Diskussion:Grundrechte (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 17 Tagen von Pistazienfresser in Abschnitt Katalog
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Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 17:15, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Bürgerrechte[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Adressat und Träger" ist die Rede von "Deutschengrundrechten". Angesichts der Tatsache, dass Grundrechte in teilweise anderen Formen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland existeren, müsste dieses Wort durch den Begriff des Bürgerrechtes ergänzt werden.(nicht signierter Beitrag von 77.10.182.220 (Diskussion) 13:32, 26. Mai 2019‎)

Katalog[Quelltext bearbeiten]

Was mach dort der Verweis auf „Latein im Recht“? ( Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten ) --2A02:F90:E586:7100:29D6:FF99:A157:13CD 21:17, 30. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Das ist wohl dessen geschuldet, dass es leider einen eigenen deutschsprachigen Wikipedia-Artikel zum Selbstbelastungsverbot/zur Selbstbelastungsfreiheit noch nicht gibt. Zudem müsste man die entsprechende Zeile wohl höher ansetzen, das die entsprechende Grundfreiheit nach wohl vorherrschender Ansicht als Ausprägung von Art. 1 Abs. 1 GG gesehen wird. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:40, 20. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Recht auf schulische Bildung[Quelltext bearbeiten]

Das BVerfG hat 2021 das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 GG definiert. --2A02:8109:BA40:1FE5:79CC:81D1:42FB:934A 08:45, 8. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Gemeint ist BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - Bundesnotbremse II? Wäre das nicht besser bei Artikel 7 Grundgesetz einzubauen? --Pistazienfresser (Diskussion) 16:44, 8. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Bei Art. 7 GG habe ich die Entscheidung erwähnt (noch ausbaufähig). [] --Pistazienfresser (Diskussion) 18:29, 8. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Rn 42. Das Grundrecht ergibt sich aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 7 GG. 2A02:8109:BA40:1FE5:91FB:9962:5EFC:6C81 07:31, 10. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

„Neue“ Grundrechte[Quelltext bearbeiten]

Dass der Grundrechtskatalog abschießend sei, verträgt sich (jedenfalls auf den ersten Blick) nicht mit den sogenannten „neuen“ Grundrechten. Das sind solche, „die durch das BVerfG im Wege der Interpretation erschlossen worden sind und die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Grundgesetzes ergeben“ (Andreas Voßkuhle, Jakob Schemmel: Grundwissen – Öffentliches Recht: „Neue“ Grundrechte. JuS 2024, S. 312, beck-online.). --Pistazienfresser (Diskussion) 17:15, 20. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Was aber nichts daran ändert, dass der Grundrechtskatalog abschließend ist ... . „Informationelle Selbstbestimmung“ beispielsweise ist ja Ausfluss der bestehenden Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, ebenso gilt das etwa für das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Insoweit keine Erweiterung des Katalogs (BVerfG wäre unzuständig), wohl aber des Blickwinkels durch GG-Interpretation. Schreibst Du ansonsten ja aber auch. --Stephan Klage (Diskussion) 17:51, 20. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz[36] bzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes[37][Quelltext bearbeiten]

Eine Dopplung zu Recht auf ein faires Verfahren (bzw. zu "Effektiver Rechtsschutz"). Quellen nicht zur Begründung eines neuen Grundrechts tauglich bzw. BGH bezieht a. a. O. auf "Anspruch auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip". --Pistazienfresser (Diskussion) 23:15, 20. Apr. 2024 (CEST)Beantworten