Diskussion:Grundfreibetrag (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A02:810C:4040:334:8DE:D8F2:875D:7A74 in Abschnitt Sozialhilfe als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags
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Das der Staat dem Bürger von seinem Existenzminimun nicht auch noch Steuern abnehmen darf, war bereits seit langer Zeit in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsphilosophie unstreitig. Dennoch wollten die jeweiligen Bundesregierungen dies nicht anerkennen. Zu guter letzt wurde der Regierung Kohl vom Bundesverfassungsgericht bescheinigt, dass die bisherige Praxis verfassungswidrig war. Erst nachdem die Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht durch ein Gerichtsurteil dazu gezwungen wurde, stellte sie das Existenzminimun von den Steuern frei. (nicht signierter Beitrag von 80.142.203.170 (Diskussion) 19:14, 27. Mai 2007)

Gemeint ist hier wohl die Anhebung des Grundfreibetrages von etwa 5.500.- DM auf etwa 12.000.- DM zum 1.1.1996, der auf Druck des Bundesverfassungsgerichtes hin erfolgte.

Sozialhilferecht contra Sozialrecht[Quelltext bearbeiten]

Warum soll im Text so oft Sozialhilferecht stehen, wenn von Alg II die Rede ist?

Zwar gilt der Grundfreibetrag auch im Sozialhilferecht des SGB XII, aber dort wird nicht das Arbeitslosengeld II ausgereicht. Im SGB II gilt der identische Grundfreibetrag, allerdings heißt es hier Arbeitslosendgeld II und Sozialrecht, auf keinen Fall aber Sozialhilferecht.

Auch, wenn man alte Aufsätze von Herrn Roth zitiert sollte man das beachten, denn er war schon tätig, als es noch kein Alg II gab. -- Zartonk talk 09:19, 19. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Auch wenn mann umgangssprachlich die Leistungen des SGB XII als Sozialhilfe bezeichnen kann, weil dort die restlichen Normen des BSHG einsortiert wurden, ist es doch besser, sie wörtlich korrekt Hilfe zum Lebensunterhalt zu nennen. -- Zartonk talk 14:59, 25. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Um einen häufigen Fehler zu vermeiden, habe ich folgenden unsichtbaren Text im Lemma eingefügt, damit jeder Bearbeiter darauf hingewiesen wird:

Für alle, die hier mitschreiben wollen. Bitte beachtet den kleinen, aber feinen Unterschied:
RegelSATZ und Sozialhilfe, sowie Grundsicherung im Alter sind Leistungen nach dem SGB XII.
RegelLEISTUNG und Sozialgeld sowie Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Arbeitslosengeld II) sind Leistungen nach dem SGB II.
Hartz IV ist das Gesetz, mit dem zum 1.1.2005 die ehemalige Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst wurden. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen, ist es damit möglich, Sozialhilfe, jetzt genannt "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu bekommen. (Fast) alle hilfebedürftigen, die mit einem Erwerbsfähigen zusammenleben, bekommen jetzt Alg II -- Zartonk talk 15:04, 25. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Linkspam contra Belege[Quelltext bearbeiten]

Ich bin - fast immer ein Befürworter von Fussnoten - aber in diesem Fall sehe ich das kritisch. In diesem Artikel wird manch unwichtiger Fakt mit vier oder mehr Fussnoten belegt. Dass muss nicht sein. Dazu kommt, dass ich den Verdacht habe, dass die eine oder andere darunter nicht sehr sachlich ist und unserem NPOV-Standard nicht genügt, sondern viel mehr dazu dient, die Abhlenung des Hartz-Konzepts in der Wikipedia zu proklamieren. Sicher gibt es viele kritische Gesichtspunkte des Hartz-Konzeptes, aber diese gehören in erster Linie in das ensprechende Lemma, nicht hierher. -- Zartonk talk 15:11, 25. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Zitat Rainer Roth[Quelltext bearbeiten]

Das wörtliche Zitat:

[...] Wie der Regelsatz von 345 Euro [...] sich zusammensetzt [...].
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit stehen einem Alg II-Bezieher von seinen 345 Euro monatlich täglich 0,88 Cent für Frühstück und jeweils 1,67 Euro für Mittag- bzw. Abendessen zur Verfügung oder 4,02 Euro am Tag. [...] Die Ausgaben z.B. für Telefon werden nicht mehr zu 100%, sondern nur noch zu 60% anerkannt. 17,85 Euro monatlich stehen dafür zur Verfügung, statt der tatsächlich ausgegebenen 29,75 Euro. [...]
Haushaltsstrom wird nicht mehr zu 100%, sondern nur noch zu 85% anerkannt, 20,74 Euro im Monat statt 24,40 Euro. 60 Cent am Tag stehen für Verkehrsmittel zur Verfügung. [...]

Rainer Roth: Nebensache Mensch: Über das Elend des Regelsatzes von Alg II, 14. Januar 2005

bringt dem Artikel keinen Mehrwert. Darum habe ich es gelöscht. Dazu kommt, dass der Vortrag schon im vorhergehenden Abschnitt in einer Fussnote referenziert wird. -- Zartonk talk 15:29, 25. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Graphik[Quelltext bearbeiten]

Die Graphik sollte entfernt werden, weil sie eindeutig eine gewisse negative Grundstimmung gegenüber der deutschen Grundsicherung implizieren soll. Denn was bitte hat der Punkt "Bildung = 0 €" in dieser Aufzählung zu suchen? Damit soll doch nur Stimmung gegen ALG II gemacht werden. Die Kehrseite der Medaille, nämlich dass der Staat kostenfreie Bildungsmaßnahmen für jeden Menschen vorhält, wird ja auch nicht angesprochen. --139.11.6.203 05:28, 2. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Im nachhinein bin ich zudem der Meinung, dass eine Graphik mit der Überschrift "Ganz unten überlebn" nicht in eine Enzyklopädie gehört, zumindestens solange man nicht über Tiere der Tiefsee schreibt. --139.11.6.203 05:31, 2. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Konjunkturpaket II: Erhöhung des Grundfreibetrags geplant[Quelltext bearbeiten]

Der bayrische Ministerpräsident Seehofer (CSU) hat Anfang Januar 2009 vorgeschlagen, das seit vielen Jahren der Inflationsentwicklung nicht mehr angepasste steuerfreie Existenzminimum auf 8.000.- Euro zu erhöhen. Nach Vorstellung der CSU soll dies mit dem sogenannten "Konjunkturpaket 2" beschlossen werden. (nicht signierter Beitrag von 91.52.254.201 (Diskussion) 07:47, 12. Jan. 2009)

Ein diesbezüglicher Hinweis auf das "Konjunkturpaket II" wurde in den Artikel aufgenommen (vgl. diff). Herzliche Grüße:. (san.draB@web.de) --89.60.247.162 13:42, 13. Jan. 2009 (CET) (Spezial:Beiträge/Sandra Burger)Beantworten
Laut der im Artikel angegebenen Quelle von ARD zum Konjunkturpaket 2 steht dort aber
"Der Grundfreibetrag steigt 2009 von 7664 auf 7834 Euro, ab 2010 auf 8004 Euro." (http://www.tagesschau.de/inland/konjunkturpaket172.html) Im Artikel steht jedoch, dass der Grundfreibetrag bereits ab dem 1.Juli 2009 auf 8004 Euro angehoben wird. Das wäre dann falsch Loofer 19:51, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Herzlichen Dank für den Hinweis! Das ist damit zu erklären, dass der hier in Rede stehende ARD-Beitrag zwischenzeitlich überarbeitet (aktualisiert + erweitert) wurde. Verlässliche Daten dürften allerdings erst nach der entsprechenden Sondersitzung des Bundestages (vgl. Tagesordnung 198. Sitzung, Mittwoch, 14.01.2009) verfügbar sein. Liebe Grüße:. (san.draB@web.de) --89.60.233.174 21:36, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Liebe Leute, verlässliche Daten gibt es erst, wenn der Bundespräsident das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet hat. Bestes Beispiel: die beabsichtigte neue EU-Verfassung. Die ist durch Bundesrat und Bundestag und trotzdem nicht wirksam.

Daher ist die einzig tragbare Quelle für den Grundfreibetrag 2009 das Jahressteuergesetz 2009 (oder ein nachfolgendes Gesetz) in seiner jeweiligen im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündeten Form. Das BGBl ist im Netz einsehbar und jeder, der nicht den Acrobat Reader, sondern Ghostscript nutzt, kann es auch ausdrucken (Ich halte das für legal, da es ja wohl eine Zumutung ist, dass der Gesetzgeber neue Gesetze beschließt, an die alle Verwaltungen gebunden sind, und diesen noch etwas dafür an den Bundesanzeigerverlag bezahlen sollen, damit sie wissen, was der Bundesgesetzgeber ihnen vorschreibt. Genauso ist es wohl unzumutbar für den Bürger, wenn der Gesetzgeber ihm etwas für die digitale Bereitstellung der Wahlgesetze etwas berechnet). Ansonsten kann man immer die aktuellen Gesetze über die §-Vorlage z.B. bei bundesrecht.juris.de verlinken. -- Zartonk talk 10:37, 21. Feb. 2009 (CET)Beantworten

@san.draB@web.de: Im Übrigen wird der Grundfreibetrag, wie alles, wenn es um die Einkommensteuer geht immer für ein ganzes Jahr festgelegt. Eine Änderung zum Juli wäre daher absurd. Wer so etwas einem ARD-Beitrag entnimmt, sollte sich fragen, woher die ARD ihre Kenntnis hat und ob es nicht eine bessere Quelle gibt. Nach WP:Q sind Primärquellen immer vor Sekundärquellen zu bevorzugen. -- Zartonk talk 10:56, 21. Feb. 2009 (CET)Beantworten

16.008 Euro oder 16.009 Euro[Quelltext bearbeiten]

Fälschlicher Weise findet man verschiedene Quellen, die angeben, dass der Grundfreibetrag für Verheiratete 16.009 sein soll. Kennt jemand den Grund?

Im Bürgerentlastungsgesetz steht, dass der Grundfreibetrag für eine Person auf 8.004 Euro angehoben wird. Verdoppelt man diesen kommt man auf 16.008 Euro. Für die 16.008 spricht auch, dass der Betrag immer durch 12 teilbar sein muss (wegen 12 Monate). Rob75 (08:18, 29. Apr. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Wert für steuerlichen Freibetrag 2010 korrekt?[Quelltext bearbeiten]

Mir erscheint der angegebene Wert in der Tabelle "Darstellung der im Jahr 2010 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge" für den steuerlichen Freibetrag evtl. falsch, da sich dieser nicht mit der obersten Tabelle des Beitrags deckt. Könnte das bitte mal jemand checken, der davon mehr Ahnung hat als ich...?! Unsignierter Beitrag von 62.216.205.153, 10:20, 26. Mai 2011

Ja, schließe mich an: Die Tabelle für 2010 übernimmt z.T. nur die Daten der Tabelle von 2008, in der Tabelle ganz zu Anfang steht wieder etwas anderes, und im Text dann nochmal. Zudem verweist der Einzelnachweis für 2010 auf eine PDF von 2009 - da hat wohl jemand einfach nur den Zahlenwert aktualisiert (?)... --Qniemiec 14:15, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Problem geklärt: Das eine war die Prognose für 2010, das andere die Realität, weshalb man dann per Gesetz 2009 die Freibeträge für 2009 nachträglich und für 2010 gleich auf Vorrat erhöhte. Im EstG § 32a stehen die Sätze für 2009, und im § 52 dann die gegenwärtig geltenden ab 2010. Das Problem war, zu finden, wo und wann das genau beschlossen wurde, na ja, und dann diesen 41. Absatz von § 52 ;-(, weil erst der den echten Nachweis für die momentan gültigen 8004 € liefert! --Qniemiec 04:51, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Für welchen Zeitraum gilt dieser Betrag?[Quelltext bearbeiten]

Für das ganze Jahr? Monatlich? --217.231.101.17 17:40, 6. Dez. 2011 (CET) Rhetorische Frage?? Auch wenn ich es im Artikel nicht ausdrücklich sehe - das Steueraufkommen wäre doch eher überschaubar wenn es ein monatlicher Betrag wäre. Natürlich ist es ein Jahresbetrag!!-- 109.90.58.253 20:51, 23. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Sollte man aber dringend im Beitrag erwähnen. So ist es für jemanden, der überhaupt keine Ahnung von der Materia hat, unklar. Asdrubal (Diskussion) 20:37, 16. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Danke für den Hinweis. Ich habe es hier geändert.--Udo (Diskussion) 21:30, 16. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Orientierung an der Sozialhilfe?[Quelltext bearbeiten]

Wie der Grundfreibetrag das Existenzminimum abdecken soll, ist mir schleierhaft. Er beträgt 8.004 EUR, das sind 667 EUR im Monat. Zum Vergleich: der Hartz-4-Regelsatz beläuft sich derzeit auf 374 EUR, dazu kommen Miete und Heizkosten. Das heißt also, wer ein Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags hat, hat, wenn er ansonsten mit dem Regelsatz auskommt noch 293 EUR im Monat für die Wohnung. Das Existenzminimum wird also bei Hartz 4 in aller Regel deutlich höher angesetzt als bei der Einkommensteuer. Oder habe ich da etwas übersehen?-- 109.90.58.253 20:54, 23. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Wirtschaftlichkeit?[Quelltext bearbeiten]

Lohnt es sich für den Fiskus überhaupt, Jahreseinkommen von unter zehntausend Euro zu besteuern, oder ist der Verwaltungsaufwand da nicht teurer als die Steuereinahme?--87.155.62.180 23:59, 1. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Freibetrag für 2023 nachträglich angehoben[Quelltext bearbeiten]

Der DLF (Umwelt und Verbraucher, Sendung vom 25.10.2022) hat eben vermeldet, das der Grundfeibetrag für 2023 stärker angehoben wird als bisher beschlossen. Der neue Betrag ist 10.908€/a und somit 909€/m, also tatsächlich ein "runder" Monatsbetrag wie in dem obigen Beitrag "gefordert". --92.76.163.62 12:02, 25. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Sozialhilfe als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags[Quelltext bearbeiten]

Es ist zwar richtig, dass sich die Höhe des Grundfreibetrags an der Sozialhilfe orientiert, allerdings ist die Behandlung der einzelnen Positionen im Sozialrecht und im Steuerrecht teilweise deutlich verschieden.

Irreführend ist (meiner Meinung nach) der Hinweis:

3. Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete bzw. vergleichbare Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum in angemessener Höhe)

Tatsächlich geht aus dem Existenzminimumbericht hervor, in welcher Weise Wohnungseigentum berücksichtigt wird:

