Diskussion:Heilfürsorge

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Letzter Kommentar: vor 20 Tagen von Lexberlin in Abschnitt Artikel widerspricht sich im ersten Absatz selbst
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Für Soldaten der Bundeswehr gibt es keine "freie Heilfürsorge" sondern nur eine unentgeldliche truppenärztliche Versorgung. Das mit dem "in Übung bleiben" ist ja auch lustig formuliert ne ne

... und immer an die Leser denken[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den folgenden Satz entfernt: Der Anspruch auf die freie Heilfürsorge sowie nicht abzuführende Sozialversicherungsbeiträge bei Beamten sind im vergleichbar zum Bundesangestelltentarifvertrag niedrigen Bruttoeinkommen der Beamten nach der Bundesbesoldungsordnung berücksichtigt. Der würde keinen „Oma-Test“ überstehen. Außerdem klingt er so, als hätten alle Beamten- und nicht nur ein heute fast verschwindend geringer Teil- Anspruch auf Heilfürsorge. Das verwirrt zusätzlich. Besser würde das nach Besoldung oder Alimentation (Beamtenrecht) passen- wobei ich aber auf einer Quelle bestehen würde. Das wird zwar immer als Begründung für das niedrigere Brutto angeführt, eine Fundstelle hat aber noch niemand genannt. Thorbjoern 16:10, 29. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

keine freie Heilfürsorge für Beamte in Justizvollzugsanstalten[Quelltext bearbeiten]

Beamte, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf "freie Heilfürsorge". dies steht im Gegensatz zu anderen Beamtengruppen. Strafvollzugsbeamte müssen sich in ihrer aktiven Zeit zu 50% privat krankenversichern. Da sie Anspruch auf Beihilfe haben, entfällt die Möglichkeit, sich "freiwillig gesetzlich" versichern zu können, was zurzeit ca. 14% des Bruttoeinkommens ausmacht und sehr teuer werden kann. Während der Pensionszeit, brauchen sich Justizvollzugsbeamte nur noch zu 30% selber PKV versichern, denn der Beihilfeanspruch erweitert sich bis auf 70%. Dies ist rein theoretisch, denn man darf bei beiden Teilen, die zusammen genommen eigentlich 100% ausmachen müssten, nicht die Abzüge und den Selbstbehalt vergessen. "Kostendämpfungspauschalen" werden unter Umständen gleich mehrmals im Jahr von den Beihilfestellen erhoben, Heilbehandlungen nicht voll erstattet und bei Rezepten gibt es ebenfalls Pauschalen, die unter den "Selbstbehalt" fallen. Dies gilt jeweils für den Teil der eigenen PKV und den Teil der Beihilfe. So muss man quasi bei beiden Stellen die zu erstattende Summe einfordern, bevor man den Arzt bezahlt. Gibt es durch die Beihilfe keine ausreichende Erstattung, gibt es die Möglichkeit, einen "Beihilfeergänzungstarif" zur normalen privaten Absicherung "dazuzukaufen". Dies kann 25% zusätzlich des monatlichen Beitrages der PKV ausmachen. Je nach individuellem Gesundheitsstatus des Versicherten und durch die Berechnung des Versicherers. Die nicht-beihilfefähigen Leistungen werden dann nochmals mitsamt der Ablehnung auf dem Beihilfebescheid an die eigene private Krankenversicherung geschickt. In der Regel wird dann der Fehlbetrag erstattet.

Kurzum: Wer als Beamter keinen Anspruch auf Heilfürsorge hat, erhält Beihilfe. Dazu steht alles weitere im Artikel Beihilfe (Dienstrecht) und ist hier und dort nicht zu diskutieren. Für Justizvollzug gibt es mindestens in Baden-Württemberg eine Änderung--Lexberlin (Diskussion) 16:27, 19. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Artikel widerspricht sich im ersten Absatz selbst[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel widerspricht sich gleich im ersten Absatz eklatant: Zitat: "Die als Sachleistung gewährte Heilfürsorge ist ... hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Sie gehört aber ... nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums... ." Was denn nun? --193.197.213.30 17:25, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Die Formulierung stammt nicht von mir, aber streng genommen war das kein Widerspruch, denn der letzte Satzteil bezog sich auf "allgemeinen Fürsorgepflicht" und nicht auf die Heilfürsorge. Ich habe es jetzt so abgeändert, dass man es auch beim flotten Lesen nicht missverstehen kann. --Lexberlin (Diskussion) 19:54, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten