Diskussion:Jurist

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Akademische Grade und Titel[Quelltext bearbeiten]

Die Bezeichnung Jurist (Univ.) gibt es m.E. nicht. Es handelt sich hierbei wohl eher um eien Falschinformation. Kennt jemand diesen "Grad"?

Laut meinem Examenszeugnis (1. Juristische Staatsprüfung Bayern, Prüfungstermin 2006/2) gibt es diese Bezeichung definitiv. Wörtlich steht da drauf: "Das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung berechtigt zum führen der Bezeichnung "Jurist (Univ.)""
Damit ist wohl auch die Behauptung falsch "Die Bezeichnung “Jurist” ist nicht durch § 132a StGB geschützt."! Oder hat jemand was anderweitiges in einem Kommentar zum StGB gefungen. Fundstelle wär echt nett, insbesondere weil hier ansonsten schon fast mittelbar zu einer Straftat aufgefordert wird.-- 88.217.31.232 21:04, 30. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Nein, die Bezeichnung "Jurist" ist auch weiterhin nicht durch § 132a StGB geschützt - geschützt wäre wenn überhaupt nur "Jurist (Univ.)", da dieser der verliehene "Titel" wäre. Diese Bezeichnungen, die nach den Juristischen Ausbildungsgesetzen oder den darauf beruhenden Prüfungsordnungen vergeben werden (vgl. etwa § 17 BayJAPO oder § § Abs. JAPO-RLP), sind jedoch keine Titel (diese werden gem. § 2 Abs. 1 OrdenG durch den Bundespräsidenten verliehen, sondern nach dem Gesetz "Bezeichnungen". "Bezeichnungen" werden von dem Wortlaut des § 132a StGB nicht erfasst. --RealHoney (Diskussion) 19:10, 16. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

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Ein weitere Fehlinformation ist, dass cand. iur. ein geprüfter Rechtskandidat ist. Diese Bezeichnung wird für Jurastudenten verwendet, die sich für die erste juristische Staatsprüfung angemeldet haben. Diesen Abschnitt habe ich überarbeitet.--Chz 12:57, 9. Aug 2006 (CEST)

cand.iur. ist überhaupt kein geschützter oder sonstiger Titel. Er wird lediglich von Jurastudenten verwendet, die von ihrer eigenen Bedeutung und Wichtigkeit tief beeindruckt sind.--PH2005 22:41, 11. Aug 2006 (CEST)
Auch ich habe mich dieser Bezeichnung bedient, ohne dass ich dabei von meiner Zitat: "...eigenen Bedeutung und Wichtigkeit tief beeindruckt..." gewesen wäre. Diese Bezeichnung wird schlichtweg verwendet, wenn man denn ein angemeldeder Kandidat für die erste juristische Staatsprüfung ist und gehört auf das Deckblatt entprechender Klausuren und Hausarbeiten. (Jedenfalls war das so Ende der 90iger). Warum die Häme, PH2005?
Im Übrigen gibt es das auch als cand. ing., wenn ich mich recht an Studienkollegen entsinne. Gruss Papermoon71 08:59, 24. Okt. 2006 (CEST)--[Beantworten]
Richtig - das Kürzel "cand." ist daneben z. B. bei Theologie- und Medizinstudenten als "cand. theol." bzw. "cand. med." in Gebrauch. Ich kann die polemische Bemerkung von PH2005 auch nicht ganz nachvollziehen. Natürlich ist der "candidatus" in Deutschland kein echter akademischer Grad, sondern bloße interne Hochschultradition. Während meines Studiums, das allerdings auch schon ein paar Jahre zurückliegt, hat sich aber niemand privat oder aus Eitelkeit als "cand. iur." bezeichnet; vielmehr beschränkte sich die Verwendung des Kürzels als belanglose Formalie tatsächlich auf Klausur-Deckblätter und gelegentlichen Schriftverkehr mit der Uni. --HH 18:09, 25. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]
Versteht mich bitte nicht falsch, aber an anderen Fakultäten können die Leute die vier Jahre bis zum Erstabschluss (also Diplom, erstes Staatsexamen oder Master) abwarten, bevon sie sich irgend ein inhaltsfreies Kürzel an den Namen drankleben. --F.Mamb irgendwann Anfang 2008 (CEST)
Ich stimme auch den Vorrednern zu, dass cand. iur. in der Tat eine übliche fakultätsinterne Bezeichnung ist, die zuweilen auch bei Korrekturen von Seminararbeiten hilfreich sein kann, da hier sowohl Studenten (stud. iur.), Examskandidaten (cand. iur.), Referendare (Ref. iur.) und Assessoren (Ass. iur.) teilnehmen. Der Zusatz hilft den zu erwartenden Wissenstand abzuschätzen. Ebenso bei Gruppen, die aus Personen in unterschiedlichen Ausbildungsabschnitten bestehen. --RealHoney (Diskussion) 19:10, 16. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

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Im Text stand "Üblicherweise wird der Bachelor bereits während des Jurastudiums, im Regelfall nach bestandener Zwischenprüfung, verliehen.". Dies ist ebenfalls eine Falschinformation, die ich geändert habe. Soweit ich informiert bin besteht diese "Üblichkeit" ausschließlich an der Hamburger Bucerius School of Laws.--Chz 13:02, 9. Aug 2006 (CEST)

Stimme zu --RealHoney (Diskussion) 19:10, 16. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]


Hallo, es gibt meines Wissens für Juristen mit bestandenem ersten Staatsexamen die Bezeichnungen "geprüfter Rechtskandidat", die keine universitäre Verleihung voraussetzt (cand.iur. ist praktisch nur der Rechtskandidat) und die akademischen Grade "Diplom-Jurist", "Diplom-Jurist (univ.)" (Bayern) und "Magister Iuris" (Uni Konstanz), die von den Unis verliehen werden. Gruß, Thali1 10.08.06, 13:00

Das mag richtig sein. Aber dann ist es in dem ursprünglichen Zusammenhang, wie es sich in dem Artikel darstellt, trotzdem falsch, da bei einem cand. iur. von einem "geprüften Rechtskandidaten" gesprochen wird. Wenn Du Dir betreffend des Vorhandenseins "geprüfter Rechtskandidat" sicher bist, dann ergänze doch bitte den Abschnitt. Mir ist er nicht geläufig. Grüße --Chz 14:07, 10. Aug 2006 (CEST)

Juristenausbildung[Quelltext bearbeiten]

"Absolventen dieser neuen Studiengänge sind nicht zur selbständigen, geschäftsmäßigen Rechtsberatung zugelassen; diese bleibt den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten."

Dieser Satz hat sich mit inkraftreten des Rechtsdienstleistungsgesetz doch wohl erledigt!

-- 195.189.93.100 16:21, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Hier ist auch etwas eindeutig falsch. Es wird folgende Behauptung aufgestellt:

"Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor", abgekürzt Ass. oder Ass. jur., zu führen. Diese Befähigung ist nicht nur notwendige Voraussetzung für den Beruf als Richter (in verschiedenen Gerichtszweigen), Staatsanwalt oder höherer Verwaltungsbeamter, sondern auch für die Tätigkeit als Rechtsanwalt und / oder Notar."

Demnach können nur Assessoren Zugang zum (allgemeinen) höheren Verwaltungsdienst erlangen. Jedoch können auch Juristen, die nicht Assessor sind, und eine LL.M. Graduierung erlangt haben, in den höheren Verwaltungsdienst.

Das wird Dich jetzt vielleicht schocken, aber ich bin bloß Ökonom und trotzdem im höheren Dienst...
Im Übrigen kann man von angehenden Juristen doch erwarten, die entsprechenden Rechtsgundlagen herauszusichen und auch zu verstehen...

Im Übrigen ist gesetzlich nur die Aussage getroffen, dass man mit Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt hat.

Ich habe diesen Abschnitt der objektiven Situation angepasst.

--Chz 16:45, 8. Aug 2006 (CEST)

Die Anpasssung war falsch. Es können definoitiv nur Assessoren in den höheren Dienst. Der LL.M. berechtigt lediglich, genau wie das erste Staatsexamen, zur Aufnahme des Referendariats, an dessen Ende dann jeder Referendar nach Prüfung Assessor wird (mit jeweiliger Fachbezeichnung, nur Volljuristen ohne).

Außerdem steht im Gesetz ausdrücklich, dass mit dem Bestehen der 2. jur. Staatsprüfung neben der Befähigung zum Richteramt auch die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben wird. Einfach mal lesen.


Ich habe mich erkundigt, bevor ich die richtige Anpassung durchgeführt habe. Auf der Webseite der Fernuniversität Hagen steht:

Nach Beschlüssen der Innenminister- und Kultusministerkonferenzen eröffnet zudem der Masterabschluss an der FernUniversität Hagen den Zugang zum Höheren Dienst in der Öffentlichen Verwaltung. (http://www.fernuni-hagen.de/REWI/Studium/llm/ma_law.shtml)

Insofern verbreiten Sie hier scheinbar vorsätzlich Falschinformationen. Schreiben Sie also keinen offensichtlichen Unfug: Die Befähigung zum Richteramt ist im DRiG geregelt, das gar nichts zur Eingangsvoraussetzung des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes aussagt.

Zu guter letzt ist auch Ihre Behauptung, der LL.M. wäre auch Eingangsvoraussetzung für den juristischen Vorbereitungsdienst fehlerhaft. Dies ist zurzeit nur mit dem ersten Staatsexamen möglich. Sie scheinen von dieser Materie überhaupt keine Ahnung zu haben.

--Chz 12:32, 11. Sep. 2007 (CEST

sic tacuisses... Benutzer Chz ist offensichtlich beleidigt. Er sollte hier lieber keine Beiträge mehr veröffentlichen, nur um sich damit seinen Frust von der Seele zu schreiben. Auch das entlarvt ihn als Nichtjuristen. Selbst die FernUni Hagen betont mittlerweile, ob der "Zugang zum Höheren Dienst" durch ihren LL.M. eröffnet werde, solle sicherheitshalber bei der jeweiligen Dienststelle erfragt werden (http://www.fernuni-hagen.de/rewi/studium/master/faq.shtml). Was Benutzer Chz als Fachhochschüler (richtig?) nicht wissen kann: nicht die Innenminister- und Kultusministerkonferenzen oder die FernUnis und Fach(hoch)schulen regeln den Zugang zum höheren Dienst, sondern die jeweiligen Länder bzw. der Bund als zukünftige Dienstherren in den Landesgesetzen bzw. Bundesgesetzen. "Zugang zum höheren Dienst" bedeutet dabei nicht mehr als Zugang zum Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes, denn auch der Vorbereitungsdienst "zählt" eben zum höheren Dienst (vgl. § 30 NLVO, Nds. Laufbahnverordnung). § 14 Abs. 1 und 5 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes) fordert zwingend einen Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes von mindestens zwei Jahren. Entsprechend heißt es beispielsweise in § 26 NBG (Nds. Beamtengesetz), dass für die Laufbahnen des höheren Dienstes neben einem Hochschulstudium (ungleich Fachschule bzw. Fachhochschule) ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung zu fordern sind. Nur für Beamte besonderer Fachrichtungen (nicht Juristen und schon gar keine Möchtegernjuristen!) kann ausnahmsweise von Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung abgesehen werden (§ 14 Abs. 6 BRRG). Daneben kommt ein Aufstieg aus dem gehobenen Dienst unter grundsätzlicher Nachholung einer entsprechenden Laufbahnprüfung in Betracht (vgl. z.B. § 30 NBG). Pech für alle LL.Ms. und Benutzer Chz.

Kurze Ergänzung noch für alle von Benutzer Chz verwirrten Informationssuchenden: auch die FHVR Berlin beschreibt auf S. 25 ihres Studienkonzepts ("Detailliertes Konzept des Studienganges"), dass zur Einstellung in den höheren Dienst nach Erwerb des LL.M. noch ein zweijähriger Vorbereitungsdienst zu absolvieren ist: http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/content/fb1/Masterstudiengang_Konzept.pdf

Ich entschuldige mich nach langer Zeit für meine verbale Entgleisung. Es bleibt jedoch zumindest seit Ende 2007 dabei, dass der Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes auch Absolventen der Fachhochschule mit einem LL.M. offenstehen (zur unnötigen Klarstellung; ich bin kein Fachhochschulabsolvent). Dies geht aus einem Beschluss der Kultusministerkonferenz hervor: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Wissenschaft/laufbahn.pdf. Dort steht u.a.: "Die studiengangbezogenen Akkreditierungen stellen derzeit im erforderlichen Umfang sicher, dass Masterabschlüsse an Fachhochschulen die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllen. Einer gesonderten Feststellung bedarf es insofern nicht mehr. Auf das vereinbarte Verfahren zur Vergabe des Zusatzes „Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zum höheren Dienst“ (Abschnitt B II der Vereinbarung 2002) kann daher verzichtet werden, solange dieser Qualitätsstandard gewahrt wird"

Die Laufbahnbefähigung ist insofern bei ass.jur. als auch bei LL.M. in gleicher Art und Weise gegeben. --Chz 22:18, 23. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

"Juristendeutsch"[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht "Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.". Das halte ich insgesamt für eine Falschaussage. Gesetzestexte müssen subsumtionsfähig bleiben und sind selbstverständlich allgemeinverständlich formuliert. Sollte hierzu kein Beleg bzw. stichhaltige Argumentation erfolgen gehe ich davon aus, dass es sich um eine Falschinformation handelt und werde den Passus entfernen.

--Chz 14:05, 8. Aug 2006 (CEST)

Das Gesetze allgemeinverständlich formuliert seien, wird sicherlich auf den Widerspruch breiter Bevölkerungskreise stoßen. Aber in diesem Satz geht es um die Frage, ob eine Überprüfung von Gesetzen auf Verständlichkeit erfolgt. Dies ist zumindest manchmal der Fall. Hier ein Beispiel aus der Schweiz:[1]Karsten11 18:05, 8. Aug 2006 (CEST)
Es dürfte doch aber klar sein, dass Gesetze von der Legislative verabschiedet werden. Selbst unter der Vorraussetzung, dass entsprechende Kommissionen von Juristen besetzt sind, die Rechtsnormen in angemessener juristischer Sprache formulieren, empfinde ich es nicht als objektiv - im Sinne einer lexikographischen Darstellung - allgemeingültig die Behauptung aufzustellen, dass "manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem sie Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforsten". Im Übrigen fehlt hier ein Quellennachweis bzw. ein Nachweis, dass dies tatsächlich den Tatsachen entspricht (zumindest für Deutschland).--Chz 12:49, 9. Aug 2006 (CEST)

Altruistische Rechtsberatung ist nicht verboten![Quelltext bearbeiten]

Dies ist bzw. war eine Falschinformation, die ich erstmal entferne. Gemäß eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.02.2006 (2 BvR 951/04, auch NJW 2006, 1502) fällt nämlich die altruistische Rechtsberatung unter den Schutzbereich des Art. 2 I GG. Im Übrigen verweist der Senat auf eine vorangegangene Entscheidung des BVerfG vom 29.07.2004 in NJW 2004, 2662. Vom Leitsatz her lässt sich folgendes feststellen:

"Nach den Grundsätzen der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 29. 7. 2004 (BVerfGK 3, 348 = NJW 2004, 2662) kann Art. 1 § 1 RBerG auf eine vorheriger Trefferaltruistischenächster Treffer vorheriger TrefferRechtsberatungnächster Treffer keine Anwendung finden, wenn bei der Auslegung des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“ die Grundrechtsposition aus Art. 2 I GG hinreichende Beachtung findet. Ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG kann damit auch nicht als Begründung zur Versagung einer Genehmigung nach § 138 II StPO herangezogen werden."

wie im Artikel NJW 2006, 1502 abgedruckt.

--Chz 14:00, 8. Aug 2006 (CEST)


Die Behauptung, dass der Anwaltszwang vor Gerichten vor allem dazu dient, Anwälten Einkommen zu verschaffen, ist sehr populistisch und auch falsch. Der Anwaltszwang dient dem effizienten und ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Juristische Laien sind mit dem Führen von Prozessen in der Regel überfordert. In Zivilprozessen vor den Amtsgerichten, wo kein Anwaltszwang herrscht, ist das zu erleben. Laien kennen das Recht nicht. Sie wissen überdies nicht, welche Tatsachen in welcher Form vorgetragen werden müssen, damit das Gericht zu einer sachgerechten Entscheidung kommt.

Ich habe deshalb diese populistische und falsche Passage entfernt.

--ThR

Dem trete ich bei. Diese Passage ist mir unter den vielen populistischen und falschen in dem ursprünglichen Text leider nicht ins Auge gefallen. --Chz 23:52, 26. Aug 2006 (CEST)

Rechtspfleger und Fachhochschulabsolventen als "Juristen"?[Quelltext bearbeiten]

Anstatt immer wieder unkommentierte Änderungen im Text vorzunehmen, sollte einmal diskutiert werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen

- Rechtspfleger (Beamte des gehobenen Dienstes, die eine Verwaltungs-Fachhochschule besucht haben) und

- Fachhochschulabsolventen (mit dem Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" usw.)

als "Juristen" zu bezeichnen sind oder wie sie von Volljuristen (erfolgreiche Absolventen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens) zu unterscheiden sind.

Daß eine Unterscheidung stattfinden muß und diese verschiedenen Absolventen nicht gleichgesetzt werden können, kann m.E. nicht bestritten werden, allein schon weil die akademischen Grade nicht die gleichen Berufswege eröffnen - der Fachhochschulabsolvent kann eben nicht Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Universitäts-/Fachhochschulprofessor des Rechts werden.

Auch der Begriff des Rechtswissenschaftlers dürfte klarer sein als der des Juristen - als jener kann sich nur bezeichnen, wer Rechtswissenschaft studiert hat (wenngleich nicht jeder von diesen sich selbst guten Gewissens als Rechtswissenschaftler wird bezeichnen wollen), also das Recht nicht vor allem unter praktischen Gesichtspunkten gelernt hat.

Ich bin der Meinung, auch als "Juristen" sollte man nur denjenigen bezeichnen, der das Universitäts-Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat. Hinzufügen sollte man, daß zunehmend auch Fachhochschulabsolventen so bezeichnet werden und diese Bezeichnung für sich in Anspruch nehmen. - Es ist nämlich eine Selbstverständlichkeit, daß weder hauptberufliche Beschäftigung mit dem Recht noch die (sei es auch in Teilbereichen sehr gute) Kenntnis des Rechts ausreichen, um Jurist genannt zu werden. Diese beiden Kriterien treffen nämlich auf sehr viele zu: Z.B. befassen sich viele Beamte, auch sog. "Verwaltungswirte" intensiv mit dem Verwaltungsrecht; Finanzbeamte, auch des mittleren Dienstes, kennen das Steuerrecht oft besser als der Durchschnittsjurist; ein guter Kaufmann lernt in Studium oder Ausbildung das bürgerliche und Handelsrecht kennen und benötigt diese Kenntnis in der Praxis. - Kurzum: Was den Juristen zum Juristen macht, ist m.E. die Art und Weise, wie er am Recht ausgebildet wird und sich ausbildet. Dazu gehören: Keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete, sondern Kennenlernen des Ganzen des Rechts (vom Völkerrecht über das Strafrecht zum Bürgerlichen Recht bis zum Prozeß- und Kostenrecht), Studium des Rechts ohne direkte Ausrichtung an der konkreten praktischen Anwendung, Lernen am Recht bei echten Rechtswissenschaftlern, die selbst durch Publikationstätigkeit aktiv an der Rechtsentwicklung teilhaben (trifft auf Fachhochschulprofessoren in der Regel nicht zu). --CatoCensorius 12:56, 12. Aug 2005 (CEST)

1. Die akademischen Grade eröffnen teilweise dieselben Berufswege. Ein Rpfl kann mit einer Zusatzausbildung durchaus Amtsanwalt werden.

2. Die Rpfl-Ausbildung ist nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Der Umfang ist - auch trotz teils aus Zeitgründen zwingender Beschränkung auf das Wesentliche - einem Jura-Studium nicht völlig unähnlich.

-- 84.160.54.137 02:26, 1. Okt 2005 (CEST)

Erst einmal ist der Artikel dahingehend falsch formuliert, dass Absolventen einer Fachhochschule nicht als Akademiker zu bezeichnen sind. Ein Akademiker ist eine Person mit abegschlossener Hochschulausbildung. Die Fachhochschule gilt gemeinhein als Hochschule. Des Weiteren ist es wohl falsch, dass beispielsweise Fachhochschulabsolventen eines juristischen Studiengangs generell von juristischen Berufen ausgeschlossen sind. Denn zum einen ist der Rechtspfleger, Amtsanwalt ... ein juristischer Beruf, der durch ein spezielles Fachhochschulstudium erworben werden kann und zum anderen bestehen in der "Wirtschaft" vielfältige Berufsbilder, die eindeutig juristisch sind, denn die Rechtsberatung für einen Arbeitgeber ist nicht verboten. Dieser Abschnitt müsste überarbeitet werden. Wenn hierzu keine entgegenstehenden Meinungen auftreten sollten, werde ich diesen Abschnitt entsprechend anpassen.

--Chz 14:11, 8. Aug 2006 (CEST)

Ich habe den entsprechenden Abschnitt, in dem Fachhochschulabsolventen der Rechtswissenschaften als Nichtakademiker bezeichnet werden ersatzlos gestrichen.--Chz 12:50, 9. Aug 2006 (CEST)

Meiner Meinung nach sollte man sich bei der Definition des Begriffs des Juristen schon an die Hinweise des Gesetzgebers halten. So gibt es in den Ländern Juristenausbildungsgesetze/-ordnungen, die für den Abschluss der Ausbildung zum "Juristen" aus dem jeweiligen Gesetzestitel die Ablegung von zwei Prüfungen vorsieht. Rechtspfleger werden in diesen Juristenausbildungsgesetzen nicht erwähnt, fallen folglich nicht unter den Begriff. Dass Absolventen der 1. Staatsprüfung "nichts" sind ist einerseits schade, andererseits steuern die Universitäten dem in letzter Zeit durch Verleihung von Bachelor-, Master- oder Diplograden entgegen. Insoweit ist eine Beschränkung des Begriff auf den klassischen Volljuristen geboten, zumal auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Jurist etwa der Rechtsanwalt, der Staatsanwalt oder Richter gilt, also Berufe die die Befähigung zum Richteramt und somit zwei Prüfungen erfordern.

M.


Ganz richtig: Im Hochschulgesetz GELTEN Fachhochschulen als Hochschulen. GELTEN bedeutret, sie sind es nicht. Der Gesetzgeber hatte aber keine Lust, für FHs extra ein eigenes Gesetz zu erlassen.

Amtsanwälte sind übrigens keine richtigen "Anwälte", der obige Vergleich ist also ebenfalls falsch. Amtsanwälte werden nach A 12 oder A 13 des gehobenen Dienstes bezahlt, derartige Jobs sind für Juristen uninteressant. Außerdem braucht man als Rechtspfleger oder Amtsanwalt keinesfalls immer ein FH-"Studium".


Rechtspfleger gelten im Allgemeinen durchaus als Juristen, nur eben nicht als Volljuristen. Übrigens ist gem. §2 Abs. 1 des RPflG durchaus ein FH-Studium Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtspfleger. Das Studium der Rechtspflege ist unbestritten ein juristisches Studium, der "Diplom-Rechtspfleger (FH)" ein akademischer Titel. BTW.: Es gibt sogar auch durchaus Volljuristen die mangels anderer Beschäftigungsmöglichkeit als Rechtspfleger arbeiten. Man sollte also eher Diplom-Rechtspfleger (FH) in diesem Zusammenhang hier schreiben.


Das sehe ich ebenso. Zitat: "Der Rechtspfleger ist Jurist der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung bei den Gerichten sowie der Strafvollstreckung bei den Staatsanwaltschaften. Er ist als zweite Säule der Dritten Gewalt anerkannt." Quelle: http://www.bdr-online.de/base/allgemein/verband/programm/ Auch der "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" darf sich durchaus Jurist nennen. Allerdings wird in der Bevölkerung meist eben nicht zwischen Volljurist und Jurist unterschieden sondern beide Begriffe (fälschlicherweise?) synonym verwandt.


Das ist typisch für Rechtspfleger: Juristen zitieren das Gesetz, um ihre Auffassung zu belegen, während Rechtspfleger einen Internetartikel zitieren. ;) Es bleibt dabei: ein Rechtspfleger ist weder zwingend ein Jurist (selbstverständlich kann ein Jurist auch als Rechtspfleger arbeiten, wenn er nichts besseres findet; ein Rechtspfleger kann aber umgekehrt nicht als "Jurist" arbeiten, weil er nicht die nötige Qualifikation besitzt), noch sind sie Akademiker. Lest mal lieber in einem Lexikon, als im bdr-online. Im Übrigen: was glaubt Ihr, warum FH-Absolventen immer das "(FH)" angeben müssen? Nur am Rande sei noch bemerkt, dass es inzwischen sogar strafbar sein dürfte, wenn sich ein Rechtspfleger offiziell als "Jurist" ausgibt, denn "Jurist" ist seit kurzem ein (geschützter) Titel, der von manchen Unis vergeben wird (siehe Text).


In diesem Zusammenhang: http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/124/?L=0#c99 , sind die LL.M. Juristen oder Volljuristen? Aufgrund der Bologna-Verträge ändert sich hier einiges ...

Desweiteren: Erbitte Angabe der Rechtsgrundlage für: "dass es inzwischen sogar strafbar sein dürfte , wenn sich ein Rechtspfleger offiziell (?) als "Jurist" ausgibt".

