Diskussion:Grundwerte der Europäischen Union

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Jley15 in Abschnitt Untertitel
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Die Werte[Quelltext bearbeiten]

Steht da auch Weiteres, u.a. etwas über Gewaltenteilung, Pressefreiheit? --Hans Eo (Diskussion) 16:57, 15. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Die stehen nicht direkt im Artikel 2. Damit zu tun haben sie sehr wohl. So kann man sagen: Die Gewaltenteilung dient der Sicherung von Freiheit, Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Gleichheit; die Pressefreiheit ist Teil der Menschenrechte (Freiheit der Meinungsäußerung der Presse) und zugleich notwendige Basis für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Am Beispiel Polen und Ungarn wird deutlich, dass es in der EU durchaus Verstöße dagegen gibt. Siehe auch [1]. --Carolin 23:15, 16. Jul. 2017 (CEST)Beantworten
Die Unvereinbarkeit der Grundwerte mit der Todesstrafe wäre noch zu ergänzen im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei und der dort von Erdogan geplanten Wiedereinführung. R2Dine (Diskussion) 09:57, 21. Jul. 2017 (CEST)Beantworten
Man könnte diesbezüglich Folgendes ergänzen, selbst wenn es dazu noch wesentlich mehr zu sagen gibt:
Das Europäische Parlament wies 2015 in seiner Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn darauf hin, "dass die Todesstrafe nicht mit den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, auf die sich die Union gründet, vereinbar ist und dass folglich ein Mitgliedstaat, der die Todesstrafe wieder einführen würde, gegen die Verträge und die Charta der Grundrechte der EU verstoßen würde" und erinnerte in diesem Zusammenhang daran, "dass eine schwerwiegende Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 auslösen würde." (Einzelnachweis hierzu: [2]). Alle EU-Mitgliedstaaten sind Unterzeichner des 13. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 3. Mai 2002, welches – in engerer Festlegung als Art. 2 EMRK und als im 6. Zusatzprotokoll zur EMRK, das die Todesstrafe auf Kriegszeiten beschränkt – ein ausnahmsloses Verbot der Todesstrafe sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten festlegt. (Siehe auch: Internationale und europäische Rechtslage zur Todesstrafe.)
--Carolin 20:06, 21. Jul. 2017 (CEST)Beantworten
Finde ich schon mal gut so. Und sag doch einfach noch mehr :) R2Dine (Diskussion) 20:09, 21. Jul. 2017 (CEST)Beantworten
Nun stelle ich es erst einmal so ein. --Carolin 21:42, 21. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Untertitel[Quelltext bearbeiten]

Was genau soll der Untertitel? Das ist werend und manipulativ Jley15 (Diskussion) 13:52, 2. Feb. 2021 (CET)Beantworten