Diskussion:Haftung (Steuerrecht)

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 82.113.98.250 in Abschnitt Copyright Urheberrechtsverletzung
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Anhörung und dann Haftungsbescheid[Quelltext bearbeiten]

Werden bei einem Haftungsbescheid bzw Anörung als Nebenforderungen auch die Mahngebühren und Säumniszuschläge mit eingerechnet? § 3 Abs 4 AO (nicht signierter Beitrag von 82.135.62.8 (Diskussion | Beiträge) 12:36, 13. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Nicht in jedem Fall. Bei der Haftung der Vertreter z.B. werden steuerliche Nebenleistungen soweit in die Haftungsschuld einbezogen, wie deren Entstehung auf ein Fehlverhalten des Haftungsschuldners zurückzuführen ist. Bitte wende dich bei einzelfallbezogenen Fragen an einen Rechtsberater deines Vertrauens.--Stanik Brater 12:51, 13. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Verjährung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die Verjährungsfristen heraus genommen. Zum Einen war die Darstellung oberflächlich. Genauere Darlegungen gehören aber mE zu den Artikeln über die Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung nicht hierher. Zum Anderen war die Darstellung ungenau. Die genannten Fristen galten ja nicht für die Zahlungsverjährung, deren Fristen aber waren nicht genannt. Und außerdem verlängert sich die Festsetzungsfrist nur für den Hinterzieher selbst auf 10 Jahre, nicht aber für den gesetzlichen Vertreter, der für hinterzogene Steuer haftet, ohne selbst Täter zu sein. Das kann man zB in Pahlke/Koenig Abgabenordnung § 191 Rn. 98 nachlesen. --Noisl 14:04, 11. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Haftungsbescheid[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage, für Haftungsbescheide gälten die Regeln über Steuerbescheide ist leider nicht richtig. Es handelt sich um einfache Steuerverwaltungsakte, für die insbesondere die §§ 164, 165 AO und §§ 172 AO ff nicht gelten. Drum habe ich es anders formuliert. --Noisl 14:27, 11. Dez. 2009 (CET)Beantworten


Ergänzung

Eine Ergänzung für die Haftung der Scheingesellschafter, die kraft Auftretens nach außen als Gesellschafter haften, obwohl sie keine Gesellschafter sind, wäre sinnvoll. (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.50 (Diskussion) 18:47, 11. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Haftung des Liquidators[Quelltext bearbeiten]

Auch der Liquidator ist tauglicher Haftungsschuldner. Das gilt auch für den Nachtragsliquidator. (nicht signierter Beitrag von 89.204.130.107 (Diskussion) 21:43, 2. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Literaturverzeichnis[Quelltext bearbeiten]

Noisl, bitte entschuldige, wenn ich das Literaturverzeichnis fehlerhaft auf diese Diskussionsseite gepackt hatte. Ich habe Dir die Arbeit der richtigen Zuordnung abgenommen. Frohe Osterzeit.--82.113.121.167 09:36, 25. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Fehlerhafte Bezugnahme[Quelltext bearbeiten]

1) M.E. ist die Verweisung auf das Stichwort " Haftung" im ersten Abschnitt verwirrend. Der dortige Artikel betrifft nur die zivilrechtlichen Begriffe und gerade nicht den steuerlichen Begriff. Dies hat bereits zu kräftigen Missverständnissen geführt, wie der dortige Artikel Diskussion aufzeigt. Insofern würde ich es für sinnvoll halten, diese Verlinkung wegzunehmen oder klarzustellen, dass sie (Haftung) nur die zivilrechtliche Haftung betrifft.

2. Hilfestellung erbeten

Um unnötige Redundanzen zu verhindern, würde ich es für sinnvoll halten, bei den einzelnen Normen auf die speziellen Artikel wie Geschäftsführerhaftung, faktischer Geschäftsführer, Steuerhinterziehung, Handlungsvollmacht, Verfügungsberechtiger, Betreuer, Liquidator, Scheingesellschafter etc. zu verweisen. Kann jemand diese Verlinkung durchführen (wenn ich hier später die Artikel aufführe) oder mir kurz beschreiben, wie das technisch durchzuführen ist. Danke. --89.204.137.26 08:55, 27. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Copyright Urheberrechtsverletzung[Quelltext bearbeiten]

Este,

der wörtliche Gleichklang spricht in der Tat für die von Dir vermutete Urheberrechtsverletzung. Der abgeschriebene Text ist grob fehlerhaft und damit auch die im Artikel übernommene Fassung.Die Löschung der geklauten Zeile erscheint sinnvoll. Auf die Zustimmung der Anwälte zur Übernahme ihrer fehlerhaften Anwaltsseite kommt es m.E. nicht an, da dann ungenaue bzw. falsche Formulierungen übernommen würden. M.E. ist die Löschung der identischen Formulierung allein sinnvoll und geboten. Kannst Du das bitte veranlassen? Danke.--82.113.98.250 16:16, 6. Apr. 2013 (CEST)Beantworten