Auf dieser Grundlage wird für die steuerliche Bemessung des Existenzminimums – unter Berücksichtigung der im Steuerrecht notwendigen Typisierung – für Alleinstehende eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 40 m² und für Ehepaare ohne Kinder eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² als angemessen angesehen. Die Ergebnisse der aktuellen Wohngeldstatistik bestätigen die Angemessenheit des gewählten Ansatzes.2 Neben dem gesamtdeutschen Mietenniveau der Wohngeldempfänger wird der über alle Mietenstufen nach Fallzahlen gewichtete Durchschnittswert der Miete pro Quadratmeter beim Mietzuschuss an Hauptmieter zugrunde gelegt. Die Orientierung an einem unteren Wert hinsichtlich der steuerlich zu berücksichtigenden Wohnkosten ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Punkt 2). Die hierfür aus der Wohngeldstatistik 2018 abgeleitete Quadratmetermiete ist für die normierten Wohnflächen maßgeblich.3 Danach betrug die durchschnittliche monatliche Bruttokaltmiete 7,04 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Diese Quadratmetermiete wird mit einer jährlichen 2 Sozialleistungen, Wohngeld 2018 – ehemalige Fachserie 13, Reihe 4, Hrsg. Statistisches Bundesamt (seit 2020 – ab Wohngeld 2018 - online abrufbar bzw. veröffentlicht). 3 Ebd. 8 Mietsteigerung von 2,5 Prozent für 2019 und von jeweils 2 Prozent für 2020 bis 2022 fortgeschrieben und beträgt danach in 2022 monatlich 7,66 Euro. Für 2021 bzw. 2022 ergeben sich folglich Bruttokaltmieten von 3 612 Euro (301 Euro/Monat) bzw. 3 684 Euro (307 Euro/Monat) für Alleinstehende und für 2022 von 5 520 Euro (460 Euro/Monat) für Ehepaare.

"angemessener Höhe" meint also tatsächlich eine Orientierung am unteren Niveau des bundesweiten Durchschnitts von Wohngeldempfängern.

Eine bessere Formulierung wäre damit:

3. Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete bzw. vergleichbare Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum, die sich am unteren Niveau des bundesweiten Durchschnitts von Wohngeldempfängern orientiert)


Die erheblichen regionalen Unterschiede bei den Wohnungskosten werden nicht im Grundfreibetrag berücksichtigt. Dies ist nach einem Urteil des BVerfG prinzipiell zulässig, da diese Unterschiede ggf. über den Bezug von Wohngeld als soziale Leistung ausgeglichen werden.


Um die tatsächliche Höhe des Grundfreibetrags nachvollziehen zu können, wäre eine Beispielrechnung für wenigstens ein Jahr hilfreich.


Wenn man sich mit dem Grundfreibetrag kritisch auseinandersetzt, sind (mindestens) folgende Aspekte bemerkenswert:

Der Grundfreibetrag für Singles sieht eine Wohnung von 40qm als Berechnungsgrundlage vor. Im Sozialrecht wird teilweise großzügiger agiert. Eine Wohnungsgröße von 46qm gilt als akzeptabel.

Tatsächlich darf man die Frage stellen, ob die Wohnungsgröße bezüglich des Existenzminimum so groß sein muss. Für durchaus erwachsene Studenten sind Wohnungsgrößen von 20-25qm völlig normal.

Das Wohngeld wird nicht jedem gewährt, sondern ist an Voraussetzungen geknüpft. Es kann so die berechtigte Frage gestellt werden, ob in typischen Großstädten normale Steuerzahler einen ausreichend hohen Grundfreibetrag bekommen - wenn kein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist in Städten wie München oder Berlin der Grundfreibetrag für Singles zu niedrig. Die eigentlich vom BVerfG geforderte Praxis, dass Steuerzahler bezüglich des Existenzminimum nicht schlechter gestellt werden dürfen als Sozialhilfeempfänger, ist dort nicht mehr in jedem Fall gegeben.


Aktuell fehlt im Artikel noch der Hinweis, dass die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum so ist wie es ist, es aber dem Gesetzgeber durchaus freigestellt wäre, auch einen höheren Satz als Grundfreibetrag zu definieren.

--2A02:810C:4040:334:8DE:D8F2:875D:7A74 01:04, 22. Nov. 2022 (CET)Beantworten