Diskussion:Hygieneplan

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von BlankeVla in Abschnitt Zielgruppe
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Zielgruppe[Quelltext bearbeiten]

Alles schön und gut, aber meines Wissens bezieht sich die Forderung nach einem Hygieneplan nicht nur auf Zahnarztpraxen, sondern wird in anderen Bereichen, in denen mit Biostoffen gearbeitet wird auch gefordert (z.B. abwassertechnische Anlagen nach TRBA 220). -- Ulenspiegel 16:49, 10. Sep. 2007 (CEST)jou so ischs joa ich bin der gleichen meinung wie du aber naja dein geschwätz isch ja net zum aushalten lg der unbekannte schreiber........ =)Beantworten

In extensiver Fassung möchte ich sagen: Adressat für die Hygieneverordnung sind alle Personen und Berufsgruppen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände (Instrumente) anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik (z.B. Permanent Make-up), Maniküre, der kosmetischen Fußpflege (Pediküre), der medizinischen Fußpflege (Podologie), des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens, Ohrlochstechens.

Die Berufspflichten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde bleiben von dieser Verordnung ausgenommen, da sie gesondert geregelt sind. Darüber hinaus wird auf die für die Berufsgruppen geltenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hingewiesen. Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.

Die betroffenen Berufsgruppen sind zur Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Hygiene und damit zur Minimierung bzw. Vermeidung von Infektionsrisiken sowie zur erleichterten Dokumentation bei Kontrollen, die das zuständige Gesundheitsamt nach § 36 Abs. 2 IfSG durchführen kann, gehalten (es wird empfohlen), einen Hygieneplan aufzustellen.

Dieser Hygieneplan sollte dann Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben zum Personenkreis, welcher mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt ist. Falls eine Berufskleidung getragen wird, sind auch hierzu Angaben zur Reinigung und Häufigkeit des Wechsels (z.B. zweimal pro Woche und bei Verschmutzung mit Blut) zu machen. Der Hygieneplan sollte regelmäßig aktualisiert werden. (Quelle: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Internet: www.mgsff.nrw.de Sinngemäß aus Druckschrift: Hygiene-Verordnung Erläuterungen und Empfehlungen für die Anwendung in der Praxis November 2003)

Das mit den Zahnarztpraxen sehe ich genau so. 1992/93 bei der Bundeswehr hatten wir auch für SanZentrum/SanBereich Hyienepläne, obwohl da kein Zahnarzt weit und breit zu sehen war. --Thomas Roessing 22:16, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Wurde überarbeitet, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. --BlankeVla (Diskussion) 12:48, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten