Diskussion:Haftpflichtversicherung

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Terminallyuncool2 in Abschnitt Carl Gottlob Molt
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jeder, der einem 3ten einen Schaden zufügt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, demjenigen den Schaden zu ersetzen, deswegen eignet sich eine Haftpflichtversicherung (nicht signierter Beitrag von Christianundgroß (Diskussion | Beiträge) ) Wer ist eigentlich der Zweite, wenn der Erste den Dritten schädigt?Frankenschüler 21:41, 5. Jan. 2009 (CET) Na der Dritte eben in der Rechtssprache. --Autograf 20:55, 6. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Erster: Versicherungsnehmer, Zweiter: Versicherungsunternehmen, Dritter: Geschädigter (d.h. eine andere Person, die nicht Vertragspartei ist) --Milomayr 09:14, 17. Mai 2009 (CEST)--Milomayr 09:14, 17. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Veralteter Inhalt[Quelltext bearbeiten]

Ist der Satz: „Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktanspruch des Geschädigten an den Versicherer ergänzt werden - analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung.“ (Letzter Satz in #Kosten-Nutzen-Analyse) noch aktuell? In einem vorhergehenden leiute was hir seht ist alles falsch wen ihr schlau seid nimt ihr eine andere seite jfgfndvjsdlökffsmnm,ykddjklgb ndakljfsdmhgkqjwe Abschnitt steht nämlich: „Seit dem 1. Januar 2008 gewährt § 115 VVG dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen.“ (Satz 2 in #gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen)

Gruß —Markus Prokott 21:24, 3. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Haftpflichtversicherung vs. Haftpflichtversicherung[Quelltext bearbeiten]

"Die Bezeichnung Haftpflichtversicherung ist irreführend. Die meisten Haftpflichtversicherung sind freiwillig." Die Versicherung heisst auch nicht Haftpflichtversicherung sondern Haftpflichtversicherung. Es handelt sich, wie der Artikel schon sagt, nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige (wenn auch sehr sinnvolle) Versicherung, welche eingreift, wenn seitens des Versicherten eine Haftpflicht besteht.Xeroxx 01:09, 29. Jul. 2008 (CEST) Sehr richtig. Dies schließt aber nicht aus, daß der Gesetzgeber auch in bestimmten Bereichen einen Versicherungszwang oder eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß eines Versicherungsvertrages auferlegen könnte.Frankenschüler 21:36, 5. Jan. 2009 (CET) "pflicht" steht in diesem Zusammenhang für die Pflicht für Schaden den man gemacht hat zu haften.Beantworten

Krankenhaus als Heilberuf[Quelltext bearbeiten]

Aus dem 2. Absatz des Artikels: "Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht im Bereich der Arzthaftung für Mediziner, Krankenhäuser und sonstige Heilberufe sowie Tierhalter." Sind Krankenhäuser Heilberufe? Das Risiko Haftpflicht kann ja wohl nur bei einem Krankenhausbetreiber (also einer Betriebsgesellschaft, einem Unternehmen) auftreten oder bei einzelnen Beschäftigten dieser Firma oder Körperschaft, Vereinigung, Behörde, Verwaltung, Stiftung, Anstalt oder wie auch immer gearteten juristischen Person (natürliche Personen als Krankenhausbetreiber dürften recht selten vorkommen).Frankenschüler 21:36, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Pflichtversicherung für Ärzte und Direktanspruch in § 115 VVG 2008[Quelltext bearbeiten]

Die Pflichtversicherung ergibt sich zum einen aus Landesrecht, z.B. § 30 Nr. 6 Heilberufekammergesetz. Das gilt für alle verkammerten Heilberufe. Für Ärzte gilt daneben noch die jeweilige von der Kammer erlassene Berufsordnung, in Schleswig-Holstein. Die Vorgabe dazu ist die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer.

Der Direktanspruch gilt nur sehr eingeschränkt, nämlich wie zuvor schon für den Bereich der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung und zusätzlich für Fälle der Insolvenz des Versicherungsnehmers und wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Der Autor Schimikowski im juristischen Kommentar Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage 2008 spricht insoweit von "Steine statt Brot". --LitEx 17:03, 14. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Veraltete Aussage[Quelltext bearbeiten]

"Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter."

