Diskussion:Hebezeug

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Letzter Kommentar: vor 10 Tagen von Visionimperator in Abschnitt Flurfördergerät
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Im Text ist das unfallverhuetungsgesetz (uvv) angegeben. dies ist aber auf die schweiz beschraenkt. sinnvoll ist, dies anzumerken und zusaetzlich deutsche und/oder internationale regelwerke anzugeben.

Sind Anschlagmittel nun Hebezeuge oder nicht?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heisst es: "Als Hebezeug gelten im Allgemeinen auch die Anschlagmittel und -ketten." Im Artikel Anschlagmittel selbst steht dagegen: "Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die...". Was stimmt denn nun? Beides kann ja nun nicht richtig sein, oder? --PeterZF (Diskussion) 12:25, 10. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Auch wenn Deine Frage schon älter ist, bin ich auf die gleiche Frage gestoßen. Bei meiner Recherche bin ich auf der Webseite des Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe [1] auf den Hinweis gestoßen, dass Hebezeugketten nicht als Anschlagketten verwendet werden dürfen, weil Hebezeugketten eine weit geringere Bruchdehnung (5-15%) als Anschlagketten (mind. 20%) haben. --Hutbert (Diskussion) 14:20, 31. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Hebezeuge[Quelltext bearbeiten]

Gehören Ausgleichs-Federzüge (Seilfederzüge, Schlauchbalancer) auch hierzu? --91.65.101.167 09:24, 12. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Der Text ist ungenau.[Quelltext bearbeiten]

Z.B. schreibt eine BG: Hebezeugbetrieb ist der Betrieb von a) Kranen, Begriffsbestimmung für Krane siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6), Begriffsbestimmung für Schwimmkrane siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Schwimmende Geräte“ (BGV D 21). b) Ladegeschirren, Begriffsbestimmung für Ladegeschirre siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Hafenarbeit“ (BGV C21). Ladegeschirre sind bordeigene Hebeeinrichtungen von Wasserfahrzeugen, z. B. Bordkrane, Ladebäume mit Winden. c) Bauaufzügen, deren Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt, Begriffsbestimmung für Bauaufzüge siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauaufzüge“ (BGV D7). d) Baggern, soweit sie zum Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln bestimmt sind, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist, Begriffsbestimmung für Bagger siehe Abschnitt 2 des Kapitels 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ dieser BG-Regel. e) Winden, Hub- und Zuggeräten zum Heben von Lasten, deren Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt. Begriffsbestimmung für Winden, Hub- und Zuggeräte siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8). (nicht signierter Beitrag von 91.209.26.20 (Diskussion) 13:49, 15. Aug. 2019 (CEST))Beantworten

Hubbrücke als eine Art Hebezeug[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht "Dabei wird die Last – im Gegensatz zu Aufzügen – nicht fest geführt, sondern freischwebend oder mitschwebend gehoben". Demnach dürfte nicht jede Hubbrücke ein Hebezeug sein, da sie ja fest geführt wird, wie die Animation in dem Artikel Hubbrücke zeigt. Bitte Eure Kommentare dazu. Visionimperator (Diskussion) 18:47, 30. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Flurfördergerät[Quelltext bearbeiten]

Gabelstapler wird hier als Hebezeug klassifiziert, während es dort als Flurfördergerät definiert ist. Ist es beides? Zählt der primäre Zweck? Hängt es von verschiedenen Normen ab? Bitte Gabelstapler nicht löschen, sondern bei Bedarf in ein separates Abgrenzungskapitel schieben. Visionimperator (Diskussion) 03:06, 1. Mai 2024 (CEST)Beantworten