Diskussion:Insichgeschäft

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Kann jemand aus dem folgenden Satz richtiges Deutsch machen?

Die alleinige Befreiung vom Verbot des Insich-Geschäftes reicht alleine noch nicht aus, dass die Vollmacht notariell beurkundetsein muss (BGH NJW 1979, 2306 = DNotZ 1979, 684).


Danke --84.143.254.246 16:39, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Das ist richtiges (Juristen-)deutsch: Die notariell beurkundete Vollmacht genügt nicht für eine Befreiung vom Verbot des Insich-Geschäftes. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 20:01, 23. Sep. 2018 (CEST)[Beantworten]

"Im Rahmen der GmbH-Reform[14] wurde im Aktien-[15] und GmbH-Recht[16] das Schriftlichkeitserfordernis für Verträge, die der Vetreter der Gesellschaft mit sich selbst schließt, ausgenommen Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt."

Fehlt da am Ende nicht ein "aufgenommen", "festgelegt" oder "ergänzt"? (Im Rahmen der ..Reform wurde ... das Schriftlichkeitserfordernis ... aufgenommen." --Mideal 13:45, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke, ergänzt. Falls jemand die Formulierung verbessern will, nur zu… --Sstoffel 14:27, 23. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 17:49, 3. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Nicht benannte steurliche Gründe[Quelltext bearbeiten]

Im Folgenden Satz wird ohne Begründung oder Referenz auf steuerliche Gründe verwiesen. Welche könnten die sein?

Zur Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes bedarf es der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, was Kapitalgesellschaften zugunsten ihres GGF bereits aus steuerlichen Gründen veranlassen.

--92.193.44.89 09:21, 15. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

Ganz ehrlich. Ich stutze ein wenig mit. Fakt ist andererseits, dass der Satz im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung durchaus Sinn hat. Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) dürfen für ihre GGF steuerwirksam betriebliche Vorsorge betreiben. Regelmäßig stehen die beitragsstarken Versorgungswege der PZ mit RD-Versicherung und Unterstützungskassenlösungen im Raum. Der GGF muss vom Selbstkontrahierungsverbot befreit werden, um eine Vorsorge an sich selbst (als Partei) veranlassen zu können (konstitutives Merkmal zur steuerlichen Anerkenntnis der Vorsorge). Liegt eine Befreiung von § 181 BGB nicht vor, können die Beiträge nicht als Betriebsausgaben (UK) oder für die Aktivierung der Bilanz im Rahmen wirksamer Rückstellungen geltend gemacht werden. Insoweit jedenfalls trifft der Satz zu, dass die Befreiung bereits aus steuerlichen Gründen erfolgt.--Stephan Klage (Diskussion) 13:32, 15. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

Was ist denn das: aus dem „deutschsprachigen” Privatrecht? (nicht signierter Beitrag von 93.184.136.19 (Diskussion) 09:01, 28. Feb. 2017 (CET))[Beantworten]

nur ein Rechtssubjekt?![Quelltext bearbeiten]

"Das Insichgeschäft ist aber dadurch charakterisiert, dass tatsächlich nur ein Rechtssubjekt vorhanden ist und deshalb mit sich selbst einen Vertrag schließen würde, also Käufer und Verkäufer in einer Person zusammentreffen würden. Diese Konstruktion wird dadurch ermöglicht, dass der Käufer als Stellvertreter des Verkäufers auftritt oder umgekehrt."

Diese Formulierung ist unsinnig, mindestens aber missverständlich.

Wenn nur ein Rechtssubjekt vorhanden ist, Käufer und Verkäufer personenidentisch sind, dann ist nix mit Vertrag. Dann ist auch nix mit Stellvertretung.

Gemeint ist natürlich, dass bei Vertragsabschluss nur eine Person handelt, einerseits persönlich als Käufer und andererseits als Vertreter des Verkäufers. Es müssen aber selbstverständlich zwei unterschiedliche Rechtssubjekte vorhanden sein. Sie können sich halt bei Vertragsabschluss vertreten lassen, aber vorhanden sein müssen sie schon. --Carl B aus W (Diskussion) 19:30, 27. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]