Diskussion:Hinterlegungsvertrag

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Yotwen in Abschnitt Deutschland
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halbe Sache[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel konzentriert sich vollständig auf die Bankgeschäfte. Ab Artikel 482 wird aber auch das Analog zum deutschen Lagervertrag behandelt. Nun ist Juristerei nicht mein Lieblingsgebiet. Fühlt sich jemand berufen, diesen Artikel auf eine ähnliche Qualität zu bringen? Immerhin kann ich schon eine Quelle beisteuern: SR220, Art 482 C Viel Erfolg und vielen Dank. Yotwen 17:07, 3. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Moin - Hier besteht meiner Meinung nach ein Problem mit der Äquivalenz zum deutschen Recht. Der Hinterlegungsvertrag ist im Obligationenrecht geregelt, dass in Deutschland seine Entsprechung im Handelsgesetzbuch findet. Damit entspräche der Hinterlegungsvertrag aber mehr dem Lagervertrag als dem im bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Verwahrungsvertrag.

Nun bin ich Logistiker und nicht Rechtsanwalt. Würde sich das bitte noch mal jemand mit Fachkenntnis ansehen und ggf. auch die Überlegung im Text unterbringen? Dann kann der Leser der Sachlage auch besser folgen. Danke Yotwen (Diskussion) 16:53, 14. Jan. 2019 (CET)Beantworten