Diskussion:Gruppenfreistellungsverordnung

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Wo steht hier, wie gebeten, dass dieser text schonmal veröffentlich wurde, und anscheinen sogar aus dem net kopiert wurde? ich würde aufpassen, dass sieht kopiert aus.....ich weiß nicht wie das mit den rechten bei verordnungen steht!!! - B | D 14:50, 27. Jun 2005 (CEST)

1.1 MB Text müssen kopiert sein - das Eintippen hätte 20 Jahre gedauert... ;-) AN 14:54, 27. Jun 2005 (CEST)
was nicht unbedingt das Problem ist (das Kopieren von Gesetztestexten) aber wenn überhaupt gehören die wohl zu wikisource... --jmsanta *<|:-) 15:00, 27. Jun 2005 (CEST)

also darf man auch g-texte nich kopieren![Quelltext bearbeiten]

wenn mans mit eigenen worten formuliert kommen fehler und es dauert! - B | D 15:01, 27. Jun 2005 (CEST)

Zum Urheberrecht von Gesetzestexten und dgl.[Quelltext bearbeiten]

Es wäre doch sinnvoll, etwa bei Behauptungen zum Urheberrecht entsprechende Quellen zu benennen. Gesetzestexte, Verordnungen, etc. dürfen selbstverständlich zitiert bzw. kopiert werden, sie geniessen ja nicht einmal urheberrechtlichen Schutz. Für den Anwendungsbereich des deutschen Rechts sei hier auf § 5 (1) UrhG verwiesen. --Mr.morden 22:18, 8. Aug 2005 (CEST)

In der gegenwärtigen Fassung des Artikels dürfte sich die Urheberrechtsdebatte erledigt haben. - Atn 10:39, 11. Aug 2005 (CEST)

Hardcore[Quelltext bearbeiten]

Da dürfte dem Autor wohl der Ausdruck ein bißchen verrutscht sein. (nicht signierter Beitrag von 92.224.72.45 (Diskussion) 18:09, 17. Okt. 2010 (CEST)) Hardcore ist hier ein (üblicher) Fachausdruck für "Kernbeschränkungen" (also besonders krasse Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen). --WalterWolli (Diskussion) 08:40, 9. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Quelle[Quelltext bearbeiten]

Der Link zur Verordnung Nummer 1400/2002 vom 31. Juli 2002 (Kraftfahrzeug-Branche) ist leider broken, kann aber das Dokument derzeit auch nicht auffinden, jemand sonst? (nicht signierter Beitrag von 92.42.225.1 (Diskussion) 10:40, 23. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Verwendungsbereiche des Begriffs "Gruppenfreistellungsverordnung" im EU-Recht[Quelltext bearbeiten]

Als "Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)" wird auch die "Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" bezeichnet. Die AGVO regelt die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen für bestimmte Wirtschaftszweige. Im Artikel zur Gruppenfreistellungsverordnung werden nach meinem Verständnis nur Wettbewerbsabsprachen zwischen Unternehmen betrachtet.

Es sollte zumindest ein Hinweis aufgenommen werden, dass auch die Regelung von Art und Umfang staatlicher Beihilfen mit einer Verordnung erfolgt, die im Namen das Wort "Gruppenfreistellungsverordnung" enthält.--77.87.224.100 16:23, 27. Jan. 2016 (CET)Beantworten