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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 46.115.44.123 in Abschnitt Diamant mit geteilten Markenrechten
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Diamant mit geteilten Markenrechten[Quelltext bearbeiten]

Anders als im Artikel behauptet, gibt es in Deutschland keine geteilten Markenrechte. Es ist jedoch möglich, daß durch Überschneidung mehrere Markeninhaber deutschlandweit vollständige Rechte haben. Dies kann hier der Fall zu sein.

Die erste Wortmarkenanmeldung "Diamant" geht auf 1899 zurück, Inhaber Georg Plange GmbH, Tochter von Werhahn Mühlen in der Werhahn Gruppe. Dem folgte 1902 die Anmeldung der Aurora Mühlen Hamburg, heute Tochter der VK Mühlen. Plange hat dieser Anmeldung wahrscheinlich nicht wirksam widersprochen, so daß beide Marken bis heute unabhängigdeutschlandweit inkraft sind. Offensichtlich wurde der Aurora seitens des Patentamtes nur Bestandschutz der Marke eingeräumt, bis heute. Plange durfte als Erstanmelder jedoch die Marke beliebig erweitern, was auch bis heute geschieht. Es gibt auch noch eine ähnlich alte aktive Wort-Bildmarke "Diamant" (Kölner Zucker) von 1907, allerdings für Zucker.

Es ist durchaus möglich, daß entweder ein Gerichtsurteil oder ein Vergleichsvertrag zwischen Plange und Aurora bestimmt, daß unter der Marke "Diamant" in Nord- und Ostdeutschland Aurora-Mehl und im Westen und Süden Werhahn-Mehl verkauft wird. Genauer ausgedrückt: Als Folge einer verspäteten Klage von Plange gegen Aurora kann beschlossen worden sein (Gericht), daß Aurora sein beurkundetes Verbietungsrecht im damals bestehenden Verkaufsgebiet von Plange nicht ausüben darf. Umgekehrt muß Plange auf seine Rechte im damaligen Auroragebiet verzichten. Bei solchen Urteilen wird dem Nachzügler (Aurora) üblicherweise eine Erweiterung des definierten Gebietes, der Produktpalette und der Marke selbst untersagt.

Die Internetseite "diamand-mehl.de" (Impressum) zeigt, daß die Basismarke gemeinsam verwertet wird. Es wird auch nicht darauf hingewiesen, daß man im Süden unter der Marke ein anderes Produkt bekommt als im Norden. Eine solche Erklärung müßte aber aus Wettbewerbsgründen vorliegen. Selbst Aldi mußte dies durch die Zusätze Nord und Süd kennzeichnen. Es müßte auch klargestellt sein, welches der konkurrierende Unternehmen für die Internetseite rechtlich verantwortlich ist, Aurora oder Plange. Die dort gezeigt Wort-Bildmarke scheint Aurora zu gehören.

Es ist also ohne weiteren Beleg nicht ersichtlich, daß eine solche Marken- oder Gebietsteilung unter harten Konkurrenten vorliegt. Eine solche einvernehmliche und geradezu partnerschaftliche Marktaufteilung unter mehreren Großunternehmen ist sicher auch unter Kartellgesichtspunkten fragwürdig. Für eine solche Aufteilung müßte also ein rechtskräftiges Urteil (Aktenzeichen) vorliegen.--46.115.44.123 12:03, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten