Diskussion:Immobilie

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Robert Weemeyer in Abschnitt Liegenschaft
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Trennung von Eigentumswohnung und Zubehör[Quelltext bearbeiten]

Wie lässt man eine Etw und zubehör im Kaufvertrag trennen , so das der Käufer für die Einbauschränke und EBK keine Grunderwerbsteuer zahlen muß ??? Kertsen Rausch MF_KR@web.de
(Der vorstehende Beitrag stammt von 80.140.13.197 – 14:27, 6. Okt. 2006 (MESZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

Zubehör teilt das Schicksal der Hauptsache und ist somit beim Verkauf im Kaufpreis enthalten. Aber wenn man die Einbauschränke und die Kücheneinbauten auch anderswo aufbauen könnte, kann man diese als "mitverkauftes Inventar in Höhe von ..." deklarieren und dann sind diese, sofern es Belege gibt, nicht grundersteuerpflichtig und können für die Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden (aber in Hamburg gilt dies inzwischen nur noch, wenn es Nachweise über den Wert gibt und dann in Höhe des Zeitwertes). --Vio11 21:49, 01.06.2010 (CET)

Trennung von Gebäude und Flurstück[Quelltext bearbeiten]

Laut Definition besteht eine Immobilie ja aus beidem. Wenn man nun einen Müller-Umzug macht, d.h. das Haus per Spezialfirma mitnimmt, wie sieht dann die Eigentumslage aus? Angenommen, das Grundstück ist ein Neubauerngründstück und muss zurückgegeben werden. Das in den 60ern selbstgebaute Haus will man aber behalten. Das Nachbargrundstück ist frei, also kauft man es und schiebt das Haus rüber. Ist das (rechtlich) möglich? Oder würde man damit Diebstahl begehen? Nachbarnebenan 12:44, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Kein Diebstahl, aber schwere Sachbeschädigung. Ob sich ein Gericht darauf einlässt, ist fraglich. So einen Fall gab es noch nicht. Die Firmen lassen sich immer auch einen Grundbuchauszug vorlegen, um sich abzusichern. Wie das dann im "neuen" Grundbuch aussieht, weiß ich aber auch nicht. Wird dann vielleicht wie ein Fertigteilhaus oder so eingetragen. 84.185.209.192 12:46, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Wenn man es versetzen kann, ist es m.E. kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mehr. Somit wäre es kein Diebstahl oder Sachbeschädigung und zulässig. Interessant wäre es zu wissen, in wieweit eine Baugenehmigung zu solch einem "mobilen Gebäude" damit reinspielt. Angesichts der Tatsache, dass bei Erbbau - ich nehme an, dass das an dieser Stelle gemeint ist - der Erbbaugeber im Rahmen des Erbbauvertrages Mitspracherecht hat, kann sich dieser eigentlich nicht betrogen fühlen. --Patrick Krieger 20:47, 5. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Eigentlich egal. Wenn zum ersten Zeitpunkt ein bebautes Grundstück mit einem Haus in einem bestimmten Zustand vorliegt und zum zweiten Zeitpunkt das Haus abgerissen (oder verschoben) wurde, dann ist das eine wertrelevante Änderung, die sich auf den Kaufpreis auswirkt. Im Kaufvertrag ist mit Sicherheit auch eine Beschreibung des Grundstückszustands gegeben, die bei wesentlicher Änderung vor Besitzübergang den Vertrag mit einiger Sicherheit entweder unwirksam macht oder einen Schadenersatzanspruch begründet. Ansonsten kann man bestimmt auch das Grundstück im Zustand 2 verkaufen - zu einem Preis auf der Basis des Werts zu diesem Zeitpunkt. Dann ist der Abriss und die Verschiebung auch vereinbart.
Übrigens: Zu einem Erbbauvertrag gehört in der Regel auch eine Heimfallvereinbarung. Der Erbbauberechtigte darf also trotz des oft beschworenen Bildes von der "eigentumstrennenden Folie zwischen Gebäude und Grundstück" bei Erbbaurecht nicht einfach das Haus bei Ende des Rechts mitnehmen. Dies nur als kleine Klugscheißerei am Rande. --88.77.145.91 16:44, 17. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Newsportal aus der Immobilienbranche[Quelltext bearbeiten]

Portal Immobilie.com als Weblink angefügt. News aus der Immobilienbranche, kostenlose Eintragung für Makler und Fachkundige sowie großes Glossar zu allen Themen der Immobilienbranche, nette Sache
-- PrayingMantiz 16:38, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Immobilien Portale[Quelltext bearbeiten]

Weder hier noch in den Unterkategorien werden die Portale Immobilienscout24, Immonet und Immo-Nova abgehandelt oder erwähnt. In meinen Augen stellt aber der Anteil der vermittelten Immobilien über die Onlineportale einen sehr großen Teil da, so dass diese Passus der Immobilien Portale eingebaut werden sollte. --Tarotonline 15:58, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Transaktionsvolumen[Quelltext bearbeiten]

Die revertierte Ergänzung zum Transaktionsvolumen passt evtl. eher zum Thema Immobilienmarkt (Deutschland). Gruß--Malabon (Diskussion) 21:47, 3. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Liegenschaft[Quelltext bearbeiten]

Wenn ein unbebautes Grundstück gemeint ist, wird eine Immobilie auch Liegenschaft genannt. - hm, deckt sich nicht so mit dem mir bekannten Sprachgebrauch, da werden auch, wenn nicbt vor allem auch, real existierende Bauten so bezeichnet. Halte das daher für falsch, lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren. --85.182.11.24 19:21, 1. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Sehe ich auch so, war auch nicht belegt, habe ich jetzt geändert. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 09:48, 31. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Immobilienkäufer[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt ist aus meiner Sicht recht dünn. Es wird der Eindruck vermittelt, dass alle Immobilienkäufer als Investoren auftreten, die ausschließlich gewinnorientiert vorgehen. Dazu gibt es aus meiner Sich Gegenbeispiel (recherchiere ich noch konkret). Der Begriff Immobilie und Immobilienkäufer ist allerdings auch so allgemein aufgefasst, dass hier die Rolle des Selbstnutzers, inkl. Kaufmotive, auch beschrieben werden könnte, oder sehe ich das falsch? - Bitte um Feedback von erfahrenen Autoren