I.ü. gibt es Diplom-Verwaltungswirte, die dem ersten Änderungsgesetz des Hochschulrechtsrahmengesetzes unterfallen und aufgrund dessen Graduierungsurkunden erhalten haben, in dem der akademischen Grad ohne den Zusatz "Fachhochschule" benannt wird.

Letzter Hinweis: Aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung erfolgt die Zitation der akademischen Grade der Diplom-Inhaber der FH'en entweder ausgeschrieben z.B. "Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)" oder "Dipl.-Verwaltungswirt (FH)". Andere Varianten sind somit nicht zulässig.--beartd 14:18, 2. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]


Zu dem irreführenden Hinweis auf die "LL.M.´s" s.o.: Die FHVR Berlin beschreibt auf S. 25 ihres Studienkonzepts ("Detailliertes Konzept des Studienganges") ausdrücklich, dass zur Einstellung in den höheren Dienst nach Erwerb des LL.M. noch ein zweijähriger Vorbereitungsdienst zu absolvieren ist: http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/content/fb1/Masterstudiengang_Konzept.pdf. Auch die FernUni Hagen betont, ob der "Zugang zum Höheren Dienst" durch ihren LL.M. eröffnet werde, solle sicherheitshalber bei der jeweiligen Dienststelle erfragt werden (http://www.fernuni-hagen.de/rewi/studium/master/faq.shtml). Die "LL.M.´s" können demnach allenfalls als Juristen bezeichnet werden, und dies auch nur, wenn sie zuvor das erste juristische Staatsexamen bestanden haben.


Meine überlegungen hierzu: Ist der Begriff "Jurist" ein unbestimmter Rechtsbegriff? Wenn ja, dann dürfte auch der Rechtspfleger darunter Fallen. Die altehrwürdige Dudenredaktion, bei der ermittlung eines Landläufigen Sprachgebrauchs sicher keine Hausnummer die man übersehen sollte, sieht in dem "Juristen" nur einen Rechtsgelehrten, was auch der Rechtspfleger ohne Frage ist.

Ansonsten möchte ich nur noch zwei Aspekte nennen, die in die weiteren Überlegungen mit einfliessen sollten: - Der Rechtspfleger kann in eigener Zuständigkeit Titel schaffen. Eine Eigenschaft die zweifelsohne Juristen zugeschrieben wird. - Es wurde einmal seitens Professoren der FH für Rechtspflege in NRW kolportiert, dass das Rechtspflegerstudium, obgleich es ein FH Studium sei, zum promovieren berechtige. Ein Fall der recht selten vorkommt, da solcherlei Ambitionen zumeist zu einem anschliessenden Universitätsstudium führen. Ob da etwas dran ist kann icht allerdings leider nicht sagen.


Der Rechtspfleger ist zwar "Rechtsanwender", aber keineswegs "Rechtsgelehrter". Wie denn auch nach nur 1,5 Jahren theoretischer Ausbildung?

"Titel schaffen" kann jeder Beamte. Ich glaube, da verwechselt jemand den Begriff "Jurist" mit "Beamter". Nicht alle Beamten sind aber Juristen, sondern nur ein Teil des Höheren Dienstes.

Eine abgeschlossene Rechtspflegerausbildung berechtigt im Übrigen natürlich nicht zur Promotion. Zutreffend ist lediglich, dass manche FH-Absolventen mit Ausnahmegenehmigung in ihrem entsprechenden Fach an der Universität promovieren können (z.B. "Diplom-Betriebswirt (FH)" zum "Dr. rer. pol."). Für Rechtspfleger fehlt es aber an einem entsprechenden Fach an der Universität, zumal es sich ja um kein "echtes Studium", sondern um einen originären Ausbildungsgang handelt (frühere Rechtspfleger haben damals kein Diplom erhalten, dies wurde erst im Zuge der allgemeinen Gleichmachung nach 1968 eingeführt). Oder sollen etwa Rechtspfleger zum "Dr. iur." promoviert werden? Hierzu gibt es folgende Spezialregelung, die das verbietet: Die Rechtspflegerausbildung kann - wie auch alle anderen Ausbildungsgänge im gehobenen Dienst - auf die volljuristische Ausbildung [Studium mindestens 4 Jahre (§ 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG), durchschnittlich aber 5,5 Jahre + Referendariat 2 Jahre (§ 5 b Abs. 1 DRiG) = 7,5 Jahre] mit bis zu 18 Monaten und auf die juristische Ausbildung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden (§ 5 c Abs. 1 DRiG). Wer als Rechtspfleger promovieren möchte, muss also vorher mindestens noch 3 - 6 Jahre akademische Studien nachholen.


"Der Rechtspfleger ist zwar "Rechtsanwender", aber keineswegs "Rechtsgelehrter". Wie denn auch nach nur 1,5 Jahren theoretischer Ausbildung?" Oha - na das ist ja mal eine fundierte Begründung. Man darf sich durch die Länge nicht täuschen lassen. Zum einen ist die Rechtspflegerausbildung sehr straff Durchorganisiert, zum anderen ist die Auffassungsgabe der Studenten nicht die schlechteste. In der Realität endet so manch einer als Jurastudent, dessen Noten für die Einstellung zum Rechtspfleger nicht gelangt haben. Ich will nicht in Abrede stellen, dass ein Universitätsstudium der Avangarde der Jurastudenten etwas vermittelt, was ihnen das Rechtspflegerstudium nicht vermittelt hätte. Der Durchschnittstudent bekommt meiner Einschätzung nach ,in den Bereichen die in beiden Studiengängen behandelt werden, sein Handwerkszeug im Rechtspflegerstudium auf gleichem Niveau oder gründlicher Vermittelt. Darüberhinaus gibt es natürlich Bereiche in denen nur jeweils einer der Studengänge hinreichende Kenntnisse vermittelt.

Wofür steht "abs. jur."? Absolvent? - 217.184.105.60 20:54, 29. Okt 2004 (CEST)

Absahner?


abs.jur. gibt es nicht. Das ist unfug. Am ehesten handelt es sich hierbei wohl um ass.jur (Assessor der Rechtswissenschaften), also jemanden, der die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

--Chz 16:36, 8. Aug 2006 (CEST)



Interessante Anmerkungen zur geschichtlichen Entwicklung:

Bis 1922 konnten Frauen "emotionsbedingt" nicht Richter werden. - 217.184.104.12 09:11, 30. Okt 2004 (CEST)

klar, war doch der physiologische Schwachsinn des Weibes wissenschaftlich erwiesen ;) Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)

"Immerhin: Wenn auch nicht mehr das Land der Dichter, sind die Deutschen immerhin noch das Land der Verwaltungsrechtsdenker. Es bleibt nur zu hoffen, dass Deutschland im Rahmen der erweiterten Europäischen Union demnächst Hilfe aus Polen erhält." Diese Polemik habe ich mal gelöscht. Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)


"Dummerweise werden die für Juristen allein maßgeblichen Gesetzestexte der Legislative häufig schlampig verfasst - trotz des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten."