Diese Aussage ist mittlerweile mit Einschränkungen zu versehen. Schlangen, Affen, Leguane und Raubkatzen unterliegen sehr wohl einer zwingenden Haftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern besteht auch zwingende Haftpflichtversicherung für Hunde, wie z.B. in Berlin. Reddog - 11.03.2010 (10:47, 11. Mär. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Abwehr von Ansprüchen[Quelltext bearbeiten]

Ein Hinweis darüber fehlt im Artikel. Vielleicht sollte man sogar einen Abschnitt über die Leistungen der Haftpflichtversicherung einfügen? --I-user 13:06, 29. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Halte ich für sehr sinnvoll, wenn man die häufig nicht bezahlten Schäden ansieht, wo keine Verletzung der Sorfaltspflicht durch den Schädiger nachgewiesen kann. Da bleibt der Geschädigte auf seinen Ansprüchen sitzen. 93.216.70.136 18:35, 13. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn keine Verletzung der Sorgfaltspflicht(Verschulden) nachgewiesen werden kann, besteht auch keine Haftung (Anspruch), Ausnahme Gefährdungshaftung, Deckung aus den Vvertrag kann jedoch durchaus bestehen.--94.221.202.76 23:19, 3. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

"Risikoträchtig"[Quelltext bearbeiten]

Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält.

Meine Wissens nach geht es der Legislative weniger um das mögliche Risiko, als vielmehr um das Schadenspotential das der betreffende Bereich inne hat. Ich schlage vor, dass der Text geändert wird in

Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, für die der Gesetzgeber das Schadenspotential besonders hoch hält.

-- JMalberg 10:36, 2. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Mietsachen widersprüchlich[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht eindeutig: Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:

  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt

Wenn ich nun eine Wohnung gemietet habe und etwas kaputt mache, ist dies nach dem Satz im Artikel grundsätzlich ausgeschlossen. Schaut man dagegen bei Privathaftpflichtversicherung, so wird dort sogar zweimal erwähnt, dass Schäden (außer an Glas und Elektrik) an Mietsachen in der Regel mitversichert sind. Das grundsätzlich hier und in der Regel dort passen aber keineswegs zusammen. Vielleicht kann das ja jemand klären. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 23:00, 25. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Grds. gilt nach Ziff. 7.7 AHB: Ausgeschlossen sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind." Die AHB werden aber in der Regel durch spezielle Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (PHV, BetriebsHV usw.) eingeschränkt, erweitert oder einfach geändert. Dadurch entsteht ein manchmal kompliziertes Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Schema, dass sich am Bsp. der Mietsachschäden schön aufzeigen lässt. Regel: keine Deckung nach AHB - Ausnahme: Deckung in der PHV - Rückausnahme: aber keine Deckung für z. B. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung oder auch Glasbruch.

Nicht richtig im Text ist der Hinweis auf den tatsächlichen Besitz des Versicherungsnehmers. Der Deckungsausschluss gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nur Mieter, Entleiher, Pächter usw. nicht aber Besitzer der Sache ist. Bsp. Ich miete für meine Tochter, die noch studiert, eine Wohnung. Meine Tochter zieht dort alleine ein und wird damit tatsächliche Besitzerin der Wohnung. Sie vergisst das Badewasser abzustellen und es kommt zu einem Wasserschaden. Der Vermieter nimmt nun mich als Mieter auf Schadenersatz in Anspruch. Keine Deckung (jednefalls nach AHB), obwohl ich nicht tatsächlicher Besitzer bin. (nicht signierter Beitrag von So8os (Diskussion | Beiträge) 14:04, 10. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Ausschluss "Deliktsunfähigkeit"[Quelltext bearbeiten]

In der Haftpflichtversicherung gibt es keinen Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden, die im Zustand der Deliktsunfähigkeit begangen wurden. Ist der VN deliktsunfähig, haftet er nicht aus Delikt. Etwaige Forderungen wären dann unberechtigt. Der Haftpflichtversicherer unterstützt den VN bei der Anspruchsabwehr (sog. passiver Rechtsschutz). (nicht signierter Beitrag von So8os (Diskussion | Beiträge) 16:14, 10. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Abschnitt Begriff: Formulierung uneindeutig[Quelltext bearbeiten]

Da steht: „Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab“. Heißt dieses „seine“ nun „eigene“ oder „dessen“? Meine Vermutung wäre ja letzteres. (nicht signierter Beitrag von Ignorant Hypocrite (Diskussion | Beiträge) 21:03, 16. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Begriffsausfüllende Erklärung[Quelltext bearbeiten]

"Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet."

