Diskussion:Grundmandatsklausel

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 87.168.196.22 in Abschnitt Fallbeispiel
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Einzelnachweis[Quelltext bearbeiten]

@Aktenstapel:: Der Grund Deiner Rücksetzung (Diff) ist nicht zu verstehen. Alle Gesetzesstellen sind in Einzelnachweisen verpackt am Ende des Artikels. Was sollte dafür sprechen, den Verweis auf das Sächsische Gesetz inmitten des Fließtextes zu behalten? Auch die Vorlage wird behalten und ist natürlich zulässig, ich habe auch nichts anders behauptet. Nur sollte der Nachweis auch dahin, wo alle anderen Wahlgesetz-Links (Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holsten) stehen. --Tommes  18:07, 20. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Spricht etwas dagegen, sie alle oben einzubinden? (Ich finde es komfortabler, nicht erst vierfach nach unten zu springen, und daher vorzuziehen, soweit zulässig. Das ist bei Gebrauch einer Vorlage unstreitig, bei schnöden Links leider nicht immer.) Ich war bislang nur nicht mutig genug, halte es aber im Fall von Verweisen auf Landesgesetz mangels existierender Vorlage auch ohne im Fließtext für zulässig. --Aktenstapel (Diskussion) 15:40, 21. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Fallbeispiele[Quelltext bearbeiten]

Die Fallbeispiele sind für mich nicht ganz nachvollziehbar. Warum hat die PDS im ersten Beispiel 4,4 % der Sitze erhalten und im zweiten Beispiel nur die Direktmandate? -- Discostu (Disk) 12:11, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Weil sie im ersten Fall mindestens drei Direktmandate erhielt, im zweiten nicht. Aktenstapel (Diskussion) 12:56, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Stimmt, geht aus dem Artikel ja eigentlich auch eindeutig hervor. Vielleicht sollte ich nächstes Mal erst vollständig und aufmerksam von oben bis unten lesen und dann nachfragen. :-) -- Discostu (Disk) 14:16, 15. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Verlust eines Grundmandats[Quelltext bearbeiten]

Die Grundmandatsklausel ist ja seit der jüngsten Bundestagswahl wieder aktuell. Ohne drei Direktmandate wäre die Partei die Linke mit 4,9% der Zweitstimmen aus dem Bundestag geflogen. Dank drei Direktmandaten erhält sie nun insgesamt die Zahl von Sitzen, die ihrem Zweitstimmenanteil entspricht. So weit so klar.
Was aber passiert, wenn eines der drei Grundmandate z.B. durch den Tod des Gewählten entfällt?
Fliegt dann die gesamte Partei aus dem Bundestag? Das wäre aus meiner Sicht logisch, da ihre parlamentarische Vertretung ja mit weniger als 5% der Zweitstimmen einzig von den drei Direktmandaten abhängt.
Oder rückt etwa ein Listenbewerber nach? Das wäre bei den anderen Parteien aus meiner Sicht unproblematisch, da sie ja mehr als 5% der Zweitstimmen erreicht hatten, aber bei einer Partei, deren parlamentarische Vertretung nur von den drei Grundmandaten abhängt?
Zu beachten sollte dabei auch die Regelung für das Ausscheiden von Inhabern eines Überhangmandats sein. War der ausscheidende Abgeordnete im Deutschen Bundestag Inhaber eines Direktmandats in einem Bundesland mit Überhangmandaten, dann darf nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfahren über eine Wahlprüfungsbeschwerde (– 2 BvC 28/96 –, BVerfGE 97, 317) kein Abgeordneter für diesen nachrücken. Sind Grundmandate nach der Grundmandatsklausel wie Überhangmandate auf Bundesebene zu werten oder nicht?
Ich werde selbst mal zu recherieren versuchen, ob und was die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu diesem Thema hergibt, aber vielleicht ist ja jemand schlauer als ich und hat schon eine fertige Antwort, dann Danke schon mal im voraus.

--Athesus (Diskussion) 10:15, 1. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ich bin kein Jurist, aber im entsprechenden Paragrafen steht "Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben" (Hervorhebung von mir). Der Tod des Abgeordneten ändert ja nichts daran, dass er den Sitz errungen hat. Da steht nicht, dass er da immer noch sitzen muss. --Discostu (Disk) 16:26, 1. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Im Falle des Todes kommt auch hier die Landesliste zum Tragen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für ein nichtausgeglichenes Überhangmandat. Ergibt sich alles aus § 41 Bundeswahlgesetz (iVm mit § 6 VI 4 Bundeswahlgesetz). Die von dir angesprochene Rspr ist seit der Wahlrechtreform durch die klare gesetzliche Regelung obsolet. — Écarté (Diskussion) 00:03, 5. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Grundmandatsklausel soll in Deutschland wegfallen[Quelltext bearbeiten]

Die Grundmandatsklausel soll bei der nächsten Bundestagswahl (2025) wegfallen. Kleinerer Bundestag: Ampel-Spitze einigt sich auf Reform - ZDFheute --2003:E0:F723:2700:A875:A20F:2857:D3F5 13:04, 13. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Fallbeispiel[Quelltext bearbeiten]

Das Fallbeispiel suggeriert, dass die Linken aufgrund der Grundmandatsklausel mehr Sitze als ihr Zweitstimmenergebnis hätten, der wahre Grund sind allerdings die Parteien, die keine Sitze bekamen. 86,5% der Stimmen führten zu Sitzen, 4,9% von diesen 86,5% sind 5,66%, damit sind die Linken mit 5,3% der Sitze sogar noch unterrepräsentiert. --87.168.196.22 10:29, 17. Mär. 2023 (CET)Beantworten