Nein, gerade wegen des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten und aus gutem Grund werden die Gesetze oft nicht haargenau verfasst, um eine größere Anzahl von Fällen damit regeln zu können und nicht für jeden Einzefall ein neues Gesetz erlassen zu müssen.

"In der Folge besteht der Bedarf der Interpretation durch die Judikative."

Richtig. Völlig normal.

"Nicht nur in diesem Zusammenhang besteht ein Kurzschluss in der Gewaltenteilung."

Ein Kurzschluss? Wieso, weshalb? Eine verschränkung der Gewalten ist doch völlig normal und ganz explizit gewollt! Der Absatz erscheint sinnfrei und beruht offensichtlich auf Unkenntnis demokratischer Theorien. Absatz wird gelöscht. --C.Löser 20:27, 3. Dez 2004 (CET)


Leider ist die vorstehende Kritik noch erheblich unsinniger als der in der Tat nicht hierher gehörende entfernte Text. Völlig richtig ist nämlich, daß der heutige Gesetzgeber Gesetze häufig schlampig verfaßt und bei weitem nicht imstande ist, etwa die Qualität und sprachliche Genauigkeit (und damit einhergehende gedankliche Exaktheit) etwa des BGB zu erreichen. Etwas ganz anderes ist es, daß auch gute Gesetze der Interpretation bedürfen. Ein gutes Gesetz zeichnet sich aber gerade dadurch aus, daß es durch innere Folgerrichtigkeit und klare Prinzipien interpretationsfähig ist und die Willkür des Richters einschränkt. Richterwillkür steht nämlich dem Gedanken der Gewaltenteilung entgegen und kann in einem liberalen, d.h. freiheitlichen Staat nur in engen Grenzen gewollt sein. Eine Gewaltenverschränkung, die das aufgibt, ist ganz und gar nicht gewollt. Und demokratisch übrigens erst recht nicht, denn Demokratie ist ja bekanntlich Volksherrschaft (durch den parlamentarischen Gesetzgeber) und nicht Richterherrschaft.

--Benutzer:CatoCensorius 16:58, 5. Jan 2005 (CET)

Aufgabe der Juristen[Quelltext bearbeiten]

Ist es Zufall, daß man hier nirgends was über die Aufgabe von Juristen findet? Das Pauken von Paragraphen, das man als Kartenlesen betrachten kann auf der "Landkarte Recht", "irrtümlicherweise" als Studium der Rechtswissenschaft bezeichnet, muß ja für irgendwas gut sein ... Oder ergibt sich die Aufgabe von Volksanwälten, Staatsanwälten, Richtern, Notaren und Rechtspflegern einfach, indem sie da sind und was tun nach dem Motto, egal was geschieht, es wird schon Recht sein ... ;-) (nicht signierter Beitrag von 84.158.252.69 (Diskussion) )

obiger absatz ist wohl ein etwas sinnloser beitrag zur diskussion.
aufgabe der juristen ist die systematische Darstellung der aktuellen Rechtsordnung, deren Hinterfragung und Verbesserungsvorschläge. Schließlich und endlich sollen ja sinnvolle Regeln für das Zusammenleben dargestellt werden.
Das Jus ein trockenes Studium ist und man nur auswendig lernt, ist ein weit verbreitetes vorurteil, das wie so viele vorurteile falsch ist. ähnliches tifft wohl auch oft auf Mediziner zu. Tatsache bleibt, dass das Studium der Rechtswissenschaften ein sehr arbeitsintensives und genaues Studium ist. Genauigkeit wird dann oft von Laien mit Ausweniglernerei verwechselt. (nicht signierter Beitrag von 81.189.31.136 (Diskussion) )
Der Schreiber der Reaktion auf die Anregung, die Aufgabe der Juristen darzustellen, scheint Jurist zu sein. Erst hält er die Anregung für sinnlos, und dann erklärt er, was die Aufgabe der Juristen ist und zeigt durch Informationen am Zweck der Anregung vorbei, daß er sehr wohl verstanden hat, um was es geht. Peinlich. Aber was soll's. Juristen können sich alles leisten, weil sie das Volk dumm halten und nicht das geringste Interesse haben, ihm das "rechte Auge" zu öffenen. Mit Dummen wird die Welt umgetrieben.


Grundlegende Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mir erlaubt, den Abschnitt zur Juristenausbildung - also den größten Teil des Artikels - komplett zu überarbeiten und neu zu strukturieren. Deutlich gekürzt habe ich den bislang missverständlichen Absatz zur "DAV-Anwaltsausbildung", bei dem es sich schlicht um Reklame für eines von vielen kommerziellen Fortbildungsangeboten für Referendare handelte. Unbedingt überarbeitet werden sollte noch der Abschnitt "Rechtsberatung und Juristendeutsch" (mache ich vielleicht demnächst); der Abschnitt "Juristen im Dritten Reich" ist natürlich noch viel zu kurz und sollte - bei entsprechendem Ausbau - vielleicht in ein eigenes Lemma überführt werden; wichtig genug ist das Thema auf jeden Fall. --HH 19:20, 23. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]

entfernung eines satzes[Quelltext bearbeiten]

Prädikatsexamen in Bayern[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Benotung" wurde der Artikel um die Behauptung ergänzt, ein in Bayern bestandenes Examen sei schon ab der Abschlussnote "befriedigend" als Prädikatsexamen anzusehen. Ist dies wirklich zutreffend? Aus der Examensstatistik des Bundesjustizministeriums für 2005 geht jedenfalls nicht hervor, dass in Bayern die Examina wesentlich strenger benotet würden als in den anderen Bundesländern; die prozentuale Anteile der einzelnen Examensnoten entsprechen in Bayern etwa dem Bundesdurchschnitt. --HH 23:20, 31. Okt. 2006 (CET)[Beantworten]

Ja, das ist zutreffend, aufgrund der besonderen Schwere der bayerischen Prüfung. Siehe amtliche Information des bayerischen Justizprüfungsamtes in JuS Heft 9/2001, S. XX III.


