Diskussion:Grundrechte (Schweiz)

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@R*elation: Ich finde es eine ziemliche Frechheit von dir, wenn du eine Bearbeitung von mir zurücksetzt, weil es eine Geschmacksfrage ist: Bei Geschmacksfragen hat der Hauptautor das letzte Wort, und das bin ich. Mach deinen Fehler also bitte wieder rückgängig. --FWS AM (Diskussion) 21:36, 5. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Bessere Begründung: "Es besteht kein Konsens, ob die einspaltige oder mehrspaltige Darstellung zu bevorzugen ist. Auch bei mehr als zehn Einzelnachweisen ist die Anzeige in nur einer Spalte korrekt. Eine Änderung einer zulässigen Darstellung in die andere ist unerwünscht." (Hilfe:Einzelnachweise) --nanu *diskuss 07:14, 6. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Was ist deine Mission? Autoren, die sehr hart für Wikipedia arbeiten, zu vergraulen? Ich kann beim besten Willen keinen Grund erkennen, warum jemand sich so verhalten würde – außer sein Ziel ist durch Provokation der Wikipedia zu schaden. --FWS AM (Diskussion) 08:52, 6. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Solche Unterstellungen könnte man für böswillig halten (WP:KPA). Sie dienen zweifellos nicht der Verbesserung des Artikels. Vielleicht magst Du sie wieder entfernen. --nanu *diskuss 11:38, 6. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich unterstelle dir Böswilligkeit, weil das die einzige Erklärung für dein Gebaren ist, die ich finden kann. Umseitigen Artikel habe ich zwar nicht angelegt, besitze jedoch einen Edit-Anteil von ~94 %. Ich bin der Einzige, der sich um diesen Artikel kümmert, ihn ausbaut, hegt und pflegt und versucht, ihn auf ein zufriedenstellendes Niveau zu hieven. Und dann kommst du, der buchstäblich 0 % Anteil am Artikel hat, und möchtest mir vorschreiben, wie ich Formatierungen, deren Regelung man aus Anstand und Achtung dem Hauptautor überlässt, gestaltet. Während ich zu Beginn von einem ehrlichen Fehler („Er hat wohl übersehen, dass ich der Hauptautor bin.“) ausging und AGF walten ließ, kann ich nach deinen Antworten nur darauf schließen, dass du nichts Gutes im Sinn hast. Warum sonst würde jemand meine und seine Zeit mit solchem Firlefanz, wie man die Einzelnachweisauflistung gestalten soll, verschwenden? --FWS AM (Diskussion) 13:34, 6. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Solche Änderungen sind mE eine Unsitte. Dass hier ein Hauptautor diesen Firlefanz betreibt, hatte ich nicht erwartet, ebensowenig derartige Ausfälle. --nanu *diskuss 16:56, 6. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Review vom 22. Februar bis 1. April 2024[Quelltext bearbeiten]

Grundrechte werden in der Schweiz hauptsächlich durch die Bundesverfassung (BV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Grundrechte dienen in erster Linie dem Schutz elementarer Ausprägungen des menschlichen Daseins wie körperliche Unversehrtheit und Meinungsäusserungsfreiheit. Abgesehen von diesen Freiheitsrechten werden grundlegende rechtsstaatliche Garantien (Diskriminierungsverbot und der Schutz vor staatlicher Willkür), Verfahrensgrundrechte und politische Rechte verbrieft.

Des Artikels habe ich mich letzten Herbst angenommen und ihn seither totalrevidiert. Ich hoffe nun einen guten Einstig in die Schweizer Grundrechtslehre geben zu können. Da es sich um ein wirklich wichtiges Thema handelt, zu dem in WP fast keine Informationen existieren, strebe ich eine Auszeichnung als exzellent an. Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.-- FWS AM (Diskussion) 21:34, 22. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Wieder einmal ein toller FWS AM-Artikel – danke! Was ich mich bei einem ersten Überfliegen frage:
  • Zu den zaghaften Fortschritten ab 1815 äusserst du dich nicht. Pahud de Mortanges nennt in seiner Schweizerischen Rechtsgeschichte (2. Auflage: Seite 196; aber eben erst in 3. Auflage herausgekommen) die Handels- und Gewerbefreiheit, die «im kantonalen Verfassungsrecht vielerorts erhalten» erhalten geblieben ist (etwa KV TI, SG, TH, BE, LU; wogegen in ZH, SH, BS und SO die Zünfte wieder ihre alte Machtposition erlangten). Er sagt auch, dass die Untertanengebiete 1815 nicht wieder hergestellt wurden (immerhin ein Anfang von Rechtsgleichheit), und dass sich «Reste eines funktionierenden Pressewesens halten» konnten, «was für die nachfolgende verfassungspolitische Entwicklung von Bedeutung sein sollte» (immerhin ein Anfang von Pressefreiheit).
  • Du äusserst dich nur äusserst spärlich zu den liberalen Kantonsverfassungen von ca. 1830 – meines Erachtens unterschätzest du deren Bedeutung. Immerhin war das der liberale Aufbruch. In Pahud de Mortanges’ Schweizerischer Rechtsgeschichte (2. Auflage: Seite 201) heisst es, dass die Freiheitsrechte «erheblich erweitert» wurden. Nun wurden Pressefreiheit, Petitionsfreiheit und Eigentumsfreiheit explizit gewährleistet; die Niederlassungsfreiheit setzte sich nun auch in Kantonen durch, die zuvor noch nicht dem Niederlassungskonkordat von 1819 beigetreten waren; die Regenerationsverfassungen führten die Rechtsgleichheit ein und hoben die alten Vorrechte des Standes und des Orts auf. Die Religionsfreiheit hingegen wurde «nur sehr zurückhaltend» gewährleistet «und beschränkt auf die Konfession der Bevölkerungsmehrheit».
  • Pahud de Mortanges’ Rechtsgeschichte ist nur ein sehr geraffter Überblick über mehrere Jahrhunderte – mit weiterer Literatur sollte da noch mehr herauszuholen sein. Oder hast du dich entschieden, die Geschichte und damit die kantonalen Vorläufer der Grundrechte nur zu streifen? Fände ich schade, denn dort liegen die Wurzeln, und man sollte die Bedeutung der Grundrechte, die die KV damals gewährleisteten, nicht unterschätzen, denn schliesslich waren damals die Kantone der fast allumfassend wirkende Staat, nicht der Bund, es gab auch noch lange kaum eine Bundesverwaltung. Im Minimum sollte Pahud de Mortanges hinein. (Ich kann die Stellen sonst auch selber einfügen; habe eigentlich fast alles gesagt, was dort steht – wie gesagt: er ist sehr knapp. Dafür kann er generell sehr viele Themen ansprechen; ist man rechtsgeschichtlich interessiert, ist vieles erhellend.) Lieber Gruss, --Freigut (Diskussion) 22:49, 22. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Lieber Freigut
Vielen Dank für deine Anmerkungen und das Lob :). Mein Anspruch ist es, die Geschichte nicht nur zu streifen, sondern sie ohne grosse Auslassungen nachzuzeichnen. Daher teile ich deine Kritik. Wenn du also gerade Zeit hast, die angesprochenen Punkte einzufügen, dann nur zu. Sonst kann ich das Werk Mortanges’ bei der NB ausleihen und die besagten Stellen nächste Woche einarbeiten. Natürlich hätte man bei der Geschichte noch sehr viel mehr einfügen können. Das war insgesamt auch die grösste Schwierigkeit bei diesem Artikel: Es gibt Abertausende Seiten Literatur, mit der man – noch ohne sich in Details zu verlieren – mühelos Hunderte Artikel erstellen könnte. Zu differenzieren, was den enzyklopädischen Leser interessiert und was relevant ist, stellte sich als Herausforderung dar. Das Standardwerk zur zeitgenössischen Verfassungsentwicklung, die Verfassungsgeschichte von Alfred Kölz (Band I), habe ich beispielsweise gar nicht erst hinzugezogen. Ein wichtiger Teil der Grundrechtsgeschichte findet sich ausserdem nicht im ersten Abschnitt, sondern unter Verwirklichung, wo ich versuche, die grundrechtstheoretischen Entwicklungsschritte auszuarbeiten. Insgesamt nimmt die Grundrechtsgeschichte vergleichsweise viel Platz ein, wohingegen ich die dogmatischen Ausführungen (absichtlich) eher kurz gehalten habe. --FWS AM (Diskussion) 07:36, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Habe Pahud de Mortanges jetzt eingeflochten. Schönes Wochenende! --Freigut (Diskussion) 12:02, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Hab Dank! --FWS AM (Diskussion) 