Diskussion:Hessische Gemeindeordnung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Karsten11 in Abschnitt Einzelfragen zur HGO
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Wikipedia:Archiv/Formatvorlage Gesetz

Wahl der Gemeindevertretung[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt "Wahl der Gemeindevertretung" unter "Kritik an der HGO" sollten nach Kommunalwahlrecht (Hessen) verschoben werden. Karsten11 13:11, 12. Jun 2006 (CEST)


Die nachfolgenden Baustellenbereiche des Artikels hab ich hierher ausgelagert, da sie zwar gute Anregungen sind, aber nicht unbearbeitet im Hauptartikel herumstehen sollten.

Funktion, Rechte und Aufgaben der Kommunalaufsicht

Wahl der Gemeindevertretung[Quelltext bearbeiten]

Notwendigkeit des Ausländerbeirates[Quelltext bearbeiten]

Geringste Wahlbeteiligung, minimales Interesse kontra Kosten

Einzelfragen zur HGO[Quelltext bearbeiten]

Hier sollen interessante Einzelfragen erörtert werden.

Nach der Wahl zum Kreistag in Marburg/Biedenkopf ergibt sich die Frage: Wie werden die dazugehörigen Ausschüsse "gebildet" (so der Wortlaut in der HGO). Mein Verständnis der HGO: durch Wahl aus der Fraktionsmitte der Mandatsträger. Oder besteht die Möglichkeit, Mitglieder von außen, die keine Mandatsträger sind, in die Ausschüsse zu senden? Falls ja: wer, und durch wen, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Gruß--Gabrikla (Diskussion) 14:27, 10. Mär. 2016 (CET)Beantworten

§ 62 (1): "Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden". Also können nur Kreistagsmitglieder Ausschussmitglied sein.
Das Verfahren richtet sich nach § 62 (1): "An Stelle der Wahl der Ausschussmitglieder ( § 55 ) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt"
Üblich ist das Benennungsverfahren, wie zitiert. Alternativ wird eben nach § 55 (1) gewählt: "(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt."--Karsten11 (Diskussion) 22:23, 11. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Hinweis zum Bearbeitungsstand[Quelltext bearbeiten]

Fehlende und unvollständige Hinweise deuten auf noch offene Baustellen hin. Kursiver Text kennzeichnet Ideen für zu formulierende Texte.