Diskussion:Initiativrecht

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Ronny van Berlin in Abschnitt BRD: 1. und 2. Kammer / Zustimmungspflicht
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Hallo, Ich wollte nur kurz anmerken, dass der Artikel sehr knapp gehalten ist. Zum formellen Gesetzgebungsverfahren: Allein Bundesregierung, Bundesrat und Bundestagsabgeordnete haben das Recht Gesetzesvorlagen beim Bundtag einzubringen. Im Artikel fehlt eben der Hinweis darauf, dass Bundestagsabgeordnete auch das Recht dazu haben. Überhaupt gar nicht wird die Rolle der Ausschüsse erwähnt, wie z.B. der "Vermittlungsausschuss" zwischen Bundesrat und Bundestag, der von jeder Seite aus angerufen werden kann, wenn es zu keiner Einigung über einen Gesetzesvorschlag gibt. (nicht signierter Beitrag von 88.66.22.111 (Diskussion) ) Ich schließe mich meinem Vorschreiber an. Bitte dringend überarbeiten und präziseren.

Vorschlag:

Dem Bundestag selbst steht das Initiativrecht nicht bzw. nur eingeschränkt zu, da er der Adressat einer Gesetzesvorlage ist. Ein Initativrecht haben die einzelnen Abgeordneten des Bundestages und zwar, wenn die Unterzeichner mindestens der Größe einer Fraktion entsprechen oder 5 Prozent aller Abgeordneten. (nicht signierter Beitrag von Fulanito84 (Diskussion | Beiträge) )

Du antwortest auf eine über 11 Jahre alte Bemerkung. --Reinhard Kraasch (Diskussion) 03:04, 19. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Ändert trotzdem nichts an der Tatsache, dass die 11 Jahre alte Bemerkung inhaltlich nicht an Aktualität verloren hat und der Artikel dringend überarbeitet werden soll.

BRD: 1. und 2. Kammer / Zustimmungspflicht[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich mich richtig erinnere, ist nicht jedes Gesetz in Dt durch den Bundesrat zustimmungspflichtig. Ist der Artikelabschnitt so korrekt? s.a. [1] Ron ® (Disk.) 13:04, 9. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Nicht jedes Gesetz ist zustimmungspflichtig, aber der Bundesrat kann zu jeden Gesetz den Vermittlungsausschuss anrufen oder Einspruch einlegen. Deshalb muß jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz dem Bundesrat zugeleitet werden.
Grundgesetz Artikel 77 (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
--2001:A61:3465:AC01:9C20:F8A2:C25:D151 20:02, 10. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Bei einigen hat der Bundesrat, auch nach Anrufung eines Vermittlungsausschusses, lediglich eine Einspruchsfrist von 2 Wochen (vgl. Art 77 Absatz 3 ) und kann durch den Bundestag auch dann noch abschließend überstimmt werden (vgl. Art 77 Absatz 4 und Art 78). --Ron ® (Disk.) 17:07, 19. Jun. 2019 (CEST)Beantworten