Diskussion:Grundsteuerwert

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belegenen[Quelltext bearbeiten]

Wegen [1] - was soll dieses "belegenen" denn hier ausdrücken? Auch wenn das ein Fachwort sein soll, dann findet sich doch bestimmt eine besser verständliche Alternative (-> Wikipedia:Allgemeinverständlichkeit). -- Gruß, aka 15:43, 10. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Das Bewertungsgesetz nutzt halt nur diesen Begriff. Ich kenne ihn auch aus vielen (nicht rechtlichen) Texten, die sich mit Grundstücken beschäftigten. Da steht dann, z.B. in einer Zeitung: "Sie erbte ein in Frankreich belegenes Grundstück." Auch bei WP anzutreffen, ohne dass auf Alternativen zurückgegriffen wird, nur mal "belegenes". Ich kann mir nicht vorstellen, dass das jemand nicht versteht, aber meinetwegen kann man es auch umformulieren. War aber auf jeden Fall kein Tippfehler. Gruß --Scripturus (Diskussion) 20:17, 10. Feb. 2022 (CET)Beantworten
Dass das kein Tippfehler war, wovon ich erst ausgegangen bin, habe ich jetzt natürlich verstanden. Mir sagte das Wort bis zum Nachlesen auf [2] überhaupt nichts und ich meine, mich mit der deutschen Sprache schon ganz gut auszukennen. Aber vielleicht war das auch einfach nur eine Wissenslücke bei mir. -- Gruß, aka 20:27, 10. Feb. 2022 (CET)Beantworten
Ich kenne das besser als: "gelegenes Grundstück"!--Hopman44 (Diskussion) 09:22, 8. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Frage: Wird das Erbbaurecht beim Grundstückswert komplett mit den qm-Preisen gemäß Bodenrichtwert[Quelltext bearbeiten]

mit angesetzt? Der Erbbauzins ist doch unterschiedlich und in manchen Fällen ist das Erbbaurecht bereits erloschen oder wird u.U. schon zu anderen Bedingungen verlängert. --Hopman44 (Diskussion) 21:13, 7. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Kann das so richtig sein? Es werden wohl die m² Grundstück=Erbbaurecht dem Erbbaurechtsnehmer in voller Größe und mit dem m²-Preis nach Bodenrichtwert bei der neuen Grundsteuerwertberechnung per 2025 komplett berechnet! Eigentümer ist jedoch der Erbbaurechtsgeber. Ist das ein Paradigmenwechsel? Oder einfach nur, um die mühselige Berechnung per derzeitigem Erbbauzins zu vermeiden? --Hopman44 (Diskussion) 19:51, 11. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Das wurde vereinheitlicht, um die angestrebte Automatisierung in der zukünftigen Bewertung voranzubringen. Da sind die individuellen wertbeeinflussenden Faktoren generell weggefallen. Die Sonderfälle (z.B. Grundstück auf fremdem Grund und Boden, Erbbaurecht, Wertminderungen durch Lärm und Geruchsbelästigungen u.a.) haben keinen Einfluss mehr. Neu ist beim Erbbaurecht, dass der Nutzer (Berechtigter) für die GrSt wie der Eigentümer behandelt wird. Früher wurde das mit einer komplizierten Berechnung aufgeteilt (§ 92 BewG), aber der Berechtigte musste trotzdem alles zahlen (§ 10 GrStG a.F.). --Scripturus (Diskussion) 23:31, 18. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Der gemeine Wert, der dem Verkehrswert möglichst nahe kommen soll...[Quelltext bearbeiten]

Mit dem gemeinen Wert ist der neue Grundsteuerwert gemeint. Jedoch klafft mMn zwischen diesen beiden Werten immer noch eine große Lücke. Nach den bisher festgesetzten neuen Grundsteuerwerten liegen diese im Durchschnitt immer noch mit 40 bis 50% unter den Verkehrswerten (Verkaufspreisen) der Objekte (Grund/Boden und Gebäude). --Hopman44 (Diskussion) 16:27, 8. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Ist halt ein Schätzverfahren. Aber besser niedriger, als höher ... --Scripturus (Diskussion) 23:31, 18. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Wird auch in Baden-Württemberg angewendet[Quelltext bearbeiten]

Quelle:https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/grundsteuer-glossar --ChrischanM (Diskussion) 09:40, 27. Mär. 2023 (CEST)Beantworten

Ja, das stimmt, der Wert heißt in BW auch so, wird aber anders berechnet als im Bundesmodell (ohne Gebäude). --Scripturus (Diskussion) 23:31, 18. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Gibt es evtl. ein Problem bei der Umstellung des Einheitswertes auf den Grundsteuerwert? Hebelwirkung?[Quelltext bearbeiten]

Feststellbar ist, dass in einigen Gemeinden (z.B. NRW) für etwa vergleichbare Wohnhäuser über die Jahrzehnte im Verhältnis zu den objektiven Verkehrswerten diese doppelte Einheitswerte, trotz nur halb so hoher Verkehrswerte, hatten. Diese Ungleichheit führte natürlich auch zu ungleichen Grundsteuerzahlungen. Durch die Neubewertung per 2022/2025 werden die Grundsteuerwerte sicherlich im Verhältnis realistischer. Aufgrund der zugesagten "Aufkommensneutralität" kann es jedoch dazu kommen, dass durch die unterschiedliche "Hebelwirkung" der Umstellung die Hebesätze der Gemeinden angepasst werden (Erhöhungen, evtl. auch Senkungen), was im Endeffekt wiederum zu Ungleichheiten/Ungerechtigkeiten führen könnte. --Hopman44 (Diskussion) 11:02, 15. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Was genau soll hier ungerecht sein? Innerhalb einer Gemeinde sind alle Einwohner gleichermaßen betroffen. Wie sich der Hebesatz verändert, ist für sich ohnehin von untergeordneter Bedeutung: Das Zusammenspiel von Grundsteuerwert und Hebesatz ist entscheidend, denn der Steuerpflichtige schaut vor allem auf die Grundsteuerschuld. Wenn diese durch die Reform steigt, macht es im Portemonnaie keinen Unterschied, ob die Steigerung durch den Hebesatz oder die Bemessungsgrundlage verursacht wurde. Letztlich lässt es sich auch nicht auseinanderhalten, da beide Größen gleichzeitig angepasst werden.--185.87.75.93 16:39, 17. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Das verstehe ich nicht. Aber danke, dass entscheidend sind der alte Einheitswert resp. der neue Grundsteuerwert, welche du richtigerweise als die "Bemessungsgrundlage" bezeichnest nebst dem Hebesatz.--Hopman44 (Diskussion) 21:59, 3. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Da sind wir ja bei der "Aufkommensneutralität", sprich keine Steigerung des gesamten Aufkommens der Grundsteuereinnahmen der Kommunen. Eine Erhöhung durch die Reform ist von allen Institutionen ausgeschlossen worden, eine Senkung allerdings auch! Das bedeutet, dass zwar beide Größen (die Bemessungsgrundlagen: alter Einheitswert bzw. neuer Grundsteuerwert und der Hebesatz) richtigerweise gleichzeitig angepasst werden, in Konsequenz jedoch, wenn der neue Grundsteuerwert höher ist als der alte Einheitswert, (was garnicht anders möglich ist), aus denen die Grundsteuermeßbeträge errechnet und abgeleitet werden, muss in der Kommune der bisherige Hebesatz abgesenkt werden, ergeben sich jedoch auch geringere Steuermeßbeträge, was ebenfalls möglich ist, muss der Hebesatz entsprechend angehoben werden. (Jacke wie Hose oder linke Tasche, rechte Tasche).--Hopman44 (Diskussion) 21:08, 4. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Nur noch zur Verdeutlichung: Den Hebesatz absenken, wenn sich durch die Neuberechnung sprich:"unterschiedliche Hebelwirkung" der neue Grundsteuerwert ab 2025 ggü.dem alten Einheitswert bis 2024 um deutlich mehr als das 10-fache erhöht hat, den Hebesatz erhöhen, wenn die Steigerung deutlich weniger als das 10-fache ausgefallen ist. Warum? Weil im Zuge der Reform auch die Grundsteuermesszahlen auf nur noch etwa ein Zehntel der Messzahlen bis 2024 gesenkt wurden. Da werden einige Hebesätze ins Purzeln geraten, durch die zugesagte "Aufkommensneutralität".--Hopman44 (Diskussion) 09:49, 8. Nov. 2023 (CET)Beantworten