Diskussion:Handelsgeschäft

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Review vom 22. Januar bis zum 11. Februar 2017[Quelltext bearbeiten]

Nach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 23:07, 22. Jan. 2017 (CET)Beantworten

In der Einleitung wird auf Geschäft (Wirtschaft) verlinkt. Das scheint nicht so richtig zu passen. Da Rechtsakt der Obergriff zu Rechtsgeschäft ist und im Zusammenhang mit Handelsgeschäften nur das Rechtsgeschäft als Unterfall von Rechtsakten von Interesse ist, kann man vermutlich den Link auf "Rechtsakt" durch Rechtsgeschäft ersetzen und "Geschäft" entlinken. Den Einschub im dritten Satz ("dessen Gegenstand das Handelsgeschäft ist") würde ich weglassen, weil sich das ja im Prinzip schon aus dem Zusammenhang ergibt. Zu viel mehr als der Einleitung reicht es bei mir zeitlich (vielleicht auch fachlich) leider nicht. Gruß --Daceloh (Diskussion) 23:20, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Danke für die Anmerkungen. Ich habe sie verarbeitet. VG Chewbacca2205 (D) 23:57, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Handelsgeschäfte im Rechtssinne sind alle Rechtshandlungen eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören/ 343 I HGB. Das in der Einleitung auf den verlinkten Kaufmannsbegriff zu begrenzen, erscheint mir verkürzt. Handelsgeschäfte im Rechtssinne betreiben auch Handelsunternehmen, sprich Handelsgesellschaften im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Ich würde das erwähnen. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 00:07, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Daceloh hat sicher Recht, wenn man sich auf die vorgegebenen, also die verwendeten Begrifflichkeiten einließ. Das aber doch ohne Not. Handelsgeschäfte sind im Ausgangspunkt überbegrifflich Rechtshandlungen des Kaufmanns. Darunter subsummieren sich die genannten Geschäfte (Wirtschaft), die zum Betrieb gehören. Der Link trifft insoweit doch zu. Gestört hat „Rechtsakt“, der ist ein unpassender Begriff. Auf „Rechtsgeschäft“ allein würde ich nicht verlinken, denn es sind alle Grund- und Hilfsgeschäfte gemeint, die den Betrieb betreffen: synallagmatische Pflichterfüllungen ebenso wie Anschaffungen oder behördlich geschuldete Realakte. Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 00:30, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Danke. Ich habe die Handelsgesellschaft separat in der Einleitung erwähnt und die Begriffe Geschäft/Rechtsgeschäft dort durch den Oberbegriff Rechtshandlung ersetzt. Die Links auf einzelne Rechtshandlungen folgen im ersten Abschnitt. VG Chewbacca2205 (D) 21:45, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Sehr schön ausgearbeitet.

  • Es fehlt noch eine belegte Definition mit Verweis auf § 343 HGB. Dort heißt es Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Bis auf den "Betrieb" ist, soweit ich sehe, alles abgehandelt. Ist Betrieb hier korrekt? In der BWL jedenfalls ist "Betrieb" ausgerechnet einer der schwammigsten Begriffe überhaupt. --DWI (Diskussion) 19:12, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
§ 343 HGB meint nicht den Begriff des Betriebs, wie er etwa in BWL oder im Arbeitsrecht verwendet wird, sondern schlicht das Betreiben eines Handelsgewerbes. Ich habe den mehrdeutigen Begriff in der Einleitung durch Geschäftsgang ersetzt. --Chewbacca2205 (D) 20:16, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
  • Abschnitt "Zurückbehaltungsrecht", gibt es den Ausdruck "Kaufmänner" tasächlich? Ich kenn Kaufleute als Mehrzahl.
Ja, der Duden führt auch den Begriff Kaufmänner. --Chewbacca2205 (D) 21:39, 9. Feb. 2017 (CET)Beantworten
erledigtErledigt
Vielen Dank für deine Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 20:16, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Vielen Dank für die Anmerkungen. Chewbacca2205 (D) 20:02, 11. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Kandidatur vom 11. Februar 2017 bis zum 21. Februar 2017[Quelltext bearbeiten]

Unter einem Handelsgeschäft versteht man im Handelsrecht Deutschlands eine Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, das zum Geschäftsgang seines Handelsgewerbes gehört. Im Ausgangspunkt finden auf solche Handlungen die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts Anwendung, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einige dieser Regelungen werden im Handelsverkehr jedoch eher also hinderlich und nicht sachgerecht empfunden, weswegen das vierte Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzelne Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts für den kaufmännischen Verkehr ergänzt und modifiziert, um den Bedürfnissen des Handelsverkehrs besser zu entsprechen.

