Diskussion:Hans-Joachim Rehse

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Mmgst23 in Abschnitt Whitewashing
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Nachkriegstätigkeiten[Quelltext bearbeiten]

nicht hervor geht aus dem artikel,ob rehse NACH dem 2.wk als richter/jurist wirken durfte,was ja nicht uninteressant ist --Spiros 12:35, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

stimmt auffallend - und unterzeichne deine Beiträge doch bitte mit den vier Tilden (4x ~). Dein Beitrag stammt möglicherweise vom 7.Dez.2004@IP: 213.33.31.88 -- Hartmann Schedel 17:06, 12. Aug 2006 (CEST)

Im Internet findet sich ein Text, daß Rehse "1962 Richter am Landesverwaltungsgericht Schleswig" war. 194.115.212.2 17:13, 24. Aug 2006 (CEST)

unter http://www.wissen.swr.de/sf/begleit/bg0021/bg_bd07.htm fand ich das: "Hans Joachim Rehse hatte als Richter an Freislers Volksgerichtshof zahlreiche politisch motivierte Todesurteile gefällt. Er übte nach dem Krieg seinen Beruf weiter aus und wurde 1968 von einem Berliner Gericht freigesprochen: Er habe nach damals geltendem Recht und seinem Gewissen entschieden." freilich sind weitere details notwendig bevor dies in den artikel eingefügt werden kann (dass er nach dem krieg als richter arbeitete). weiters habe ich das buch von Friedrich Christian Delius "Mein Jahr als Mörder" gefunden, wo der fall rehse fiktiv dramatisiert wird. --Spiros 20:42, 24. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

zweites Urteil vom LG[Quelltext bearbeiten]

wäre schön, wenn man noch erfahren könnte, wann das 2. LG-Urteil verkündet wurde. Außerdem schließe ich mich dem anonymen Vorredner an, der da meinte, es wäre doch interessant über die Nachkriegsaktivitäten informiert zu werden. Danke in jedem Fall schon mal im voraus. -- Hartmann Schedel 17:08, 12. Aug 2006 (CEST)

Kriegsverbrecher oder nicht[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die Kategorie Kriegsverbrecher bei Herrn Rehse entfernt. Ohne sein Handeln zu bewerten, entsprechen die Tatsachen nicht den Anforderungen für die Kategorie: 1. Hans-Joachim Rehse wurde nicht rechtskräftig wegen eines Kriegsverbrechens verurteilt 2. Es hat kein Gericht endgültig festgestellt, dass er den Befehl zu Kriegsverbrechen gab. 3. Gemäß der Definition von Kriegsverbrechen sind eventuelle Taten nicht als Kriegsverbrechen im Wortsinne zu werten.

Diskussionsbeiträge hierzu sind willkommen! 84.172.31.60 10:10, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Freispruch rechtskräftig oder nicht?[Quelltext bearbeiten]

Gab es gegen den Freispruch im zweiten LG-Verfahren eine Revision? "Noch bevor der BGH sich erneut in dieser Sache äußern konnte" scheint dies zu implizieren. Roald 20:41, 20. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Ohne den Artikel ganz gelesen zu haben, viel mir der zweite Satz besonders ins Auge: Seine Laufbahn demonstriert das Scheitern der deutschen Justiz in der Nachkriegszeit, das von ihr in der NS-Zeit verübte Unrecht aufzuarbeiten.

Kann man das vielleicht noch etwas sachlicher formulieren? --Grand Hotel Abgrund 18:43, 3. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Roland-Freisler-Wanderpokal?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Verweis auf den "Roland-Freisler-Wanderpokal" entfernt, da er keinen enzyklopädischen Mehrwert zu haben scheint. Es wird nicht erläutert, was dieser "Wanderpokal" sein soll, zudem deuten der Name und das verlinkte Bild darauf hin, dass es sich entweder um Satire oder lediglich eine (geschmacklich grenzwertige) Gratulation zum Freispruch handelt. Sofern dieser "Wanderpokal" in irgendeiner Form relevant sein sollte, müsste zumindest dargelegt werden, um was es sich hierbei genau handelt. --MrBrook (Diskussion) 16:16, 3. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Diese wohl bitterböse Satire (ohne Quelle etc., daher auf alle Fälle richtig rausgenommen) auf den Prozess nennt übrigens auch nicht Rehse als Preisträger, sondern die ihn freisprechenden Richter. --195.200.70.50 09:57, 4. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Urteil des BGH[Quelltext bearbeiten]