21:35, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Besten Dank für die grosse, verdienstvolle Arbeit. Der Artikel hat aus meiner Sicht das Potential zur Exzellenz. Die Grundrechte sind nun nicht mein Spezialgebiet; das erklärt wohl, dass für mich die dogmatischen Ausführungen eher zu ausführlich (kann sie auch nicht kompetent beurteilen) und die historischen Ausführungen eher zu kurz sind – im Gegenteil zu Deiner eigenen Einschätzung in Deiner Antwort an Freigut. Sehr gut finde ich, dass Du an vielen Stellen konkrete Anwendungsbeispiele bringst; das trägt ganz wesentlich zur Verständlichkeit bei. Zu einzelnen Kapiteln bzw. Unterkapiteln (Titel jeweils kursiv gesetzt) habe ich folgende inhaltliche Bemerkungen (einige kleinere sprachliche Korrekturen habe ich direkt im Text vorgenommen):
Tagsatzung: Keine rechtsetzenden Kompetenzen? Im betr. WP-Artikel lese ich: «Sie besass sowohl exekutive als auch legislative Kompetenzen». HLS-Artikel «Tagsatzung»: mit «wenig legislativen und kaum exekutiven Kompetenzen» [1]. HLS-Artikel «Eidgenössisches Recht»: «Das eidgenössische Recht ist daher Vertragsrecht mit ausschliesslicher Bindung der Vertragspartner» [2]. Vertragsrecht ist zwar nicht immer Rechtsetzung, kann aber Rechtsetzung sein.
Zur Klarstellung: Es steht nur, dass die Tagsatzung während der Alten Eidgenossenschaft keine rechtsetzenden Kompetenzen hatte. Sowohl der WP-Artikel als auch jener des HLS geben nicht den Zeitpunkt an. Wie die Eidgenossenschaft überhaupt wandelte sich die Gestalt der Tagsatzung im Laufe der Zeit. Im HLS-Artikel zur Tagsatzung steht überdies: „Trotz fehlender klarer Kompetenzen versammelte sich die Tagsatzung mehrmals pro Jahr […].“ Den letzten Hinweis verstehe ich nicht. Wie kommst Du vom eidgenössischen Recht zu etwaigen rechtsetzenden Kompetenzen der Tagsatzung?--FWS AM (Diskussion) 21:49, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Beim HLS-Artikel «Tagsatzung» hat es ein 2. Kapitel «Anfänge und Entwicklung bis 1798». Dort ist die Rede von «der Schaffung gemeinsamer Normen eines rudimentären eidgenössischen Rechts». Dass die Kompetenzen nicht klar waren, bedeutet nicht, dass es keine rechtsetzenden Kompetenzen gab. Der HLS-Artikel «Eidgenössisches Recht» handelt nur von der Alten Eidgenossenschaft. Oder bezweifelst Du (als Hauptautor des WP-Artikels «Völkerrechtliche Verträge in der Schweiz»!), dass Vertragsrecht auch rechtsetzender Natur sein kann ? Bei Bedarf suche ich Dir gerne Belege. --Graf1848 (Diskussion) 23:08, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich habe den Passus gelöscht. Im 2. Kapitel des HLS-Artikels zur Tagsatzung steht sinngemäss, dass die Tagsatzung den Pensionenbreif 1503 erliess. Ein Blick in den betreffenden HLS-Artikel zeigt ein glasklares Rechtsetzungsdokument. Somit ist die Aussage, die Tagsatzung habe keine Rechtsetzungskompetenzen gehabt, falsch. Und natürlich bezweifliche ich nicht, dass Verträge rechtsetzenden Charakter haben können. --FWS AM (Diskussion) 07:19, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Restauration: «dass die Schweiz als eigenständiger Staat verschwand» ? Das kann man so nicht sagen. Siehe den HLS-Artikel [3]. Es gab z.B. eine eidg. Militärorganisation. Mit dem «Untertanenverbot» enthielt der Bundesvertrag sogar eine grundrechtl. Bestimmung. Zusätzlich: Es gab diplomat. Beziehungen, es gab eine Bundeskanzlei und ein Bundesarchiv.
