Diskussion:Jagdaufseher

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Gabrikla
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Kursiver TextMeines Wissens sind auch nicht bestätigte Jagdaufseher über die Berufsgenossenschaft abgesichtert. Denn für die Absicherung über die BG kommt es nur darauf an, dass jemand weisungsgebunden für die Unternehmung eines anderen tätig wird. Nicht einmal auf einen Arbeitsvertrag kommt es an, auch die unbezahlte Tätigkeit für eine fremde Unternehmung ist versichert (z.B. gefälligkeitshalber Helfende im Revier). Lediglich Jagdgäste sind nicht von der BG erfasst, weil man bei ihnen annimmt, dass sie im eigenen Interesse einer Freizeitbetätigung nachgehen und daher nicht arbeitnehmerähnlich tätig werden. Treiber hingegen sind in der Regel von der BG erfasst, da bei dieser Tätigkeit nicht das Freizeitinteresse im Vordergrund steht, sondern die weisungsgebundene Tätigkeit für eine fremde Unternehmung. Der Irrtum der Vorautors, unbestätigte Jagdaufseher seien angeblich nicht in der BG versichert, beruht wohl auf einem sprachlichen Irrtum. Die Landwirtschafts-BG sagt ausdrücklich, dass "bestellte" Jagdaufseher versichert seien. "Bestellt" ist nicht gleichbedeutend mit "bestätigt". "Bestellt" heißt, der Jagdausübungsberechtigte hat ihn engagiert (Arbeitnehmer oder mindestens arbeitnehmerähnlich). "Bestätigt" hingegen meint den hoheitlichen Akt der unteren Jagdbehörde, der weitergehende Jagdschutzbefugnisse verleiht. Für das BG-Recht kommt es auf die behördliche Bestätigung eben nicht an, sondern auf das Engagieren seitens des Jagdausübungsberechtigten. Quelle: Homepage der Landwirtschafts-BG http://www.svlfg.de/63-presse/pres0301/2014/18_2014.pdf (nicht signierter Beitrag von 80.130.137.225 (Diskussion) 22:08, 3. Okt. 2015 (CEST))Beantworten

Habe versucht, das einzubauen.--Gabrikla (Diskussion) 22:30, 9. Okt. 2015 (CEST)Beantworten