Es ist tatsächlich zutreffend, dass das Bay.LJPA ab 6,5 Punkten von Prädikat spricht, ob sich das aber im Hinblick auf den nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufrecht erhalten lässt, kann bezweifelt werden. Konsequenterweise dürften dann die sächsischen und thüringischen Kollegen mit ausreichendem Examen schon ein Prädikat haben, da dort die Examina noch wesentlich schwerer sind.



Änderung des Abschnitts "Juristische Ausbildung"[Quelltext bearbeiten]

Habe einige gutgemeinte Ergänzungen rausnehmen müssen:

  • Die Bologna-Verträge und die "FernUniversität" (sic!) Hagen gehören nicht in den Einleitungssatz ("Die klassische Juristenausbildung ist zweistufig"). Schon das Wort "klassisch" besagt: es geht neuerdings auch anders - das muß an dieser Stelle reichen. Im übrigen ist jeder Einschub auch stilistisch verdächtig: "Wenn es eine Impertinenz ist, andere zu unterbrechen, so ist es eine nicht minder solche, sich selbst zu unterbrechen" (Schopenhauer). Und vor allem ginge die Formulierung "die Bologna-Verträge bis auf die Fernuniversität Hagen" nur dann, wenn letztere ein Unterfall der Bologna-Verträge wäre, was sie natürlich nicht ist.
  • Daß nur der Volljurist umfassend geprüft sein "sollte", ist unnötig vorsichtig formuliert. Er ist umfassend geprüft - daß er auch wirklich alles weiß, ist damit natürlich nicht gesagt.
  • "In der Überwiegenden Zahl der Länder und des Bundes werden die Ass. iur. in der allg. Verwaltung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt" - das geht ja nun wirklich gar nicht. Abgesehen davon, daß man „überwiegend“ überwiegend klein schreibt, daß es eine „Zahl des Bundes“ nicht geben kann, und daß solcherlei Abk.-Gebrauch nicht den Wikipedia-Konventionen entspricht, fehlt für diese mißglückte Aussage auch jeder Beleg. Ohnehin gehört sie auf keinen Fall hierher - unter die Zwischenüberschrift „Zweites Staatsexamen“.

--Jochim Schiller 14:42, 18. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Bezüglich des eintrages zum österreichischen Standpunkt: Hier ein Auszug aus dem aktuellen Text:

"Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines Magister iuris bzw. einer Magistra iuris verliehen bekommt." Stellungnahme: Meiner Meinung nach entbehrt dies jeder Grundlage, einerseits weil damit alle die ein rechtwissenschaftlisches Studium studiert haben, allerdings nicht den Magister nicht als Juristen anzusehen sind. Eine besseren Ansatz bieten die zulassungsvoraussetzungen zum Doltoratsstudium in Salzburg, wo festgelegt wurde das ein sTudium der Rechtswissenschaften dann vorliegt, wenn man im "ähnlichen" Studium mehr als 150 ECTS rechtswissenschaftliche Fächer absolviert hat. (nicht signierter Beitrag von 193.178.208.6 (Diskussion) 14:13, 19. Jul 2010 (CEST))

Der entsprechende Absatz im Artikel ist teilweise inkorrekt. Zwar gelten die angegebenen Punkte für die Bewertung von Einzelleistungen in Studium und Examina, für die Gesamtnotenbildung in den Staatsprüfungen (und damit für die maßgeblichen Noten, die bei Stellenanzeigen etc. gefordert werden) gilt aber eine andere Punkte-Skala, die hier [2] nachgelesen werden kann. --85.176.39.190 13:39, 20. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Habe das korrigiert. --PH2005 18:18, 3. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

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Ich setze mal zwei Zitate des Absatzes Benotung nebeneinander:

1. "Als Prädikatsexamen [...] gilt deshalb schon die Note „vollbefriedigend“."
2. "Für den Staatsdienst (Richter, Staatsanwalt) ist in den meisten Bundesländern grundsätzlich mindestens ein "vollbefriedigend" erforderlich (in manchen Länder wird auch nur ein Prädikatsexamen gefordert, so muss in Baden-Württemberg entweder im 1. oder im 2. Staatsexamen ein Prädikatsexamen erreicht werden)"

Das zweite Zitat ist verwirrend. Man liest zunächst, dass ein vollbefriedigend ein Prädikatsexamen sei, dann stolpert man über die Klammer, die zunächst den Eindruck erweckt ein Prädikat sei weniger als ein vb. Beim erneuten Nachlesen erschließt sich der Sinn nicht unmittelbar aus dem Text. Der erste Teil muss wohl heißen: "grundsätzlich mindestens ein vollbefriedigend in beiden Examensprüfungen". --78.48.37.17 10:53, 2. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Tja, um Generalstaatsanwalt zu werden reicht aber schon ein befriedigend (hätte es zumindest fast), vgl. http://www.stern.de/politik/deutschland/designierter-generalbundesanwalt-schmalzl-durchschnitts-jurist-auf-dem-weg-ins-spitzenamt-1730374.html. Wer meint, die Note sei allentscheidend, der ist ein bisschen einseitog gestrickt. (nicht signierter Beitrag von 94.220.248.226 (Diskussion) 17:16, 23. Sep. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Das ganze Konzept des Prädikatsexamens (siehe dort) ist mindestens verwirrend. Zudem dürften bei der Einstellung auch persönliche Gespräche und die Noten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) eine Rolle spielen - und wo man sie bekommen hat: von OLG-Richtern oder vom 'Fachanwalt für kleine Streitwerte' ;)-- pistazienfresser 19:33, 26. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Rechtswissenschaften?[Quelltext bearbeiten]

Heißt das Studienfach Rechtswissenschaft oder Rechtswissenschaften? Der Artikel legt letzteres zugrunde. M.E. ist dies nicht richtig. Oder? --PH2005 11:21, 3. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Das Studienfach heißt wohl Rechtswissenschaft, die korrekte Übersetzung für das umgangssprachlich gebrauchte "Jura" wäre allerdings der Plural. Erhellend könnte das hier sein: [3]. ---Etagenklo 20:01, 1. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das wird unterschiedlich gehandhabt. In Köln etwa heißt es Rechtswisschenaften, in Berlin Rechtswissenschaft. (nicht signierter Beitrag von 80.187.100.56 (Diskussion | Beiträge) 22:08, 20. Apr. 2009 (CEST)) [Beantworten]

mE ist RechtswissenschaftEN korrekt, da das Studium neben der Rechtsdogmatik auch die Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und ähnliche Randbereiche im Rahmen der Grundlagenveranstaltungen beinhaltet. Es handelt sich daher durchaus um mehrere Wissenschaften, wenngleich die Rechtsdogmatik als Einzelwissenschaft unzweifelhaft im Vordergrund steht -- 88.77.236.150 00:08, 25. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

Durchschnittsnote[Quelltext bearbeiten]

Folgender Satz ist im Artikel mit Einzelnachweis enthalten:
"Der Bundesnotendurchschnitt der bestandenen Kandidaten beträgt etwa 7 von 18 möglichen Punkten im ersten Examen (Gesamtnote)."
Aus der verlinkten Statistik ergibt sich jedoch (sofern ich nichts übersehen habe) nicht direkt die Durchschnittsnote. Meiner Erinnerung nach sind die hier veranschlagten 7 Punkte zu hoch gegriffen. Die Durchschittsnote dürfte deutlich darunter liegen. Kann das mal bitte jemand gegenchecken?--Losdedos 16:59, 3. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Beim nochmaligen Durchlesen habe ich jetzt den "Fehler" entdeckt. Hier wird von den bestandenen Kandidaten gesprochen. Sinnvoller wäre es aber die Durchschnittsnote aller Kandidaten anzugeben, den nur diese hat einen wirklichen Aussagewert. Sofern jemand über diesbezügliche Informationen verfügt, bitte ich um Einfügung in den Artikel. Danke.--Losdedos 17:06, 3. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Berufsethische Betrachtung - Kern der Aufgabe[Quelltext bearbeiten]

Eine berufsethische Betrachtung der Tätigkeit von Juristen - in Stichpunkten:

Pro (ideelle Ziele) - Gerechtigkeitsfindung - Ordnungsfunktion für alle Lebensbereiche - Sicherung von gesellschaftlichen Zusammenleben - Aufklärung und Beratungsfunktion

Contra (reale Zustände) - Entwicklung einer blinden Vertretungsdynamik die sich nur am eigenen Broterwerb orientiert - gezieltes Auswählen von vorteilbringenden Gesetzen unter Ausblendung der eigentlichen Gerechtigkeitsfindung - einkommenmotivierte, Rechtsdialektik verkehrt den Gerechtigkeitssinn ins Gegenteil - zunehmende Aushölung und Pervertierung von Grundrechten durch juristisches Geldstreben - Lobbyismus von juristischen Berufsverbänden auf Gesetzgebungsorgane, wodurch schlechte Gesetze mit hohem Konflikt- und Auftragspotential abfallen (Folge: schlechte Gesetze ohne Gerechtigkeitssinn - stille Verehrung des goldenen Kalbes) - allgemeiner Werteverfall (Berliner Dekadenz - Weimarer Republik und heute 2011) (nicht signierter Beitrag von 193.174.158.110 (Diskussion) 18:52, 26. Sep. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erlernen Juristen in ihrer Ausbildung weder etwas über Betriebswirtschaft noch über Fremdsprachen noch über den Umgang mit Menschen, obwohl sie diese Kenntnisse später im Beruf in der Regel zwingend benötigen.[Quelltext bearbeiten]

"Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erlernen Juristen in ihrer Ausbildung weder etwas über Betriebswirtschaft noch über Fremdsprachen noch über den Umgang mit Menschen, obwohl sie diese Kenntnisse später im Beruf in der Regel zwingend benötigen."

Dieser Satz ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Was Betriebswirtschaft und vor allem Fremdsprachen angeht sind es deutlich mehr als nur "wenige Ausnahmen"; regelmäßig schreibt die Pürfungsordnung einen Fremdsprachennachweis sogar explizit vor; zudem müssen alle Juristen eine Zusatzqualifikation nachweisen, die häufig BWL oder den Umgang mit Menschen betrifft. Gerade letzteres betrifft im Übrigen nahezu alle Menschen und ist nicht studiengangspezifisch. Falsch ist auch, dass die genannten Kenntnisse (in erster Linie Fremdsprachen, aber auch BWL) "in der Regel" zwingend benötigt werden; das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in Wahrheit genau umgekehrt. (nicht signierter Beitrag von 78.42.107.89 (Diskussion) 15:47, 21. Jan. 2012 (CET)) [Beantworten]

Volle Zustimmung, ich nehme das mal aus dem Artikel!--Losdedos 16:05, 21. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Das Studium der Rechtswissenschaft, ob bei dem Anwalt, Steuerberater oder Notar, beinhaltet den vollen Bereich man spricht auch von der Kaufmännischen Buchführung.

Anhand der Wirtschaftlichkeit, baut sich die Verhältnissmässigkeit eines Falls auf, schon in der Prüfung, sei es auch bei der Handelsschule/ Verwaltungsschule, Schulen welche "nur" den Wortschatz Kaumännische Buchführung führen.

Sind wie erwähnt bei der Handelsschule, meist Diplomierte oder auch Examinierte Betriebswirte und ab und an auch Juristen, welche mann an der Verwaltungsschule oder Schulen die nur die Satzstellung anbieten, in Prüfungsausschuß Hauptsächlich hat, also welche mit dem Hochschulabschluß.

Juristenausbildung an privaten Universitäten[Quelltext bearbeiten]

Aus Gründen der Übersichtlichkeit von mir hierher verschoben. --Grindinger (Diskussion) 19:11, 6. Feb. 2014 (CET)[Beantworten]

Finde den letzten Satz im Abschnitt über die 1. juristische Staatsprüfung eher falsch und den ganzen letzten Absatz merkwürdig. Was Bucerius Law School und EBS machen ist im Endeffekt genau das gleiche wie die Uni Hamburg, das heißt sie verleihen den entsprechenden Titel nach dem Studium (inkl. Schwerpunktbereichsprüfung) in Anbetracht der Studienleistungen und nicht nach der bestandenen ersten Prüfung. Daher könnte man das einfach in den Satz integrieren, der bereits extra für die Uni Hamburg gemacht ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Titel natürlich erheblich von den übrigen und das ist auch wichtig. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die anderen Titel "unversitär" sind, sondern eben, dass sie das Bestehen der ersten Prüfung nicht miteinschließen, was damit bereits gesagt ist. Wichtiger wäre von der Verwechselungsgefahr mit dem für Wirtschaftsjuristen üblichen Abschluss LL.B. zu warnen, da BLS und EBS normale Studiengänge der Rechtswissenschaften sind und die Abgänger der Bucerius Law School zu über 95% nach dem LL.B. auch das Staatsexamen machen (bei der EBS gibt's ja noch keine Absolventen). --- (nicht signierter Beitrag von 212.12.38.98 (Diskussion) 09:58, 6. Feb. 2014 (CET))[Beantworten]