Diskussion:Heitersbergtunnel

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 89.15.238.211 in Abschnitt FDV AB
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FDV AB[Quelltext bearbeiten]

Die Bahnhöfe bzw. Tunnels mit Dampflokverbot ist in der Version 14-0 (gültig ab 1.7.2017) unter 16.1 Abschnitt 3.3 abgelegt, und nicht mehr wie in der Version von 2013 unter 3.4 bzw 3.1. Damals war bei Heitersbergtunnel nur Benutzung der Parallelstrecke vorgeschriebenen (3.1), heute (2017) ist die Benutzung verboten. --Bobo11 (Diskussion) 12:33, 1. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Könnt ihr vielleicht FDV AB / AB FDV ausschreiben, und erklären was tschu-tschu-technisch der Unterschied sein soll zwischen einem Tunnel, um den man herumfahren muss, und einem Tunnel, den man nicht benutzen darf? --2A02:1206:4585:29C0:EDBD:84AD:7B19:4082 14:42, 1. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Ja, das sollte man machen. Vorschlag:
Das Befahren des Heitersbergtunnels mit Dampflokomotiven ist gemäss den Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften (AB FDV) 16.1 Abschnitt 3.3[1] verboten. In früheren Versionen – beispielsweise in den AB FDV von 2013 – war an der Stelle eines expliziten Verbotes die Benutzung der Parallelstrecke über Wettingen/Brugg vorgeschrieben.[2]
Freilich ist ein Beleg erforderlich. Die einfache Behauptung auf eine neue AB FDV reicht nicht aus. Kann man die neue nicht auch verlinken? --89.15.238.211 19:01, 2. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Man kann natürlich auch einfach schreiben, dass es Dampfloks nicht gestattet ist, den Tunnel zu durchfahren. Enzyklopädisch relevant wäre aber noch, wenn man erfährt, seit wann es den Dampfloks nicht gestattet ist. --89.15.238.211 20:13, 2. Nov. 2017 (CET)Beantworten
  1. AB FDV Infrastruktur, Regelversion 14-0, gültig ab 01.07.2017
  2. AB FDV Infrastruktur, Regelversion 6-0, gültig ab 1.7.2013 Seite 281 (PDF)