Diskussion:Hausrecht

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von HilmarHansWerner in Abschnitt Grenzen des sogenannten "Hausrechts"?!
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Vorschlag: Neustrukturierung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Hausrecht Definition

Hausrecht an öffentlichen Gebäuden

Doppelstruktur privatrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse vs. öffentliche Sachherrschaft nebst unterschiedlicher Rechtsfolgen.

BGHZ 33,230; BVerwGE 35,103

Zum Verbotszweck dann Bay VGH DVBL. 1981,1010 Schrifttum: Ronellenfitsch VA 1982,469; Knemeyer DÖV 1970,596

Dann Unterabschnitt Hausrecht auf Gesellschafterversammlungen

Versammlungsleitung im Gesellschaftsrecht


Hausrecht im Gericht

1. Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit

2. Ungehinderter Zutritt der Verfahrensbeteiligten

3. Öffentlichkeit der Verhandlung und Hausrecht


Hausrecht vs. AGG

Minderheitenschutz und entspr. Rechtspr.


--rb fish<Ø X (Diskussion) 11:39, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Der Link zu

ist kaputt, kann jemand helfen? -- IP

Ja, müssen wir dann doch wohl... :-)) -- Simplicius 22:41, 9. Jun 2005 (CEST)

Und außerdem?[Quelltext bearbeiten]

Hausrecht ist heute vor allem Hausfriedensbruch?!?

Und außerdem? Müsste nicht auch diese (oder eine ähnliche) Definition von Hausrecht aufgenommen werden:

http://www.lexexakt.de/glossar/hausrecht.php

"Hausrecht" in öffentlichen Gebäuden und Gärten, spez. Museen, Gärten und Schlösser[Quelltext bearbeiten]

es wäre sehr erfreulich, wenn jemand kompetentes abstecken könnte, wieweit museen und stiftungen berechtigt sind, unter in anspruchnahme des "hausrechts" in ihren räumlichkeiten das rederecht zu monopolisieren, sprich, menschen, speziell guides, die möglichkeit zu verweigern, tätig zu werden? mich interessieren besonders nicht die rein privaten museen, sondern die, die größtenteils mit öffentlichen geldern zur erhaltung und öffentlichen zurschaustellung von öffentlichen kulturgütern finanziert werden. m.e. widersprechen diese museen und stiftungen damit der grundgesetzlich garantierten meinungs-, informations- und wissenschaftsfreiheit (Art 5).

ich würde mich über kontaktaufnahme per email freuen! danke! --HilmarHansWerner 18:40, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Dem Artikel fehlen wirklich Infos zu den Schranken des Hausrechts. Über regio- oder nationale Unterschiede ist leider auch nichts zu lesen.--89.13.116.205 14:30, 1. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Das ist ein sehr guter Punkt. Denn das Hausrecht ist in D nicht explizit im Gesetz niedergeschrieben und eine Ableitung für öffentliche Gebäude und Parks ist nicht erkennbar. JMS (Diskussion) 09:51, 22. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Nichtexistenz von "Das Hausrecht"[Quelltext bearbeiten]

Da der Begriff "Hausrecht" einem Grundrecht entspringt, kann jede Inhabergemeinschaft dieses Grundrechtes _im Außenverhältnis_ ziemlich frei über dessen Ausgestaltung entscheiden. Daher gibt es "das Hausrecht" nicht als Unikat, sondern gleichzeitig in einer Vielzahl von Ausgestaltungen. Diese Ausgestaltungen sind von Außen lediglich abhängig von dem gerade betrachteten Punkt im dreidimensionalen Raum, dem Zeitpunkt und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Übereinkünften der möglicherweise sogar existierenden Inhabergemeinschaft.

Daher gibt es bundesweit zumindest derzeit kein bestimmtes "Das Hausrecht" sondern eine Vielzahl von "Hausrechten" - oder eben lediglich "Hausrecht" ohne bestimmten Artikel und als Begriff für diese Vielzahl.

Im Artikel sollte diese Tatsache berücksichtigt werden, indem der bestimmte Artikel "Das" in Verbindung mit "Hausrecht" nicht verwendet wird. --Mjoelk23 (Diskussion) 23:02, 20. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Grenzen des sogenannten "Hausrechts"?![Quelltext bearbeiten]

Wie oben schon jemand angemerkt hat, hat der Artikel den grundlegenden Fehler, dass er nicht die Grenzen des sogenannten Hausrechts bespricht!

Erstens muss wohl ein Unterschied bestehen zwischen rein privaten Räumlichkeiten und halböffentlichen oder öffentlichen Räumlichkeiten, z.b. Parkplätzen oder Museen.

Zweitens dürfte wohl kaum der Fall sein, dass der Eigentümer oder sein Vollzugs-Gehilfe (Personal, z.B. ein Security-'Gorilla') eines halböffentlichen oder öffentlichen Raumes vollständig willkürlich Zutrittsverbote verhängen kann, so z.b. aufgrund von Hautfarbe, sexueller Orientierung oder zur Behinderung der Äußerung unliebsamer politischer Meinungen oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen oder aus anderen Launen... (Man stelle sich vor, dass der homophobe Direktor eines Museums sein Personal anweist, vermeintlichen Homosexuellen den Zutritt zu verwehren... Oder dass ein Gastwirt, der Fan des Fußballclubs X ist, gegen das bekennende Fan des Fußballklubs y ein "wirksames Hausverbot" erlässt, und diesen "mit Gewalt" - wie angeblich legitim - hinauswirft... Oder dass ein politisch rechter Türsteher jemanden mit peace-button an der Weste, der in den Club will, ohne Angabe eines Grundes zurückweist...)

Die Frage ist also: wann ist ein Hausverbot erlaubt und wann "wirksam"?

Es liegt also im Interesse der Leser, dass die Grenzen des sogenannten Hausrechts bzw der Missbrauch dieses rechtlichen Konstrukts – auch durch die Polizei – prinzipiell und in Beispiel-Fällen deutlich ausgewiesen werden! Danke!

Zur Sache z.b.:

https://www.haufe.de/amp/immobilien/verwaltung/bgh-hausverbot-braucht-normalerweise-keinen-grund_258_520176.html

https://m.youtube.com/watch?v=E9wVEB-MXB4&feature=youtu.be ( zur Wirksamkeit !)

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Diskriminierung

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/Kapitel_2.pdf --HilmarHansWerner (Diskussion) 10:03, 16. Apr. 2021 (CEST)Beantworten