Diskussion:IA

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 145.253.152.38 in Abschnitt "im Auftrag" oder "in Artvollmacht"?
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"im Auftrag" oder "in Artvollmacht"?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, es gibt wohl unterschiedliche Ansichten, ob "i.A." nun für "im Auftrag" oder für "in Artvollmacht" steht. Ich habe deshalb ein wenig im Internet recherchiert. Die Suche nach "i.A. im Auftrag" hat über 400.000 Treffer gebracht, während für "i.A. in Artvollmacht" nur ca. 130 Treffer gelistet werden. Ich finde, das ist ein überaus deutliches Votum: Die Tendenz scheint dahin zu gehen, dass "i.A." für "im Auftrag" steht ... und nicht für "in Artvollmacht". Eine Person, die mit dem Kürzel "i.A." unterschreibt, hat eine Einzelvollmacht für einmalige Handlungen. Dagegen gilt eine Artvollmacht bis auf Widerruf für den Abschluss von Geschäften gleicher Art; Personen mit Artvollmacht unterschreiben i.d.R. mit dem Kürzel "i.V." (in Vollmacht). Insofern ist wohl auch derzeit der Artikel I._A._(Abkürzung) fehlerhaft. Aber ich lass mich auch gerne eines Besseren belehren, deshalb dieser Diskussionsbeitrag. Eine Bitte an diejenigen, die "i.A." als Abkürzung für "in Artvollmacht" ansehen: Bitte recherchiert vorher gründlich und nehmt an dieser Diskussion teil, bevor ihr den Artikel wieder ändert ... und ignoriert nicht die über 400.000 Treffer, die auf "im Auftrag" hindeuten! Im Zweifelsfalle sollte man beide Bedeutungen im Artikel belassen. --89.50.132.130 20:07, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Google hat nicht recht. Der Unterschriftenzusatz wird in § 57 HGB geregelt: Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen. Die Vollmacht der Prokura ist in § 48 ff. HGB gesetztlich geregelt; der Unterschriftszusatz muß ppa. lauten. Die Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB und § 164 BGB geregelt. Es wird unterschieden zwischen allgemeine Handlungsvollmacht (1), Artvollmacht (2) und Einzelvollmacht (3). Der Unterschriftenzusatz, der das Vollmachtsverhältnis ausdrücken soll, ist dementsprechend für (1) i. V. = in Vollmacht, für (2) eben dann i. A. = in Artvollmacht. Für (3) war der Unterschriftenszusatz lange Zeit Für <Firma sowieso>, heute wird auch hierfür auch i. A. verwendet. Für Behörden, für die das HGB ja nicht gilt, gibt es den Unterschriftenzusatz 'im Auftrag', aber eben nicht in abgekürzter Form.--Xqt 06:33, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Hallo Xqt, die Paragraphen 48, 54, 57 des HGB und 164 des BGB beschreiben die einzelnen Vollmachten und legen fest, dass Bevollmächtigte Dokumente in besonderer Weise zu zeichnen haben. Aber in den Gesetzestexten ist nicht festgelegt, welche Floskel/Wortkombination hinter dem Kürzel "i.A." steht. Insofern scheinen der Duden oder der Wahrig diesbezüglich maßgeblich zu sein. In beiden Wörterbüchern steht unter dem Begriff "Auftrag" das Kürzel "i.A." für "im Auftrag". --145.253.152.38 09:49, 30. Jan. 2007 (CET)Beantworten