Diskussion:Kanonistik

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von CRolker in Abschnitt Mittelalter
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Quinisextum[Quelltext bearbeiten]

Die Passage zum Quinisextum (II. Trullanische Synode) ist schwer verständlich: "Bereits 692 wurde jedoch dieser römischen Vereinnahmung des Kirchenrechts durch die II. Synode von Trulla insofern Einhalt geboten, als dass sich die bis heute übliche Unterscheidung zwischen lateinischem und orientalischem Recht dadurch begründete, dass die Synodalbeschlüsse der Synode im westlichen Reich keine Anerkennung fanden, wodurch sich eine eigene ostkirchliche Rechtstradition herausbildete." Wenn die Nicht-Rezeption dieser Synode den Beginn der westlichen Tradition des Kirchenrechts darstellt, dann kann man schlecht sagen, dass die Synode der früheren Entwicklung "EInhalt geboten" habe, und da die im Artikel genannten Rechtsquellen VOR 692 alle aus dem Osten stammen, ist es auch seltsam, dass 692 eine "eigene ostkirchliche Rechtstradition" begonnen habe. Muss überarbeitet werden. Gruß --CRolker (Diskussion) 19:33, 4. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Erledigt, da gesamte Passage überarbeitet
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 18:28, 9. Jul. 2022 (CEST)

Mittelalter[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt zum MIttelalter überspringt das 8. bis 11. Jahrhunder, sollte ergänzt werden. Gruß --CRolker (Diskussion) 19:33, 4. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Mein Vorschlag einer Neufassung des Abschnittes zum Mittelalter:
Schon in der Spätantike entwickelte sich ein eigenständiges Kirchenrecht, das aus den von der Kirche gesetzten oder rezipierten Normen bestand. Diese wurden in eigenen kanonischen Sammlungen zusammengestellt und verbreitet.
Hauptartikel: Kirchenrecht
Eine eigenständige Wissenschaft vom kanonischen Recht entwickelte sich aber nur sehr allmählich, nachdem die kirchliche Jurisdiktion sich auf immer größere Bevölkerungsgruppen in einem immer größeren Raum ausgedehnt hatte und die Rechtssetzung durch Konzilien und Päpste weit fortgeschritten war. Verstreute Hinweise auf eine eigene Rechtsquellenlehre finden sich in den Vorworten einiger kanonischer Sammlungen; vor ca. 1100 sind diese Hinweise aber noch sehr vereinzelt (z.B. bei Cresconius und in der Hibernensis, in einigen echten und gefälschten Dekretalen sowie bei Hinkmar von Reims). Um 1100 verdichtet sich die Überlieferung deutlich, entsprechende Arbeiten sind unter anderem von Bernold von Konstanz, Deusdedit, Bonizo von Sutri, Ivo von Chartres, Alger von Lüttich bekannt; in einigen kanonischen Sammlungen dieser Zeit werden auch einschlägige Kanones gezielt zusammengestellt (besonders ausführlich im Decretum des Ivo von Chartres und in der Collectio Caesaraugustana). Am ausführlichsten äußerte sich Gratian, der in seinem Decretum Gratiani sowohl einschlägige ältere Kanones zusammenstellt als auch eigene Kommentare verfasst. Damit leistete er einen so entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der oft widersprüchlichen Kanones, dass er oft als „Vater der Kanonistik“ gilt. Im späten 12. und frühen 13. Jahrhundert waren Kommentare und Ergänzungen zum Decretum Gratiani die wichtigsten Formen der kanonistischen Literatur.
Zentren der mittelalterlichen Kanonistik waren unter anderem die Rechtsschulen von Bologna, Pavia und Pisa. Spätestens mit Entstehung der ersten Universitäten etablierte sich die Kanonistik als eigene Disziplin; sie bildete im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit gemeinsam mit der Romanistik eine der vier Fakultäten der Universitäten nach Pariser Modell.
Zu den berühmtesten Kanonisten des Mittelalters zählen Huguccio († 1210), Bernhard von Pavia († 1213), Johannes Teutonicus († 1245), Bartholomaeus Brixiensis († 1258) und Hostiensis († 1271). Ihre Werke wurden in der Kanonistik und der kirchlichen Gerichtsbarkeit teilweise bis ins 20. Jahrhundert verwendet.
Wichtige Genres der kanonistischen Rechtswissenschaften umfassten im 13. und 14. Jahrhundert die Zusammenstellung neuer Dekretalensammlungen, die Zusammenfassung bestehender Sammlungen (vor allem des Decretum Gratiani) in Form von Summen (summae), Kommentare zu einzelnen Stellen des Decretum Gratiani und des Liber extra in Form von Glossen, Traktate zu Einzelfragen sowie Gutachten.
Die Kanonistik war seit ihrer Entstehung eng mit der Theologie verbunden; gemeinsame Themen waren insbesondere die Sakramente. Zu Rechtsmaterien, die besonders eng mit theologischen Fragen verbunden waren, gehörten das Weiherecht, die Liturgie der Messfeier, das Eherecht und die Buße. Ebenfalls eng verflochten war die mittelalterliche Kanonistik mit der Romanistik, da kanonisches wie römisches Recht Teil des Ius commune waren. Es war durchaus üblich, dass Gelehrte in beiden Wissenschaften beschlagen waren. Baldus de Ubaldis zum Beispiel wurde vor allem als Romanist berühmt, kommentierte aber auch das kanonische und das Lehnsrecht. Seit dem Spätmittelalter sind Promotionen zum Dr. iuris utriusque nachgewiesen, also ein gemeinsamer Doktorgrad für beide Fächer. Die Kanonistik übernahm aus dem antiken Kaiserrecht viele Rechtssätze und Techniken der Rechtsauslegung; umgekehrt fand unter anderem das kanonische Prozessrecht auch im weltlichen Bereich Anwendung. --CRolker (Diskussion) 09:48, 28. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 18:28, 9. Jul. 2022 (CEST)