Ein Beispiel für eine handelsrechtliche Modifikation ist der Verzicht auf die Schriftform bei der Bürgschaft. § 766 BGB bestimmt, dass eine Bürgschaftserklärung für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf, um den Bürgen aufgrund des mit einer Bürgschaft verbundenen hohen finanziellen Risikos vor einer leichtfertigen Abgabe dieser Erklärung zu schützen. Teilnehmer des Handelsverkehrs sind auf einen solchen Schutz in geringerem Umfang angewiesen, weswegen § 350 HGB bestimmt, dass die Bürgschaftserklärung eines Kaufmanns keiner Schriftform bedarf, sie also formfrei vereinbart werden kann. Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen, den gutgläubigen Erwerb, das Kaufrecht sowie das Transportrecht.

Nach einem Review stelle ich den Artikel zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 20:04, 11. Feb. 2017 (CET) Abwartend Hallo, das ist juristisch wohl alles einwandfrei und gut dargestellt, soweit ich das (als ehem. Kaufmann i.S. des HGB) beurteilen kann, aber es fehlt mir die Geschichte des HGB bzw. der Verselbstständigung des Handelsrechts gegenüber dem Bürgerlichen Recht in Deutschland (und vielleicht auch etwas zu den wichtigsten Novellen und ihren Gründen?). Die Infos unter [Geschichte des Handelsrechts] sind bisher jedenfalls extrem knapp. --Hnsjrgnweis (Diskussion) 19:12, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Guten Abend. Danke. Aber solche, das gesamte Rechtsgebiet betreffende, Informationen würde ich eher im übergeordneten Artikel Handelsrecht (Deutschland), bzw. bei Geschichte des Handelsrechts oder Handelsgesetzbuch einbauen. Hier geht es nur um einen kleinen Ausschnitt des Handelsrechts, das vierte Buch des HGB. VG Chewbacca2205 (D) 20:31, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Lesenswert Sehe ich genauso wie Chewbacca. Das Thema ist so schon recht umfangreich, und da dann noch Geschichte reinzunehmen ist dann doch zu viel. Dennoch, ergänzend könnte man zumindest die Entwicklung des Handelsgeschäftes an sich reinnehmen, ist für die Auszeichnung und den Artikel an sich nicht notwendig. Daher auch hier mein Pro. /Pearli (Diskussion) 21:52, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Ich schaue in den nächsten Tagen in der Uni-Bibliothek nach, ob ich Material hierzu finde. VG Chewbacca2205 (D) 20:46, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Man sollte beachten, dass es hier "nur" um den Lesenswert-Status geht - da kann inhaltlich schon mal was fehlen. Und der Geschichtsteil ist hier nichts was wirklich unabdingbar zum Verständnis des eigentlichen Artikelgegenstands wäre. Viele Grüße, Knurrikowski (Diskussion) 11:11, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Okay, Lesenswert, aber leider finden sich unter Handelsgesetzbuch auch nur 12 Zeilen zur Geschichte... Es fehlt außerdem noch der Hinweis, dass § 22 (1) HGB das firmierte Unternehmen des Kaufmanns auch als als Handelsgeschäft bezeichne wird: "Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen,..." usw. --Hnsjrgnweis (Diskussion) 14:16, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Da hast du Recht. Bei einer Überarbeitung der oben genannten Artikel würde ich die Geschichte des deutschen Handelsrechts, zu der sich wesentlich mehr schreiben ließe, in den Artikel zum Handelsgesetzbuch einarbeiten. Einen Hinweis auf die abweichende Verwendung des Begriffs in § 22 HGB habe ich ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 20:41, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Lesenswert --DWI (Diskussion) 20:57, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Mit drei Stimmen Lesenswert wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 09:54, 21. Feb. 2017 (CET)Beantworten