Diskussion:Hilfeplanverfahren

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Hallo Zusammen,

wenn man auf Wikipedia nach Jugendhilfeplanung sucht, gelangt man auf diesen Artikel. Das ist ein Problem, da Jugendhilfeplanung und Hilfeplanverfahren nicht dasselbe ist. Das müsste geändert werden.. Herzliche Grüße!


Hallo MAK,

nachdem Du gerade einige Ergänzungen im Hilfeplanartikel geändert hast, würde ich gerne nach deiner Infobasis fragen. Ich bin im Vorstand des örtlichen Pflegeelternvereins und kann deine Angaben aus meiner Erfahrung nicht ganz nachvollziehen:

  • Beteiligte im Hilfeplan: Betroffene Kinder werden altersgerecht beteiligt, d.h. Babies nicht, Kleinkinder evtl. minimal, Schulkinder erst ab weiterführender Schule voll.
  • Pflegeltern sind in zunehmendem Maße bei Hilfen außerhalb des Elternhauses beteiligt, da unterbringende Träger von den Jugendämtern (i.d.R. unausgesprochen aus Kostengründen) durch (Bereitschafts-)Pflegeeltern ersetzt werden. Zumindest sind sie häufiger anzutreffen als Amtsvormünder (lt. aktueller Umfragen), die sich häufig von den fallführenden JA-Fachkräften 'vertreten' lassen.
  • Regelmäßige Überprüfung des Hilfeplans: in welchem JA sind die Ressourcen für ein förmliches Hilfeplanverfahren mehrmals im Jahr vorhanden? In den mir bekannten Fällen ist dies nicht einmal, häufiger jedoch müssen Pflegeeltern beim JA auf Einhaltung der Jahresfrist achten (bis 5 Jahre ohne Hilfeplan sind mir bekannt). - Nb 00:47, 30. Aug 2004 (CEST)


Hallo Nb, Danke, dass Du das Hilfeplanverfahren um die Pflegeeletern ergänzt hast! Ich habe Deine Ergänzung überarbeitet so dass verschiedene Hilfearten, für die der § 36 gilt entsprechend berücksichtigt werden:

Zu Punkt 1) die von dir eingebaute Ergänzung "altersentsprechend" hatte ich rausgenommen, da ich sie schlicht nicht verstanden habe - das was Du offensichtlich meinst kenne ich als "altersangemessen" und ich denke die von Dir dargestellte Einbeziehung ist sicherlich richtig, wobei mir noch keine gute Formulierung dafür einfällt, nach § 36 sind die "inanspruchnehmenden Kinder zu beteilligen"

zu Punkt 2) die Pflegeeltern zu den Trägern gestellt da sie - solange sie nicht personensorgeberechtigt sind aus meiner Sicht "Durchführende der Hilfe" sind; ab dem Moment, in dem sie die Personensorge ausüben müßten sie natürlich im ersten Satz stehen. Dabei kenne ich die Situation von Pflegeeltern nicht so gut, die die ich kenne haben das Sorgerecht nicht inne und wenn sie sie hätten, wären sie aus meiner Sicht als "Vormund" zu bezeichnen (genauer: Einzelvormund im Gegensatz zur von Dir genannten Amts- oder Vereinsvormundschaft); das Maß in dem Hilfen von Trägern oder Pflegeeltern übernommen werden hängt aus wohl sehr von der kommunalen Situation und der Problemlage im "Einzelfall" ab: viele Hilfen in den Familien (Familienhilfen, Erziehungsbeistandschaft ...) können nur von Trägern abgedeckt werden, für die Formen der Fremdunterbringung stehen in vielen Großstädten kaum genug Pflegeeltern zur Verfügung.

zu Punkt 3) Viele Hilfen werden in den finanziell angeschlagenen Kommunen alle 3 bis 6 Monate überprüft (in Berlin werden von vielen Ämtern Hilfen für über 16jährige prinzipiell alle 3 Monate überprüft); hinzu kommt, dass es Kurzzeithilfen gibt, wie z.B. Kriseninterventionsprogramme, die z.B. nur 6 Wochen dauern. Du hast Recht, dass die Jugendämter durch diese Praxis an die Grenzen ihrer Ressourcen geraten aber das interessiert die Kommunen nicht sonderlich solange dadurch "Kosten gespart" werden.

Vielleicht bekommen wir es hin, dass die verschiedenen Sonderfälle (Extremfälle am besten ausgenommen) gemeinsam in dem Artikel stehen!?

Viele Grüße MAK @ 07:07, 30. Aug 2004 (CEST)

Hallo MAK,

zu 1): Der Gesetzestext (§36 Abs.2 Satz 2 i.d.F.v. 27.12.03 (BGBl. I S. 3022) "Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen,...") enthält eine Mitwirkung, die notwendigerweise in einem Zusammenhang mit der geistigen Reife steht. Vielleicht 'entsprechend ihren Fähigkeiten'?

zu 2): Der Gesetzestext (§36 Abs.2 Satz 3 i.d.F.v. 27.12.03 (BGBl. I S. 3022) "Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.") enthält eine bewußte Reihenfolge (die sich auch im Vorzug der Personenpflegschaft vor der Vereins- oder Amtspflegschaft wiederfindet). Dazu kommt, dass Pflegeeltern im täglichen Handeln sehr wohl als eine Art Vormund fungieren (§1688 BGB Abs.1: "Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten."). Außerdem ist es (bei uns: Rheinland) häufig, dass Pflegeeltern auch Pfleger sind, d.h. dass Sie Teilbereiche der elterlichen Sorge (Gesundheitssorge, Vermögenssorge) übertragen bekommen haben. Dieses geht lt. Gesetz und Rechtsprechung sogar (auch wenn die JÄer das nicht gerne sehen) der Amts- und Vereinsvormundschaft vor....

zu 3): Der Personenkreis der fast Volljährigen wird sicherlich spezielle Probleme haben. Aber die Regel dürfte bei dauerhaft angelegten Hilfen zur Erziehung (darauf möchte ich mich hier beziehen) die jährliche Überprüfung sein - ambulante Hilfen haben sicherlich andere 'Spielregeln', da gilt regelmäßig die Anfangs- und Abschlußbesprechung. Dieses ist aber in unserem Bereich (Bereitschafts-, Ergänzungs- und Vollzeitpflege) die absolute Ausnahme. Menschliche Entwicklung (und ihre Heilung) ist nun mal kaum in Monaten zu messen....

Viele Grüße Nb 10:50, 30. Aug 2004 (CEST)

Hallo Nb,

vielen Dank für die ausführlichen Anmerkungen:

zu 1) 'entsprechend ihren Fähigkeiten' finde ich gut als Formulierung,

zu 2) bin ich nicht sicher, worum es Dir geht!? Auch bei Hilfen nach §§ 35/35 werden aus praktischen Gründen den BetreuerInnen in der Regel Aspekte des Sorgerechtes (besonders die alltägliche Fragen betreffen) übertragen. Nichts desto trotz ist die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten am Hilfeplan vorgesehen (selbst wenn AmtsvormünderInnen teilweise gar nicht auf der Hilfeplankonferenz erscheinen). Die Personensorgeberechtigten sind ja diejenigen, die die Hilfe zur Erziehung eigentlich erhalten.

zu 3) zumindest in Berlin laufen die Hilfen nach Bedarf und finanzieller Situation der Bezirke unterschiedlich lang, wobei tatsächlich bei der Fremdunterbringung von jüngeren Jugendlichen und Kindern aus meiner Erfahrung in der Regel 1jährige Hilfen bekommen - auch wenn einige Bezirke vierteljährliche Überprüfungen des Hilfeplans mit Hilfe von Evaluationsbögen oder Zwischenberichten abfordern. Andere Hilfeformen (wie Erziehungsbeistandschaft oder Familienhilfe) kenne ich fast nur noch mit halbjährlicher Laufzeit. Diese Praxis kenne ich auch aus anderen Bundesländern. Dabei wird (neben dem eigentlichen finanziellen Argument) in der Regel auch die fachliche Begründung angeführt, daß der Bedarf auf Hilfe regelmäßig zu prüfen ist um zu sehen, ob die Hilfe "wirksam" und angemessen ist. Dieses Vorgehen finde ich persönlich als eine Möglichkeit den Prozeß zu reflektieren auch nicht so schlecht (allerdings ergibt sich dadurch ein wesentlich höherer Schreibaufwand!). Vielleicht bringt uns eine Formulierung wie: "eine Überprüfung findet je nach Bedarf und regionaler Situation in vereinbarten Rhythmen oder auch bei aktuellen Änderungen der Lage statt ..." (nur ins Unreine getippt!)

Falls Du noch weitere Änderungen einbringen möchtest: sei mutig! MAK @ 19:24, 30. Aug 2004 (CEST)


Hallo MAK,

so kurz wie möglich ;-):

1) erledigt

2) es störte mich, dass die Pflegeeltern als letztes kamen - dies entspricht nun mal (wohl gerade als Betroffener) nicht der Bedeutung, die sie für das Verfahren haben, sofern Pflegeeltern involviert sind. Sie sind regelmäßig viel 'dichter' am Kind, nehmen mehr Verantwortung auf sich und haben den größten Einfluss auf das Kind (auch wenn viele JA-Mitarbeiter sich für viel wichtiger nehmen).

Es bedarf gemäß BGB keiner expliziten Übertragung von Sorgerechten, allein die längerfristige Unterbringung erzeugt diese (auch im Heim).

Es sind aber die Kinder, die die Hilfen erhalten. Das Antragsrecht liegt bei den Sorgeberechtigten, weshalb leibl. Eltern auch schon mal den Antrag zurückgezogen haben, um eine Fremdunterbringung auszuhebeln. Da machen zum Glück aber die Gerichte nicht mit -> Missbrauch der Sorgeberechtigung mit Ersetzung des Antrags durch das Gericht ;-)...

3) Kontrollberichte sind kein Hilfeplan! Da muss man den JÄern schon mal auf die Füße treten! Aber Du hast sicher Recht mit den auf die Hilfedauer bezogenen Hilfeplanabständen. - Nb 21:33, 30. Aug 2004 (CEST)

Antwort: zu 2) durch die Stellung wollte ich niemanden ausschließen, das kannst Du umstellen, wie es Dir paßt.

zu 3)es ist die Aufgabe der Jugendämter die Einhaltung und Angemessenheit der Hilfepläne zu kontrollieren, wie sie das gestalten ist ihnen überlassen- nur darum geht es mir in dem diskutierten Satz.

Natürlich wäre es sinnvoll, noch eine Kritik am Hilfeplanverfahren einzuarbeiten. Aus meiner Sicht ist das aber relativ schwierig, da diese sich eher auf die Praxis in den einzelnen Ämtern als auf das Verfahren an sich bezieht! MAK @ 21:51, 30. Aug 2004 (CEST)


Ich habe die Änderungen zu 1 + 2 eingearbeitet, bin aber mit den Formulierungen selbst noch nicht zufrieden! MAK @ 22:03, 30. Aug 2004 (CEST)


Da sind wir leider kollidiert - sorry. Ich habe aus deiner Fassung die altersgemäße Beteiligung übernommen, aber die Beteiligten anders geordnet. Du hattest immer ein 'oder' dazwischen, aber es gibt auch kombinierte Hilfen, wo ein 'und' nötig ist (z.B. Personensorgeberechtigte Eltern und Pflegeeltern mit Teilbereichspflegschaft und ergänzender Hilfeträger). Die JA-Beteiligung habe ich umformuliert, da es auch anders organisierte JÄer gibt, wo z.B. ein ASD-Mitarbeiter (zuständig für die Herkunftsfamilie) und ein Pflegedienstmitarbeiter (zuständig für die Pflegefamilie) mitarbeiten - bitte frag mich nicht nach den Vorteilen...

Ich hoffe, du kannst mit der gruppierenden Aufzählung gut leben; die Beistandschaft habe ich noch ergänzt, da sie vielfach unbekannt ist, andererseits eine große Hilfe sein kann.

Am Hilfeplanverfahren habe ich (so wie es gedacht ist) relativ wenig auszusetzen, an der Praxis (wie Du schon richtig bemerktest) sieht dies anders aus ;-))... - Nb 22:21, 30. Aug 2004 (CEST)

sehe ich ähnlich! Vielen Dank auch für den Regionalhinweis, es wäre interessant zu erfahren, wie das in anderen Ländern gehandhabt wird! In Luxemburg erinnere ich mich wage daran, daß der "Hilfeplan" (oder wie immer er dort heißt) eine Art richterlicher Beschluß und "Jugendhilfe" fast immer eine Zwangsmaßnahme ist.

Zur Gruppierung der Beteiligten: ich bin noch nicht sicher, ob die Aufzählung dem Anspruch des Hilfeplanverfahrens gerecht wird!? Es gibt imho drei notwendigerweise (altersangemessen) beteiligte und entscheidungsbefugte Seiten (in vereinfachter Form): {Kind - Personensorgeberechtigte} (=Antragsteller/Hilfeempfänger/Leistungsberechtigte) - Jugendamt (Beratung + Finanzierung). Hinzu kommt regelmäßig der dienstleistende Durchführender der Hilfe (der aber nicht entscheidungsbefugt ist). Möglich ist darüberhinaus das Hinzuziehen von weiteren Fachkräften (die ebenfalls nur beratende Funktion haben). Der Vertretungsanspruch gilt nach meiner Interpretation nur für Kind und Personensorgeberechtigte, da sie nach § 36/1 SGB VIII und § 12 SGB X (als Antragsteller) als "Beteiligte" gelten (nagel mich bitte nicht auf die §§ fest, ich habe gerade keine Gesetzestexte zur Hand!). Diese Unterscheidung zwischen Beteiligte und zugezogene Fachkräfte wollte ich (ohne die ganzen rechtlichen Komplikationen) ausdrücken. Vielleicht finden wir ja eine Formulierung, die den berüchtigten "Oma-Test" besteht!? Gute Nacht noch! MAK @ 23:13, 30. Aug 2004 (CEST)


Hallo MAK,

nach SGB VIII § 36 Abs.2 Satz 3 (ich habe die Gesetzestexte unter http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/index.php gebookmarkt ;-) ) heißt es: "Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen." - also sind alle Beteiligte (auch z.B. Lehrer, die in das pädagogische Konzept eingebunden werden sollen, um einen Schulverweis zu verhindern). Und auch Pflegeeltern und Träger können (mit)entscheiden - zumindest, ob sie unter den besprochenen Bedingungen mitmachen oder nicht; auch dies ist eine Entscheidung...

Schließlich ist das Ziel eines Hilfeplans ja keine Partei-Entscheidung (dazu ist keine Partei befugt), sondern ein Kompromisspapier, welches von allen mitgetragen werden kann - ansonsten muss ggfls. ein Familien- oder Verwaltungsgericht entscheiden.

Nach SGB X §13 Abs. 4 heißt es: "Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen." Da alle Beteiligte sind (s.o.), können alle einen Beistand mitbringen ;-)...

Ebenfalls eine gute Nacht - Nb 23:54, 30. Aug 2004 (CEST)

Du hast Recht (danke für den link :-)) offizielle gelten nach §12 1/4 auch die Hinzugezogenen als Beteiligte - wieder was dazugelernt!! Inbezug auf die "Parteientscheidung" erlebe ich in den letzten Monaten leider immer mehr, wie die Rechte von Jugendlichen durch Alleinentscheidungen der Ämter eingeschränkt werden :-(( MAK @ 00:09, 31. Aug 2004 (CEST)


Sorry, den 12 1/4 kenne ich nicht (nur 9 3/4 ;-) ).

Was ich noch vergessen hatte: die Auflistung der Beteiligten hatte ich nach *in jedem Fall zu beteiligen, *je nach Hilfeform zu beteiligen und *nach Fallgestaltung evtl. zu beteiligen aufgeteilt.

Zu deiner letzten Bemerkung: Auch hier hilft ein Beistand (vom Fach, z.B. Pflegeelternverein) mitunter ungemein! - Nb 08:25, 31. Aug 2004 (CEST)


Hallo,

der "PFAD" Link, der zu einer Infoseite für Adoptivkinder bzw Pflegefamilien führen sollte, führt zu einer Seite eines komplett anderen Themas.