Das Gericht urteilte, dass sie das Gewohnheitsrecht zum Wohnen erworben hatte. Das fehlt hier noch im Artikel. --77.4.56.203 20:34, 9. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Beispiele fehlen und zu unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Hier sollten zum einen einfach mal ein paar Beispiele aus der Praxis aufgeführt werden, zum anderen ist der ganze Artikel zwar fachlich sicherlich korrekt beschrieben, aber jemand mit nur begrenzten juristischen Kenntnissen versteht hier echt nur Bahnhof. Für Wikipedia einfach viel zu kompliziert formuliert, bitte überarbeiten oder um verständliche Formulierungen ergänzen. -- JPM 17:50, 4. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Meine Beispiele wären: Telefonieren auf dem WC, Um Entschuldigung bitten beim versehentlichen Anrempeln -- soetwas? --Maliardo-1 19:03, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Hmm, das ist mehr aus der Ecke "allgemeiner Anstand/Benimm", hier geht es mehr um Sachen wie "Benutzungsrecht für irgendwas, wenn es vorher lange genug gewährt wurde" und auch andere Sachen. Sorry, mein Beispiel ist nicht so toll, wir suchen hier ja nach was gutem :-) Auch sonst im Internet finde ich einfach kein brauchbares Beispiel zur Verdeutlichung, um auch nur im Ansatz wirklich zu verstehen, was nun Sache ist :-( Wenn mich jemand fragen würde, ich solle ihm den Begriff "Gewohnheitsrecht" erklären, ich könnte diese Seite hier eine Stunde lang studieren und könnte dennoch keine allgemeinverständliche Erklärung extrahieren...

-- JPM 10:03, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe versucht, die Definition mit dem Gecekondu-Beispiel zu verdeutlichen. Weiß nicht, ob mir das gelungen ist. Weiß auch nicht, ob der erste Absatz der beste Platz für so ein Beispiel ist.
--olli 10:43, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Der Platz ist erstmal egal, so schaut es gut aus, später kann man ja nochmal ändern und perfektioneren. Danke erstmal! --JPM 17:18, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Habe Beispiele aus dem Zivil-/Verwaltungs- und Strafrecht aufgeführt und hoffe, dass die Verständlichkeit jetzt nicht weiterleidet … --Stephan Klage (Diskussion) 08:19, 7. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Grund und Boden (mal als simples praktisches Beispiel, ausnahmsweise): In meiner eignen Region wird gerade überlegt, ob von privaten Nachbarn benutze eigentlich öffentliche Bereiche aufgrund von "Gewohnheitsrecht" (seit gut 20 Jahren als Pkw-Stellplätze) nun einfach "privatisiert" sind/ bzw. werden sollen. Dazu hatte ich hier (leider vergeblich) nach näherer Info, evtl. Rechtsprechung gesucht. Was passiert, wenn ich in einem verlassenen Stück Wald vor 30 Jahren eine Hütte gebaut habe, und keiner hatte sich seitdem davon gestört? Hilft mir dann das Gewohnheitsrecht, dass diese nun legales Eigentum ist; dass ich diese nun bewohnen oder sonstig benutzen kann, ...?(nicht signierter Beitrag von 92.217.0.2 (Diskussion) 14:51, 27. Mai 2020)

Nein, darum geht es hier nicht. Das ist kein Gewohnheitsrecht, sondern eventuell Ersitzung. Wie schon in der Einleitung zum Artikel steht, ist Gewohnheitsrecht etwas, was auch in einem Gesetz stehen könnte. Wem eine bestimmte Hütte in einem Wald gehört, kann aber nicht in einem Gesetz stehen.--Taste1at (Diskussion) 19:24, 27. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Ungeschriebenes Gesetz[Quelltext bearbeiten]

Ungeschriebenes Gesetz leitet zu Gewohnheitsrecht. Hier ist aber nur das Recht vertreten, nicht auch der Alltag. --Maliardo-1 19:03, 4. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Erledigt?[Quelltext bearbeiten]

Zumindest die ärgsten Mängel - fehlende Verständlichkeit, fehlende Beispiele - wurden einigermaßen behoben. --olli 14:41, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Also so schaut das wirklich schon viel besser aus! Prima :-) Auch die Beispiele sind so schon verständlicher. Das "unverständlich" können wir meiner Meinung nach jetzt erstmal rausnehmen. ...vielleicht könnte man noch kurz gefasst bei den Beipielen ergänzen, sowas wie Durchgangsrecht über Grundstücke (?,ich kann nur andeuten), also "unterster Alltag" sozusagen. Ansonsten jetzt echt viel besser :-) --JPM 17:17, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Realitätsferne Darstellung[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel stellt das Gewohnheitsrecht so dar, alsob es "im Allgemeinen gleichberechtigt" mit geschriebenem Recht ist. Das ist natürlich, zumindest per Definition, völliger Unsinn. Diese Aussage aus der englischen Version: "Customary law is a recognized source of law within jurisdictions of the civil law tradition, inferior to both statutes and regulations. In addressing custom as a source of law within the civil law tradition, John Henry Merryman notes that, though the attention it is given in scholarly works is great, its importance is 'slight and decreasing.'" sollte im Deutschen Sprachraum gleichermaßen zutreffen und irgendwie hier reflektiert werden. Nach meinem Rechtsverständnis findet das Gewohnheitsrecht genau dann Anwendung, wenn es entweder unglaublich offensichtlich ist, dass geltendes (geschriebenes) Recht jahrzehnte lang kollektiv in der Praxis _und_ von der Rechtssprechung ignoriert wurde, oder im Zweifelsfall, wenn (noch) keine geschriebenen Gesetze für den Fall existierten. 77.10.0.102 07:10, 29. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Ich kann dem, mit der Realitätsfernen Darstellung fast nur zustimmen, hier wurde entweder etwas verkehrt verstanden oder wiedergegeben, denn mit der Gewohnheit ist eigentlich nur die Handhabe zu verstehen.

Was aber nicht in Vordergrund steht, sondern als Hilfsmittel in der Auffassung gedacht ist, daher ja auch Treu und Glauben, als Erstes ist immer die Beweislage.

Das ganze entspricht mehr der Psychologischen Handlung

Die Kritik ist für mich nicht nachvollziehbar. Der Ansatz ist ebenso unzutreffend, wie die Schlussfolgerungen. Gewohnheitsrecht ist eine gleichberechtigte Rechtsquelle neben dem gesetzten Recht. Definiert wird die Gleichberechtigung nicht, wie auch? Definiert werden kann nur, was Gewohnheitsrecht ist und was gesetztes Recht ist. Dazu habe ich im Artikel allerdings auch jetzt erst konkretisiert. Gewohnheitsrecht ist kein Lückenfüller. Ob geltendes (geschriebenes) Recht in der Rechtssphäre ignoriert wurde, betrifft die Problemstellung der „Derogation“ oder für den Römischrechtler, der „desuetudo“, hat aber nichts mit dem Verhältnis des gesetzten zum Gewohnheitsrecht zu tun. Bei der vorgenommenen Interpretation liegt ein großes Missverständnis vor. --Stephan Klage (Diskussion) 08:33, 7. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 21:42, 5. Jan. 2019 (CET)

"Vereinsübungen"[Quelltext bearbeiten]

Zur Observanz steht da: "Der Bundesgerichtshof nimmt sie beispielsweise bei speziellen Vereinsübungen an, sofern diese nicht bereits durch Gewohnheitsrecht erfasst werden." Was sind denn bitte "Vereinsübungen"? Liegestütze oder Zirkeltraining? Auf der Suche nach Aufklärung bin ich dann dem Einzelnachweis 56 auf der Suche nach einem angeblichen BGH-Urteil gefolgt. Das habe ich nicht gefunden. Allerdings scheint (ohne dass ich direkt Zugriff auf die "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" habe) WM 1985, 1466 ff. (1468) kein BGH-Urteil, sondern das Urteil des OLG Frankfurt 9 U 107/83 vom 19.12.1984 zu betreffen. Dieses befasst sich laut den Zitierungen wohl tatsächlich mit Observanz, auch wenn mir sein Text nicht vorliegt. --93.216.66.187 21:21, 9. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Von einem BGH-"Urteil" steht an der Stelle doch nichts im Text. --Benatrevqre …?! 22:48, 9. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Zunächst: Vereinsübungen sind im beschriebenen Zusammenhang keine Leibesübungen, sondern – vergleichbar etwa den betrieblichen Übungen im privaten Arbeitsrecht – Usancen, bei denen beispielsweise die Frage der Revisionssicherheit aufkommen kann. Sodann: der BGH bestimmt in IX ZR 141/87 - NJW 1989, 107, 108 beispielsweise, dass zum revisiblen Recht „ebenfalls ... das gesamte Gemeinde- und Ortsrecht sowie örtliches Gewohnheitsrecht (Observanz)“ gehört; und in BGH II ZR 228/87, MDR 1988, 647 = NJW 1988, 172, dass die „Lückenfüllung“ einer Satzung durch langjährige Observanz [und angesprochen sind Übungspraktika eines Vereins (Vereinsübungen)] denkbar sind. --Stephan Klage (Diskussion) 23:02, 9. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Die "Vereinsübungen" sollte man zumindest im Artikel genauer erklären oder sogar einen Stub dazu schreiben und verlinken. Denn wenn man nach "Vereinsübungen" googlet, findet man ganz überwiegend Schweizer Seiten, die natürlich für das bundesdeutsche Recht keine Bedeutung haben. Und selbst wenn man noch site:de dazunimmt, sehe ich zumindest in den oberen Ergebnissen kein Analogon zu dem allgemeinen Begriff "Usancen". Sondern da sind meistens konkret Trainingsveranstaltungen gemeint, im Sinn speziell von Leibesübungen.
Wo steht das Wort "Observanz" in BGH IX ZR 141/87? Ich finde das gar nicht. Und in BGH II ZR 228/87, wo es um eine Genossenschaft von Taxiunternehmen geht, finde ich bei der Textsuche weder "Verein" noch "übung" noch "Observanz". --93.216.66.187 00:13, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Aber vom BGH steht jedenfalls was drin in diesem besagten Einzelnachweis 56. Während WM 1985, 1466 laut [1] (und verschiedenen anderen Quellen) das von mir genannte Urteil des OLG Frankfurt bezeichnet. Irgendwas ist faul an diesem Einzelnachweis. --93.216.66.187 00:13, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Habe leider gerade nicht die Zeit, die Arbeit selbst zu übernehmen. Und bitte klebe Dich nicht an einzelne Wörter wie „Vereinsübung“ (im Artikel eine Sonderbetrachtung des Verfassers des Artikelabschnitts auf Basis des Lemmas Verein) oder „Usancen“ (Synonym zu Übung, weil ich sprachlich in der Disk nicht langweilen wollte), abstrahiere lieber das Problem das Dir vorschwebt. Im von mir angegebenen Fall wirst Du wohl den Sekundärquellen (NJW / MDR) nachgehen müssen. Wer ist übrigens man? Man ist in einem open-source-Projekt immer man selbst. Heute wird mit zu großen Erwartungshaltungen gegoogelt, geht mir genauso, auch völlig ohne Wikipedia. --Stephan Klage (Diskussion) 06:17, 10. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ich wollte dich nicht zeitlich unter Druck setzen. Der von dir in dritter Person eingeführte sonderbetrachtende "Verfasser" der betreffenden Passage inklusive Einzelnachweis bist allerdings du. "Man" (allgemein "jemand" und hier speziell ich) muss jedenfalls nicht selbst Koch sein oder mit dem Kochen anfangen, um Bescheid zu geben, dass etwas nicht schmeckt. Ich als Leser habe ja nicht die Sachkenntnis eines Volljuristen (und auch nicht dessen einfachere Möglichkeiten zur Literaturrecherche) und würde die Aussage daher gemäß Grundsatz 3 von WP:Belege sicherheitshalber entfernen, falls kein ordentlicher Beleg gefunden wird. Es wurden zwar drei Quellen (der Einzelnachweis im Artikel und die zwei von dir hier auf der Diskussionsseite genannten Aktenzeichen) angeführt, aber keine einzige der drei enthielt das, was sie eigentlich zur Belegtauglichkeit enthalten sollte, nämlich eine BGH-Entscheidung, die "Observanz" im im umseitigen Artikel dargestellten Zusammenhang erwähnt.
Usancen ist kein "Synonym" zu Übung, sondern es gibt sehr viele Kontexte, in denen man nicht das eine der beiden Worte durch das andere ersetzen kann. Vor allem findet man aber das Wort "Vereinsübungen" ganz überwiegend im Zusammenhang mit Leibesübungen. Wenn im Artikel z.B. von "Vereinsgepflogenheiten" statt "Vereinsübungen" die Rede wäre, wäre das wesentlich unmissverständlicher und deutlich näher an WP:Allgemeinverständlichkeit. --37.49.29.95 23:33, 15. Jan. 2024 (CET)Beantworten