Der HLS-Artikel bestätigt doch die Behauptung, die Schweiz sei kein eigener Staat mehr gewesen, im ersten Satz: Es handelte sich um einen Staatenbund, der per definitionem kein Staat, sondern eine Bund souveräner Einzelstaaten ist. Dass eine Bundesebene existierte, ist kein hinreichendes Kriterium für die Erklärung als Staat. Traditionell ist ein hoheitliches Gebilde doch dann ein Staat, wenn es ein Staatsgebiet, Staatsvolk und eine Staatsgewalt aufweist (Drei-Elemente-Lehre von Jellinek). Die letzten beiden treffen meines Erachtens nicht auf die Schweiz nach 1815 zu.--FWS AM (Diskussion) 19:15, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Schau Dir mal den Bundesvertrag von 1815 genauer an, insb. Art. 8: Die Tagsatzung war z. B. zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, sie ernannte die eidg. «Gesandten» (umgekehrt waren die ausländischen diplomatischen Vertreter bei der Eidgenossenschaft akkreditiert, nicht bei den einzelnen Kantonen), sie wählte den General und die eidg. Obersten. Am klarsten zeigt sich die Staatlichkeit des Gesamtstaates m.E. darin, dass er völkerrechtliches Subjekt war. Andererseits fehlten für das heutige Verständnis eines Staates zentrale Elemente wie z.B. ein eidgenössisches Bürgerrecht. Trotzdem, die «drei Elemente» von Jellinek waren alle vorhanden: das Staatsgebiet der Kantone war vom Bund garantiert und insofern eben auch Staatsgebiet der Schweiz als Ganzes, unzweifelhaft existierte auch eine Staatsgewalt, wenn auch weitgehend nur bei der Vertretung nach aussen und zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Und das Staatsvolk? Im staatsrechtlichen Sinn war es zwar inexistent, de facto existierte es aber durchaus, indem es sich z. B. in Form von eidg. Vereinen und Festen manifestierte (das war mal in grauer Vorzeit mein Diss.-Thema...). Aus Sicht der Geschichtswissenschaft ist es so, dass eine vereinfachende Dogmatik (wozu die Juristen – nicht alle! – manchmal die Tendenz haben), z.B. eine Reduktion auf den Gegensatz Staatenbund – Bundesstaat, der Komplexität der historischen Realität nicht gerecht wird. So oder so, deine dramatische Formulierung, «dass die Schweiz als eigenständiger Staat verschwand», ist jedenfalls unmöglich formuliert; da denkt man an das Verschwinden des polnischen Staates von der europäischen Landkarte am Ende des 18. Jahrhunderts! Im empfehle dringend, einfach diesen Satzteil zu streichen; dass die Zentralgewalt geschwächt wurde und welche Folgen das für Bürger- und Menschenrechte hatte, steht ja schon da. --Graf1848 (Diskussion) 22:42, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Deine Argumentation überzeugt mich; ich habe den etwas zu dramatischen Passus entfernt. --FWS AM (Diskussion) 07:06, 25. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Bundesverfassung: Politische Rechte keine Grundrechte? Im Widerspruch dazu führst Du im Kapitel Typologie die politischen Rechte als Grundrechte auf (richtigerweise).
Erledigt.--FWS AM (Diskussion) 21:49, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Internationales Recht: EGMR schon hier kurz erwähnen (mit Verweis auf späteres Kapitel). «Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte» an erster Stelle ausschreiben und im Folgenden Abkürzung EGMR konsequent verwenden.
Erledigt.--FWS AM (Diskussion) 21:49, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Typologie: Du gibst als Beleg für die Unterteilung der Grundrechte Biaggini an. Dieser nimmt aber an der von Dir angegebenen Stelle eine andere Aufteilung vor, die mir besser gefallen würde.
