Diskussion:Jahresabrechnung

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 2A02:908:5A4:B40:EC0E:A131:CA39:E104 in Abschnitt Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnung
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Sind hier Bedingungen für Mieter reingerutscht? Wohnungseigentümer müssen alle Kosten tragen! 80.137.233.152 23:29, 5. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Nein, denn vermietende Wohnungseigentümer müssen eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung für Mieter erstellen und benötigen dafür die entsprechenden Angaben. Dietrich Schneider 4.März 2009 (nicht signierter Beitrag von 78.34.125.41 (Diskussion | Beiträge) 00:49, 4. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Ich bin der Meinung, dass die gegenwärtige Darstellung von "umlagefähigen" und "nicht umlagefähigen" Betriebskosten nicht nur einen unangemessen breiten Raum einnimmt, sondern auch fehlerhaft und widersprüchlich ist (unter "umlagefähige Betriebskosten" steht u.a. "Hausmeister nicht umlagefähige Kosten"). Die tatsächliche Umlagefähigkeit richtet sich nach dem Mietrecht, vor allem dem konkreten Mietvertrag; in diesem Artikel geht es aber um die deutlich anderen Maßstäbe des Wohnungseigentumsrechts. Für einen vermietenden Eigentümer ist das natürlich ein wichtiges Thema, aber man sollte nicht übersehen, dass es in vielen Wohnungseigentumsanlagen überhaupt keine Vermietung gibt und die gegenwärtige Auflistung eher eine gewisse Übersichtlichkeit vortäuscht. Tatsächlich gibt es wegen der "rechtlichen Brüche" zahlreiche Fallstricke bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung aus der Jahresabrechnung.--Immofried 19:46, 17. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Nachdem es keinen Widerspruch auf meinen obigen Beitrag gab, ändere ich entsprechend. Dieser mietrechtliche Aspekt hat mit der Jahresabrechnung, die zum Wohnungseigentumsrecht gehört, nichts zu tun. Es gibt ihn weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung zum WEG. Dementsprechend ist auch die Betriebskostenvorordnung hier fehl am Platz. --Immofried 18:24, 31. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Es wird im Artikel gesagt, die Instandhaltungsrücklage sei ein Bestandskonto. Das halte ich für eher irreführend, weil der Begriff Bestandskonto in den Bereich Gewinnermittlung/Bilanz gehört. Die Jahresabrechnung der WEG ist ganz eindeutig nicht an den Maßstäben der Bilanzierung zu messen.--Immofried 11:23, 17. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Andere Jahresabrechnungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel erweckt den Eindruck, als wäre die beschriebene Abrechnung für Wohnungseigentümer die einzige "Jahresabrechnung", die auch so heißt. Dabei müssen andere Instituationen, z.B. Vereine, ebenfalls Jahresabrechnungen vorlegen. Insofern ist der Artikel m.E. bisher irreführend und sollte ergänzt werden. --Alvanx (Diskussion) 14:02, 15. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnung[Quelltext bearbeiten]

Nach meiner Kenntnis gilt folgendes: Nach der neuen Rechtslage (Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020) kann man nur Fehler anfechten, die sich auf die Abrechnungsspitzen auswirken, die also zu falschen Abrechnungsspitzen führen. Das Zahlenwerk an sich kann – anders als nach der alten Gesetzeslage – nicht mehr angefochten werden. --2A02:908:5A4:B40:EC0E:A131:CA39:E104 19:42, 29. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt auch nicht mehr wie nach alter Rechtslage die Jahresabrechnung sondern nur die Abrechnungsspitzen. --2A02:908:5A4:B40:EC0E:A131:CA39:E104 19:45, 29. Nov. 2023 (CET)Beantworten