Der BGH, 5 StR 670/67, hat das erste Urteil des LG Berlin nicht wegen eines etwaigen Beharrens auf herkömmlichen Ansichten zur Rechtsbeugung aufgehoben. Der tragende Grund für die Aufhebung war, dass Rehse, wenn, dann nur wegen täterschaftlichen Mordes zu verurteilen war. Er war als Beisitzer vollwertiges und stimmgleichberechtigtes Mitglied des Spruchkörpers (1. Senat des VGH) und hatte daher die Tatherrschaft eines (Mit)Täters. Als solcher war eine Verurteilung wegen der Verjährungsregeln jedoch nur möglich, wenn auch Rehse selbst Mörder war, also selbst mit einem Mordmerkmal - hier: aus niedrigen Beweggründen - gehandelt hat. Ob bei seinem Mittäter Freisler niedrige Beweggründe vorlagen und Rehse davon gewusst hat, ist unerheblich, denn das ersetzt nicht das Erfordernis eigener niedriger Beweggründe. Das Landgericht hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. "Rechtsblindheit" umschreibt jedenfalls keinen niedrigen Beweggrund. Die Ausführungen zur Rechtsbeugung erfolgten nur als Hinweis an das neue Gericht, dass es bei der Feststellung der inneren Tatseite doch zumindest schlüssig arbeiten möge. Für Richter galt und gilt das Spruchrichterprivileg: eine falsche Verurteilung zu Haft ist nur dann Freiheitsberaubung, wenn die Tat gleichzeitig eine Rechtsbeugung, also eine bewusste Fehlanwendung des Rechts ist. Dto. für den Mord bei falschen Todesurteilen. Das Landgericht hatte aber insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Denn mit "Rechtsblindheit" und "Verblendung", die es Rehse vorgehalten hat, ist definitiv kein Vorsatz für bewusst rechtswidriges Urteilen umschrieben, sondern wurden allenfalls journalistisch-politische Kampfbegriffe in den Ring geworfen, die den Tatbestand jedoch nicht erfüllen, sondern allenfalls für bewusste Fahrlässigkeit sprechen. Das LG hat also nicht nur zu Unrecht eine bloße Beihilfe angenommen, sondern es zudem unterlassen, nachvollziehbare Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu machen, insbesondere das Vorstellungsbild des Angeklagten so zu beschreiben, dass es einen Vorsatz abgibt. Man nennt das auch "Anfängerfehler". (nicht signierter Beitrag von 2a02:810a:8a40:5a20:3cfb:ed2:faa7:f10c (Diskussion)) 00:32, 7. Feb. 2019‎ (CET)Beantworten

Vorhergehende Ermittlungen[Quelltext bearbeiten]

Sie fanden anscheinend schon 1957 statt und das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Flensburg eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass Rehse für den Tod des Angeklagten gestimmt hatte. Andreas Eichmüller: Keine Generalamnestie: Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, Walter de Gruyter, 2012, S. 279 [1] --Mmgst23 (Diskussion) 08:49, 5. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Westdeutschland[Quelltext bearbeiten]

Der Fall betraf nur die westdeutsche Justiz. Deutschland war bis 1990 nicht wiedervereinigt. [2] --Mmgst23 (Diskussion) 19:20, 6. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Whitewashing[Quelltext bearbeiten]

aus „einer Organisation, der viele später bekannte Nationalsozialisten wie z. B. Horst Wessel angehörten“ wird „einer Jugendorganisation, die der DNVP nahe stand.“ mit dem Kommentar Genauer eingeordnet, Mitgliedschaft von NS-Figuren ist nicht relevant und das in einem Artikel über ein NSDAP-Mitglied, das dem Volksgerichtshof ( „Aufgabe des Volksgerichtshofs sei es nicht, Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten“) angehörte. --Mmgst23 (Diskussion) 19:26, 6. Sep. 2019 (CEST)Beantworten