Erledigt. Diese Gliederung ist besser, da sonst die Frage besteht, was mit dem Petitionsrecht gemacht wird, das weder ein Gleichheits- noch ein Verfahrensgrundrecht ist.--FWS AM (Diskussion) 08:12, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Politische Rechte: Die Aussage im letzten Satz ist zu generell und muss anders formuliert werden. Art. 34 schützt sehr wohl vor einer Änderung der Ausgestaltung eines einzelnen politischen Rechts, welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe verletzt.
Erledigt.--FWS AM (Diskussion) 12:01, 10. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]
Adressaten: Einschränkung von Art. 190 ausdeutschen. Idem die Drittwirkung von Grundrechten (oder Verweis auf späteres Unterkap. zu dem Thema. Dort befriedigt am Ende die Aussage nicht, dass das Drittwirkungsproblem nicht gelöst ist: Entweder erklären oder weglassen.
Erledigt.--FWS AM (Diskussion) 20:40, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Wahrung des Kerngehalts: Der Satz «Es ist auch nicht klar, dass jedes Grundrecht einen Kerngehalt besitzt» ist für mich unverständlich.
Ich habe den Satz entfernt. Nähme man an, dass ein bestimmtes Freiheitsrecht keinen Kerngehalt besitzt, würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass es theoretisch gänzlich abgeschafft werden könnte. Es versteht sich jedoch von selbst, dass eine Verfassungsgarantie nicht einfach durch einfache Gesetzgebung ausradiert werden kann.--FWS AM (Diskussion) 20:40, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Der Unterschied zwischen «inhaltlichem Urteil» und «Konventionsverletzung» ist für mich nicht verständlich; das sollte erklärt werden.
Ich verstehe das so: In den letzten 50 Jahren wurden mehr als 7'500 Beschwerden gegen die Schweiz an den EGMR gerichtet. In 2,6 % der Fälle nahm er sich der Beschwerde tatsächlich an und fällte ein Urteil in der Sache. In 115 dieser 195 Fälle stellte der EGMR nun eine EMRK-Verletzung fest; er fällte sein Urteil also zugunsten des Beschwerdeführers. In den anderen Fällen urteilte er für die Schweiz. Ganz sicher bin ich mir jedoch nicht; die Informationen entstammen Häfelin/Haller (S. 68)--FWS AM (Diskussion) 20:40, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Mit deiner Korrektur ist es nun klarer, dass die 115 eine Teilmenge der 195 sind. Noch klarer wäre es, wenn Du von abgelehnten und gutgeheissenen Beschwerden sprichst («Konventionsverletzung» ist nicht auf den ersten Blick verständlich). --Graf1848 (Diskussion) 23:12, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich habe es umformuliert. Um die Zahlen und Angaben aus Häfelin/Haller abgleichen zu können, habe ich bei der NB das Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht, das in S. 82 ff. ebenfalls eine Statistik der Beschwerden an den EGMR aufführt. --FWS AM (Diskussion) 08:06, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Grundrechte – Demokratie: Dass die Minarettverbots-Initiative gegen ein Grundrecht verstossen haben soll, sollte nicht als unbestrittene Feststellung behautet werden (siehe dazu den WP-Artikel zu dieser Initiative). --Graf1848 (Diskussion) 18:15, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Dass die Minarettsverbots-Initiative grundrechtswidrig ist, ist eine Tatsache – ob ihre Befürworter das auch so sehen, ist erstmals irrelevant. Andreas Kley schreibt treffend: "Das Minarettverbot verletzt nach der Ansicht des BR, der Parlamentsmehrheit und des gesamten rechtswissenschaftlichen Schrifftums die Art. 9 und 14 EMRK" (In: St. Galler Kommentar. Art. 72, N 33, 4. Auflage). Diese Ansicht vertritt Kiener in der referenzierten Stelle sowie Biaggini (Art. 72 N 13–15). Meinst Du das?--FWS AM (Diskussion) 20:40, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
