Diskussion:Insolvenzunfähigkeit

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Insolvenzunfähigkeit ist kein Gläubigerschutz[Quelltext bearbeiten]

Der gelöschte Text ist nicht belegt, inhaltlich falsch und widerspricht auch teilweise dem, was weiter unten im selben Abschnitt steht. Die Insolvenzunfähigkeit schützt die Gläubiger NICHT, im Gegenteil, denn damit ist es ihnen verwehrt, wenigstens einen Teil ihrer Ansprüche über das Insolvenzverfahren zu befriedigen. Ist der öffentliche Schuldner zugleich zahlungs- und insolvenzunfähig, bekommt der Gläubiger erstmal gar nichts und bei öffentlichen Schuldnern außer Banken ist eine Vollstreckung nur eingeschränkt möglich (siehe § 170 Verwaltungsgerichtsordnung). Wenn man bei öffentlichen Schuldnern trotzdem eine vollständige oder besonders hohe Sicherheit unterstellt, hat das andere Gründe als ihre Insolvenzunfähigkeit.--FfD (Diskussion) 13:36, 27. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

Hallo @FfD: Dein Beitrag fällt mir erst jetzt auf. Nach § 170 Abs. 3 VwGO ist die Vollstreckung in dasjenige kommunale Vermögen unzulässig, das für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich ist. Da deutsche Gemeinden ganz überwiegend nur für öffentliche Aufgaben dienendes Gemeindevermögen besitzen, ist § 170 VwGO faktisch nicht anwendbar. Hierbei handelt es sich aber um Fragen der Einzelzwangsvollstreckung. Die in § 12 InsO vom Gesetzgeber gewählte Insolvenzverfahrensunfähigkeit bedeutet den Vorrang des Verwaltungsrechts gegenüber dem Zivilrecht.<L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 111> Der Gesetzentwurf begründet § 12 InsO mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung; die Bestimmung stellt jedoch keine Bestimmung des materiellen Rechts mit drittschützender Wirkung dar.<Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 113> Ein Insolvenzverfahren zu Lasten der Gläubiger verbietet sich.<Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 118> Cranshaw ist der Auffassung, dass bereits Art. 28 GG einem Zahlungsunfähigkeitsverfahren entgegen stehen könnte.<Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 111> Für den Gläubiger besteht Cranshaw zufolge ein wirtschaftliches Risiko nicht, „da er rechtlich nicht in einem Gesamtverfahren auf eine Quote verwiesen werden kann. Dies erleichtert ihm und der Körperschaft die Kreditversorgung ganz erheblich.“<Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 154> Gemeinden können verwaltungsrechtlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angehalten werden, wobei die Instrumentarien der Kommunalverwaltung von der Ersatzvornahme (§ 128 Abs. 3 GemO NRW) bis zur Bestellung eines „Staatskommissars“ (Zwangsverwalter) reichen. Mithin ist der Insolvenzschutz ein wichtiger Grund für die „besonders hohe Sicherheit“. Aus dem Finanzausgleich „folgt die jeweils vollständige Befriedigung der Gläubiger.“ „Das Risiko der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit besteht nicht oder ist denkbar gering,…“.<Friedrich L. Cranshaw, Insolvenz- und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2007, S. 154> Nach dem Schreiben des BMF vom 10. Januar 1994<Schreiben vom 10. Januar 1994, Pauschalwertberichtigungen bei Kreditinstituten, Az: IV B 2 -S 2174 - 45/93, Tz. 5, BStBl. I 1994, S. 98 f.> gehören bei Kreditinstituten zu den sicheren Forderungen die Forderungen gegen die öffentliche Hand, gegen ausländische Staaten und Körperschaften im Bereich der OECD oder durch diese Stellen verbürgte oder in anderer Weise gesichert. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 08:12, 6. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]
Gemeinde haben oft einiges Vermögen, das für öffentliche Aufgaben entbehrlich ist. Was „öffentliches Interesse“ ist, ist natürlich dehnbar. Aber das ist hier nicht entscheidend. Es ist ja gerade schlecht für Gläubiger, wenn sie sich nicht am Vermögen des insolventen Schuldners schadlos halten können. Die sehr hohe Kreditwürdigkeit öffentlicher Schuldner beruht auf der Unterstellung, dass sie gar nicht insolvent werden können und notfalls eine andere staatliche Ebene einspringen würde. Solange diese Unterstellung zutrifft, ist die Insolvenzunfähigkeit nicht praxisrelevant. Vor einer Zahlungsunfähigkeit schützt die Insolvenzunfähigkeit ohnehin nicht, wie auch im Artikel steht.--FfD (Diskussion) 18:28, 7. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]