Diskussion:Heilpraktikergesetz

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 178.27.173.46 in Abschnitt Gesetzesgeschichte
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Gesetzesgeschichte[Quelltext bearbeiten]

ich hab die bemerkung zur gesetzesgeschichte entfernt, da diese weder den inhalt der kritik noch eine begründung dafür erkennen liess. es wäre allerdings interessant zu wissen, wozu das gesetz 1939 beschlossen wurde. ging es z.b. eher um eine legalisierung der heilpraktiker, eher um ihre reglementierung, oder ging es darum, vom berufsverbot betroffenen jüdischen ärzten das arbeiten als heilpraktiker zu verbieten? --85.178.36.200 17:46, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

ja, schade - das wäre sehr interessant! --Fmrauch (Diskussion) 03:15, 17. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Allgemein wird als Begründung für das Gesetz die beabsichtigte Ausrottung der Scharlatanerie angegeben. Dafür gibt es sehr viele seriöse Quellen. Das Heilpraktikergesetz trat am 17.2.1939 in Kraft. Die jüdischen Ärzte hatten erst ab dem 1.10.1939 keine Approbation mehr. Sie durften aber weiter als Krankenbehandler arbeiten. Offiziell war das HeilprG ein Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers. Für den Zeitraum von Februar bis September 1939 gab es de iure kein Berufsverbot für jüdische Ärzte. Ein Heilpraktikergesetz als Berufsverbot für jüdische Ärzte hätte also das beabsichtigte Ziel erreichen können. Dann hätte man diese Gesetzesabsicht aber kodifizieren können. Es lässt sich dafür aber kein Hinweis finden. Also ist die interessante obige (bald zehn Jahre alte) Vermutung von 85.178.36.200 wohl unzutreffend. Zumindest gibt es für diese Theorie keinerlei Quellen. Außerdem war die Anmeldefrist für einen Überprüfungsantrag bis zum 1.4.1939 am 1.10.1939 schon verstrichen gewesen. Trotzdem wären die betroffenen Ärzte im Falle einer Zuwiderhandlung nach dem 30.9.1939 zusätzlich auch nach dem HeilprG zu bestrafen gewesen. Eine solche Doppelbestrafung kam aber wohl nicht vor? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 03:14, 10. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Die Vermutung von 85.178.36.200 erscheint mir schlüssig. Sie war vielleicht wirklich das vordergründige Ziel des Gesetzes. Das Reichsgesetzblatt sieht das Verbot für jüdische Ärzte bereits ab dem 1. Oktober 1938 vor. Das Heilpraktikergesetz folgt dann zum 17. Februar 1939. Im Titel des Gesetzes (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) wird explizit die Bestallung erwähnt. Ausserdem heißt es in § 2: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“ Das heißt, dass alle, die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeführt haben, nicht betroffen waren. Das bedeutet es gilt nur für alle Neuen, die keine Approbation (mehr) haben. Auch halte ich die Aussage, dass das Gesetz ein Aussterbegesetz sein soll, für eine nicht bestätigte Vermutung. -- Martin Vogl --178.27.173.46 09:41, 5. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Defekter Link "Bremen"[Quelltext bearbeiten]

Unter Weblinks steht: " Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz des Landes Bayern, Brandenburg, Bremen (PDF) (Seite nicht mehr abrufbar), Nordrhein-Westfalen, Saarland (PDF) "
Link unter Bremen = https://ssl.bremen.de/senatskanzlei/sixcms/media.php/13/2015_05_04_ABl_Nr_0111_Heilpraktikererlass_signed.pdf
Unter https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.117471.de ist die Info zu bekommen. --87.187.17.29 14:02, 10. Nov. 2019 (CET)Beantworten