In diesem Punkt hast Du natürlich Recht. Sorry, ich habe die Minarettverbotsinitiative mit der Verhüllungsverbotsinitiative verwechselt. Sollte mir nicht passieren, hatte ich doch mit beiden Initiativen beruflich zu tun. Zwillinge verwechselt man halt leicht: Beide Initiativen verfolgten denselben Zweck; dahinter steht dieselbe Symbolpolitik. Aber während bei der ersten der Grundrechtsverstoss von Lehre und Gerichten nicht bestritten ist, sieht es bei der zweiten etwas anders aus (entsprechende Beschwerden wurden vom EGMR abgelehnt). --Graf1848 (Diskussion) 17:08, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich danke Dir herzlich für deine Kritik. Auf die einzelnen Punkte werde ich nach und eingehen (Antworten habe ich direkt darunter geschrieben). Die Grundrechte sind natürlich in erster Linie ein Thema der Verfassungsrechtsdogmatik. Es lässt sich daher kaum vermeiden, dass die Dogmatik den grössten Teil ausmacht.--FWS AM (Diskussion) 20:40, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich danke Euch beiden herzlich für das Review; Eure Anmerkungen haben merklich zur Verbesserung beigetragen. Axel Tschentscher, Ordinarius für Verfassungsrecht an der Uni Bern mit Schwerpunkt Grundrechte und Verfassungsgeschichte, erklärte sich dankenswerterweise bereit, den Artikel zu lesen und ein Feedback zu geben. Danach sollten auch die dogmatischen Ausführungen tadellos sein. So lange lasse ich den Artikel voraussichtlich noch im Review.--FWS AM (Diskussion) 12:01, 10. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]

WP:KALP-Diskussion vom 1. bis 27. April 2024 (Ergebnis: Lesenswert)[Quelltext bearbeiten]

Grundrechte werden in der Schweiz hauptsächlich durch die Bundesverfassung (BV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Sie stehen dem Individuum und in eingeschränktem Mass juristischen Personen zu. An sie gebunden sind sämtliche Hoheitsträger und Unternehmen, die in staatlichem Auftrag handeln. Grundrechte dienen in erster Linie dem Schutz elementarer Ausprägungen des menschlichen Daseins wie der körperlichen Unversehrtheit und der Meinungsäusserungsfreiheit. Abgesehen von diesen Freiheitsrechten werden grundlegende rechtsstaatliche Garantien (Diskriminierungsverbot und der Schutz vor staatlicher Willkür), Verfahrensgrundrechte und politische Rechte verbrieft.

Den Artikel zu den Grundrechten in der Schweiz habe ich den letzten Monaten von Grund auf neu geschrieben. Nach einem ergiebigen Review von Freigut und Graf1848, denen ich herzlich danke, möchte ich den Artikel hier zur Kandidatur stellen. Ich bin gespannt auf euer Urteil.--FWS AM (Diskussion) 20:40, 1. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Exzellent. Oder ich wüsste nicht, was dazu noch fehlen sollte. Einmal mehr «danke» für eine eindrückliche Arbeit! --Freigut (Diskussion) 11:13, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Eindeutig Exzellent. Liebe Grüße --Vive la France2 (Diskussion) 12:07, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Schöner Artikel. Ein paar Fragen haben sich bei mir aufgetan:
1. Du schreibst: "Daher kommt dem EGMR eine grosse Bedeutung in der europäischen Rechtsprechung zu, die mit jener eines Verfassungsgerichts vergleichbar ist" - was meint in diesem Kontext europäische Rechtsprechung? Ist das ein spezifischer Begriff aus dem Schweizer Diskurs, denn in deutschen Texten ist damit zumeist die Rechtsprechung der Gerichte der EU gemeint. Das sollte man nochmal klarer stellen. / Auch zu diesem Punkt frage ich mich, wie denn insgesamt die Bindungswirkung der Urteile des EGMR in der Schweiz betrachtet wird. Du schreibst bisher nur davon, dass das Bundesgericht seine Urteile aufheben kann - heißt das in der Konsequenz, dass es keinerlei Bindungswirkung gibt, bzw. keine durch die Schweizer Gerichte anerkannt wird?
2. Du schreibst von "der normativ bedeutungslosen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". Damit meinst du vermutlich, dass die Erklärung als Resolution der Generalversammlung angenommen wurde und damit erst einmal rechtlich nicht verbindlich gewesen ist, was natürlich richtig ist. Aber im völkerrechtlichen Diskurs wird vielfach diskutiert, dass viele Inhalte der Erklärung Völkergewohnheitsrecht geworden sind (hier bspw. von Kley im HLS dargestellt) - und damit wären sie auch für die Schweiz direkt zwingend. Also da würde ich mir noch etwas mehr Detail wünschen - denn so einfach als "normativ bedeutungslos" kann man die Erklärung nicht bezeichnen, dafür wird sie viel zu oft als Teil des Völkergewohnheitsrechts bezeichnet. Vielleicht spielt sie keinerlei Rolle in der Rechtsprechung - das mag sein, das müsste man aber dann auch so darstellen.
Ansonsten könnte der Artikel hier und da noch ein paar Rotlinks vertragen. Und im rechtshistorischen Teil frage ich mich, warum hier mit dem Westfälischen Frieden begonnen wird, denn bspw. die Entwicklung beginnt ja deutlich früher in Europa, bspw. mit der Magna Carta 1215, oder sogar noch früher mit den christlichen Einflüssen. Aber auch im Alten Reich gab es ja noch frühere Dokumente, wie die Zwölf Artikel. Behandeln die Ausführungen zur Schweizer Grundrechtsgeschichte diese Dokumente gar nicht, oder warum hast du diesen Beginn gewählt?
Auch wenn man hier und da noch ergänzen/konkretisieren kann/sollte, erfüllt der Artikel meines Erachtens die Anforderungen für Exzellent --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:11, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank für deine Fragen und das Votum:
1. Den Passus mit „europäischer Rechtsprechung“ habe ich entfernt, da er nur verwirrt. Die Bindungswirkung der Urteile des EGMR ist für alle EMRK-Staaten umfassend (Art. 46 EMRK); alle Staaten sind verpflichtet, dessen Urteile umzusetzen. Der EGMR hat jedoch nicht die Kompetenz, in das innerstaatliche Verfahren einzugreifen und ein bundesgerichtliches Urteil aufheben. Im Artikel steht: „Der EGMR ist nicht befugt, das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben. Er kann jedoch feststellen, dass es der EMRK widerspricht, und dem Beschwerdeführer Schadensersatz zusprechen.“ Soweit ersichtlich achtet die Schweiz die EGMR-Rechtsprechung, indem das Bundesgericht seine eigenen Urteile revidiert oder die Bundesversammlung die gesetzlichen Regelungen anpasst.
2. Die AEMR ist im Gegensatz zu den UNO-Pakten und der EMRK normativ bedeutungslos; man kann aus ihr weder Rechte und Pflichten ableiten noch sich in einem Verfahren auf sie berufen. Gewisse Inhalte gelten zwar heute als (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht. Das ändert aber an der Rechtsnatur der AEMR nichts. Daher würde ich den Satz gerne so stehen lassen. Dass sie für die Entwicklung des ius cogens und anderer völkergewohnheitsrechtlicher Normen möglicherweise wichtig war, ist meines Erachtens zu weit vom eigentlichen Thema entfernt, als dass man due Information unbedingt ergänzen sollte.
3. Du bist herzlich eingeladen, dort, wo dir Rotlinks fehlen, welche einzufügen. Ich persönlich finde Rotlinks eine gute Sache, weil sie Lücken aufzeigen. Mit dem Westfälischen Frieden begann ich, weil es sich um den Höhepunkt eines seit 1499 andauernden Souveränisierungsprozess handelte. Im Vergleich zum monarchischen Ausland waren die zentralstaatlichen Institutionen noch äusserst schwach ausgebildet. Die Stände waren für sich genommen souverän. Früher anzufangen, wäre meines Erachtens der Sache fremd. Ausführungen zur Magna Carta oder zum HRR betreffen die gesamte europäische Verfassungs- und Grundrechtsgeschichte – wofür der Artikel Grundrechte existiert –, nicht die schweizerische im Besonderen. Weder die Zwölf Artikel noch die Magna Carta werden in der einschlägigen Literatur zur historischen Entwicklung der Grundrechte als für die Schweiz besonders wichtig herausgehoben. --FWS AM (Diskussion) 15:13, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
zu 1: Art. 46 der EMRK kenne ich natürlich, aber bspw. im deutschen juristischen Diskurs ist es nicht so einfach zu bestimmen, wie weit dieser Bindungswirkung Folge geleistet werden muss, siehe bspw. dazu Fall Görgülü, wo das BVerfG von "berücksichtigen" gesprochen hat. In der Praxis kann das von "Folge leisten" bis "mal drüber reden, aber ignorieren" alles heißen. Unter diesem Hintergrund wäre es toll, wenn hier dann klar wird, wie die Berücksichtigung der Schweizer Gerichte in der Praxis ausschaut.
zu 2: Na ja, ich verstehe zwar, weshalb du zu diesem Punkt kommst, aber gerade, weil Teile der Erklärung (bzw. nach einigen sogar die ganze Erklärung) zwingendes Völkergewohnheitsrecht sind, ist sie an sich nicht normativ bedeutungslos und das ändert auch ihre rechtliche Wirkung. Vielleicht kann man den Satz ja so umformulieren, dass klarer wird, dass es darum geht, dass man vor Schweizer Gerichten keine Rechte und Pflichten einklagen kann, denn darum geht es in dem Abschnitt ja.
zu 3: Dann gucke ich mal wegen Rotlinks. / Aber werden diese Dokumente denn in der historischen Entwicklung behandelt, bzw. setzen diese Werke früher an? So verstehe ich deinen letzten Halbsatz irgendwie. Wenn entsprechende Werke zur Grundrechtsgeschichte der Schweiz, bspw. das Werk von Kley bereits vorher ansetzen, sollte der Artikel das auch tun. --Ichigonokonoha (Diskussion) 16:50, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
1. Ja, ich sehe deinen Punkt und werde mich auf die Suche machen nach Literatur zur Schweizer Praxis im Hinblick auf die EGMR-Rechtsprechung.
2. Habe ich umformuliert.
3. Kleys Werk behandelt ja nicht nur die Schweizer, sondern ebenfalls die britannische, französische und US-amerikanische Verfassungsgeschichte. Im Teil zur Schweiz (S. 213 ff.) beginnt er aber im 17. Jahrhundert. Natürlich sind die Magna Charta, das Instrument of Government, Bill of Rights (US und GB) auch für die Schweizer Grundrechtsgeschichte von Relevanz, weil sie den ideengeschichtlichen und verfassungsgeschichtlichen Ursprung darstellen. Eine solche Betrachtungsweise ist führt in einen infiniten Regress, weil man unendlich weit graben kann. Daher musste ich mich beschränken. --FWS AM (Diskussion) 18:38, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
Ah okay, wenn Kleys Werk im 17. Jahrhundert auch erst beginnt für die Schweiz, dann braucht der Artikel natürlich auch nicht darüber hinaus gehen, das war nur meine Frage, ob er das im Abschnitt über dienSchweiz tut oder nicht. --Ichigonokonoha (Diskussion) 23:26, 3. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
@Ichigonokonoha: Ich habe bezüglich der Behördenpraxis zu Art. 46 EMRK recherchiert und auch schon etwas ergänzt. Das Thema wird aber kaum vertieft diskutiert, jedenfalls konnte ich auf die Schnelle in den einschlägigen Zeitschriften/Werken nichts finden. Um mehr herausfinden zu können, bedürfte es eines deep dive, den ich derzeit jedoch nicht leisten kann. Ich hoffe, du kannst dich damit abfinden, dass ich mich erst in Zukunft darum kümmern kann. --FWS AM (Diskussion) 09:42, 16. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Ergänzung. Meines Erachtens sollte das für den Artikel Grundrechte (Schweiz) auch ausreichen. Dieser Deep Dive würde dann besser im Artikel EMRK oder noch besser in einen Artikel Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention passen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 11:13, 16. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Mit 3 x „Exzellent“ wurde in dieser Version die erforderliche Stimmenmehrheit für eine Auszeichnung als „Lesenswert“ erreicht. Argumente, die gegen eine Auszeichnung sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Gratulation an den Autor! --Mister Pommeroy (Diskussion) 08:58, 27. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]