Diskussion:Heimtücke

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 85.9.20.132 in Abschnitt Keine richtige Definition
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Mordmerkmal[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Artikel wird mir nicht klar, weshalb Heimtücke (insbesondere Arglosigkeit) ein Mordmerkmal ist. Gerade sehe ich in den Tagesnachrichten, da geht es um die Frage, ob im Mordfall Lübcke der Mörder vorher mit dem Opfer geredet hat, oder ob er aus dem Hinterhalt geschossen hat und es daher Heimtücke war.

Verstehe ich das richtig? Wenn er ihn vorher kurz wegen seiner Ansichten beschimpft hätte, dann gesagt hätte "Stirb Du Sau" (als Beispiel) und dann abgedrückt hätte, wäre es kein Mord. Wenn er ihn direkt erschossen hat, ohne sich vorher bemerkbar zu machen, war's Mord?! Erklär mir das bitte mal jemand? Was macht die erste Version denn weniger schlimm???

Und bin ich der einzige der's nicht versteht, oder sollte man das vielleicht auch im Artikel näher erklären?

79.208.147.196 19:46, 21. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Etymologie[Quelltext bearbeiten]

Sprachlich leitet sich Heimtücke wahrscheinlich von Heim (ahd. heima; idg. *kei-: für Lager, Liege, "Ort, wo man sich niederläßt", Bett) und Tücke (mhd. tuc: für Schlag, Streich) ab und bezeichnet damit ursprünglich einen Angriff auf eine arg- und wehrlose Person, während diese im Bett schläft.

Klingt vernünftig und ist frei von Tautologien. 77.187.117.204 16:38, 18. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Keine richtige Definition[Quelltext bearbeiten]

"Die Heimtücke bezeichnet die verstohlene Art und Weise eines schädigenden Handelns, das als besonders verwerflich erscheint, weil es andere hinterrücks trifft, also nicht vorhersehbar und unerwartet."

So richtig definiert wird hier nichts, sondern es werden nur Tautologien gebildet. Eine Rose ist eine Rose ist eine Rose. Vor allem das mit "... verwerflich erscheint ..." ist schwach. Erscheint es verwerflich oder ist es das wirklich?



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Nach lesen dieses Satzes bin ich auch nicht schlauer geworden... --95.114.150.86 17:00, 24. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Als ich Jura studierte, gab es noch zur Genüge Strafrechtskommentare, Lehrbücher und Aufsätze, die zum Thema "Heimtücke" zitierfähig und aktuell waren. Die Heimtückedefinition in den Jahren 1933-1945 interessiert den geneigten Laien bestenfalls am Rande. Übrigens wurde die "feindliche Willensrichtung" vom BGH erst mit dem Urteil BGHSt 9,390 verlangt. --188.107.42.119 22:57, 5. Jul. 2011 (CEST)Beantworten


"Zu deiner Zeit" waren und sind Strafrechtskommentare NS-geprägt, wie auch heute noch, sie sind bestenfalls "abgemildert" oder durch irgendwelche Hilfskrücken des BGH umgedeutet worden, die man ja jederzeit wieder anders sehen kann. Was du als "zitierfähig" bezeichnet, ist nach 1945 nicht besser, als es 1933-1945 gewesen ist: Das gesamte Strafrecht diente der Entlastung der Nazis nach 1945, rettete maßgebende Paragraphen bis heute (§ 266 StGB: "Untreue" - "Unsere Ehre heißt Treue", SS-Motto, in anderen StGB heißt es wenigstens "Veruntreuung", das hat das deutsche Strafrecht auch 75 Jahre später nicht kapiert und hechelt dem SS-Motto hinterher).
"Tautologien"? Das NS-Recht war geprägt davon - und heute siehts nicht viel besser aus, wenn der maßgebende Strafrechtskommentar noch immer nach einem Volksgerichtshof-Verbrecher heißt. Oder wurde jetzt der "Maunz-Dürig" umbenannt? Ich wüsste nicht.--85.9.20.132 00:13, 22. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:09, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten

-- erl. R2Dine (Diskussion) 10:39, 6. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Frauen und Heimtücke[Quelltext bearbeiten]

Frauen sollen nach mancher Meinung durch den Heimtücke-Tatbestand strukturell benachteiligt sein. Wäre wohl nicht falsch wenn man umseitig dazu was finden würde. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 11:31, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten