Diskussion:Hofhandwerker

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 95.223.122.24 in Abschnitt Grundsatzfrage
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Hoffourier[Quelltext bearbeiten]

Familiäre Geschäftsverbindungen

Der Hoffourier der Residenz Bartenstein war Italiener. Er besorgte für den Hof z.B. aus Italien Zitronen und andere Südfrüchte. Aus den verfügbaren Dokumenten geht hervor, dass er den Hof nicht nur mit Nahrungsmitteln versorgte, sondern auch mit Hardware wie Farben Lacke und Baumaterial. Sein Bruder war Oberhoffaktor und für die Rechnungsprüfung zuständig. Pikant ist, dass der eine Bruder die Richtigkeit der Rechnungen des anderen Bruders prüfte. --Bartenstein 17:03, 13. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Was willst Du uns damit sagen?-- Lutheraner 17:07, 13. Feb. 2011 (CET)Beantworten

.. Ich will damit sagen, dass die Aufgaben des Hoffouriers weit über die Aufgaben des militärischen Fouriers hinausgingen und der damalige Fürst Ludwig Leopold zu Hohenlohe Bartenstein seinen Untertanen ein hohes Vertrauen schenkte, indem er die beiden Funktionen Fourier und Faktor in den Händen einer Familie beließ. Ich hätte anstatt pikant, "erstaunlich" schreiben sollen. --Bartenstein 09:31, 14. Feb. 2011 (CET)Beantworten

wikifizieren[Quelltext bearbeiten]

Was bedeutet eigentlich wikifizieren? ..--Bartenstein 10:30, 14. Feb. 2011 (CET) .. Frage beantwortet --Bartenstein 17:15, 18. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Grundsatzfrage[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Besonders fähige Handwerker wurden an der Hohenloher Residenz Bartenstein für ihre Verdienste vom Fürsten mit dem Hofprivileg ausgezeichnet und durften sich „Hofhandwerker“ nennen." Und alles was weiter folgt, bezieht sich ausschließlich auf diesen Standort. Frage daher: Ist bzw. war "Hofhandwerker" tatsächlich ein allgemein gängiger Ausdruck oder war es nur eine in Bartenstein gebräuchliche (und wie ja hingewiesen wird: eigentlich ungenaue) Bezeichnung? Im ersteren Fall ist das Lemma ohne Einschränkung gerechtfertigt, es muss aber unbedingt vom Einzelfall Bartenstein abstrahiert werden, denn ein Einzelfall kann nicht zur allgemeinen Sache erklärt werden. Im letzteren Fall ist es fraglich, ob genug Alleinstellungsmerkmale vorhanden sind, um den Artikel überhaupt zu rechtfertigen. - Habe ihn zumindest mal grob überarbeitet. --Eweht 08:17, 24. Feb. 2011 (CET)Beantworten


Ich habe bei Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz (http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/h/kh03494.htm) folgenden Artikel gefunden und kopiert:

Unter Hofhandwerker versteht man 1) einen Handwerksmann, welcher bey Hofe, oder für einen fürstlichen Hof arbeitet, dergleichen es von allen Handwerkern gibt, welche alsdenn dieses Prädicat ausdrücklich bekommen; dahin der Hofglaser, Hofschmid, Hofschneider, Hofschuster, Hoftischler, Hofwagner u. s. f. gehören. 2) Einen Handwerker, welcher sein Handwerk unter dem Schutze eines Hofes treibt, ohne auf die gewöhnliche Art zünftig zu seyn, einen hofbefreyeten Handwerker; dergleichen es wiederum von allen Arten gibt, welche alsdenn das Wort Hof gleichfalls ihrer Benennung vorsetzen. Die Hofhandwerker, welche zwar alle in so fern einander gleich sind, daß sie für des Landesherrn eigene höchste Person arbeiten, un<21, 554>terscheiden sich wieder dadurch von einander, daß einige den Hofschutz genießen, andere aber nicht. Im erstern Falle sind sie wirkliche Hofbediente, und gehören zur Hof=Folge, stehen auch unter bürgerlicher Jurisdiction so wenig, als sie bürgerliche persönliche Beschwerden zu tragen verbunden sind. Im letztern Falle aber sind sie nur nach Hofe arbeitende Handwerker, welche sowohl in Absicht auf die Gerichtbarkeit, als Beschwerden, wie andere Unterthanen, der bürgerlichen Obrigkeit unterworfen sind, und eigentlich nur den bloßen Titel eines Hofhandwerkers haben. Wirkliche Hofhandwerker sind nicht verbunden, mit der Zunft zu halten; und wenn sie es thun, so geschieht es von ihnen ganz freywillig; doch pflegen sie es nicht leicht zu unterlassen, weil sie, so lange sie unzünftig bleiben, weder Lehrjungen annehmen, noch für andere nicht bey Hofe befindliche Personen arbeiten dürfen; als unzünftig haben sie aber den Vortheil, daß sie weder an die Handwerksartikel gebunden, noch der Zunft=Gerichtbarkeit unterworfen sind. Ein beständiges Vorrecht für die Hofhandwerker, auch für die zünftigen, ist, daß sie auf die in den Handwerksartikeln bestimmte Anzahl Gesellen nicht eingeschränkt sind, unter den ankommenden fremden Gesellen die Vorwahl, und den Rang vor allen übrigen Handwerksleuten haben. Zuweilen genießen einzele Hofhandwerker noch besondere Vor=Rechte, wie z. E. in Würtemberg der Hofmetzger, welcher alles Vieh, das im Lande an Fleischer oder andere Personen verkauft wird, auslösen darf und dem man zur Lieferung des Schlachtviehes bey sehr heißem oder nassem Wetter mit Frohnen an die Hand gehen muß; hingegen ist derselbe weder vom Zoll, noch von der Accise, frey, und muß sich, gleich andern Metzgern, wegen richtiger Veraccisirung des geschlachteten Viehes beeidigen lassen.

Insofern galt diese Berufsbezeichnung nicht nur am Hof von Bartenstein. --Bartenstein 14:51, 24. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Ich finde, damit ist alles geklärt. (Tolle Quelle.) Habe den Artikel so umgeschrieben, dass das meiner Ansicht nach Bartensteinspezifische als Beispiele genannt wird und das andere als das Generelle heraugestellt ist. Hoffe, ich liege inhaltlich richtig, ansonsten bitte ändern. Gruß --Eweht 22:00, 24. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Super gemacht, danke--Bartenstein 07:31, 25. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Aber bitte gern :-) --Eweht 11:46, 25. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Weitere Grundsatzfrage: Ist nicht auch der Familienname Hofmann (oder Hoffmann) als pauschale Bezeichnung eines bei Hofes Beschäftigten hergeleitet? Mir wurde das mal so erklärt. (hopman --95.223.122.24 10:19, 9. Jun. 2013 (CEST))Beantworten