Steht zuoberst.

Das ist nicht zutreffend, denn eine Haftpflichtversicherung bezeichnet "das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme (Versicherungsprinzip oder Äquivalenzprinzip)". Kann man auch nachlesen im Artikel "Versicherung". Der Versicherungsertrag ist die Vereinbarung zwischen dem Versicherer und den Versicherten.

Erstaunlich viel Erklärungsunschärfe in Bereichen, in denen viel Geld fließt und viel bei Versicherern hängen bleibt ... - Beim Artikel zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht wird unter Entschädigungsleistungen nicht mal die leistungsausfüllende gesetzliche Grundlage erwähnt und behauptet, dass Zeitaufwand Geschädigter für die Schadensregulierung nicht ersatzfähig sei. Das entspricht zwar dem gängigen Usus, unterläuft aber das Gesetz, das Grundlage aller Versicherungsverträge ist! Ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen, doch wurden meine Informationen immer sehr schnell im Archiv versenkt. Offensichtlich sind hier wirtschaftliche Interessen wichtiger als eine tatsachenentsprechende Gestaltung von Wikipedia-Informationen. Sowas lässt leider auch viele andere Artikel zweifelhaft erscheinen. (nicht signierter Beitrag von 79.210.162.169 (Diskussion) 16:07, 5. Jul 2015 (CEST))

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Mann oh Mann, diese Einleitung:

„Eine Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung, bei der der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.“

Ein viel zu langer Satz mit juristischen Stilblüten. Ich kann ja lesen, aber ich verstehe diesen Satz auch nach drei mal lesen nicht.

Entschachteln wir das mal, dazu muss ich den Text leicht abändern.

  • „Eine Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung“ -> gut
  • „Werden von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache Ansprüche geltend gemacht ...“ -> „Tatsache“, „auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers“ und „während der Versicherungszeit“ stechen als Missgriffe hervor.

Vorschlag: „Schädigt der Versicherungsnehmer einen Dritten, und verlangt dieser dritte Schadenersatz, ...“

  • „der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen ... und unbegründete Ansprüche abzuwehren.“ -> ein Laie weiss nicht was „von Ansprüchen freistellen“ bedeutet.

Vorschlag: „... dann ist der Versicherer verpflichtet die Forderung zu prüfen; ist sie angemessen dann muss der Versicherer den Schadenersatz übernehmen; ist sie dagegen unangemessen dann muss der Versicherer die Forderung (wenn nötig juristisch und auf eigene Kosten) abwehren.“

Jetzt alles zusammen.

Eine Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung. Schädigt der Versicherungsnehmer (der Zweite) einen Dritten, und verlangt dieser Dritte Schadenersatz, dann ist der Versicherer (der Erste) verpflichtet die Forderung zu prüfen; ist sie angemessen dann muss der Versicherer den Schadenersatz übernehmen; ist sie dagegen unangemessen dann muss der Versicherer die Forderung (wenn nötig juristisch und auf eigene Kosten) abwehren.

Ich stelle das mal so an den Anfang, in der Hoffnung dass ein Spezialist meine Fehler ausbügelt ohne die Lesbarkeit zu zerstören. --Herbmuell (Diskussion) 21:49, 23. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Carl Gottlob Molt[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt im Artikel eine Darstellung der historischen Entwicklung der Haftpflichtversicherung, daher auch der Hinweis auf ihren Pionier Carl Gottlob Molt - der der Wikipedia bisher wohl auch keinen eigenen Artikel wert war... --Terminallyuncool2 (Diskussion) 14:45, 10. Dez. 2021 (CET)Beantworten