Diskussion:Kartellrecht

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Stiesen in Abschnitt Rechtliche Definition Kartell
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1. Das europäische Wettbewerbsrecht hat zwar den Vorrang, soweit es Anwendung findet (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten, Vom Kartellrecht sollte man schon zu Kartell kommen. Was mich jedoch ein wenig stört ist, daß von hier aus zwar zu Zusammenschluss verlinked wird, dort jedoch höchstens Kartellverbot und Bundeskartellamt zu finden sind. Außerdem möchte ich auch hier mal auf Unternehmenszusammenschluss verweisen. ---Kleinvieh macht auch Mist 16:01, 25. Nov 2005 (CET)

Der Abschnitt = Beiträge zum Kartellrecht = kann meines Erachtens nach ebenfalls gelöscht werden, einzig der Portallink sollte dann noch woanders erscheinen. Meinungen? ---Kleinvieh macht auch Mist 16:06, 25. Nov 2005 (CET)

Der eine Abschnitt (über US-Amerikanisches Kartellrecht) war doppelt; wurde daher gelöscht.

2 Korrekturen[Quelltext bearbeiten]

1. Das europäische Wettbewerbsrecht hat zwar den Vorrang, soweit es Anwendung findet (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten, de minimis usw.), Mitgliedsstaaten dürfen allerdings in ihrem Hoheitsgebiet strengeres Recht für die einseitigen Maßnahmen (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) vorsehen gem. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003. Klartext: das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 19, 20) darf von Art. 82 EG abweichen, auch wenn es um Sachverhalte geht, die zugleich von Art. 82 EG erfaßt werden.

2. In Amerika heißt die Behörde Federal Trade Commission (nicht Trust).

Kartellverbot[Quelltext bearbeiten]

Das Schweizerische Kartellgesetz kennt kein per se-Kartellverbot. Auch im Deutschen und im EU-Recht sind nicht alle Kartelle unzulässig. Der Einleitungsabschnitt ist dahingehend zu relativieren. Zehnfinger 17:29, 27. Sep 2006 (CEST)

Korrekturen 4.12.2008[Quelltext bearbeiten]

habe die Passagen zum Kartellrecht aus "Kartell" in "Kartellrecht" eingarbeitet und gleichzeitig die Verlinkung zwischen beiden verstärkt. Zu Kartellrecht steht jetzt bei "Kartell" nichts mehr, bei "Kartellrecht" Besseres.

"Antitrust": US-Kartellgesetze im englischen WIKI[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Link ("Antitrust") auf den Hauptartikel im englischen (us) WIKI gesetzt, da hier in allen Details die us-amerikanische Entwicklung aufgezeigt wird. Diese US-Entwicklung (Markt, Kartelle und Gesetze dagegen) war damals der Zeit weit voraus. In der Rechtspraxis wird es aber heute offenbar nicht mehr so scharf verfolgt wie in den Anfangsjahren. Anregung: Der US-Artikel ist hochinteressant und könnte/sollte ins Deutsche übertragen werden - auch wenn es nicht ganz einfach ist. --RobertDietz 09:56, 17. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Einleitung, 2. Absatz[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz ist in Schieflage:

"Rechtlich gesehen ist ein Kartell ...":

Was man als "Kartell" versteht und was "Kartellrecht" zum Inhalt hat, sind zwei paar Schuhe. Bsp: Die Microsoft-Verfahren der EG-Kommission sind kartellrechtliche Verfahren, aber sie haben kein Kartell zum Gegenstand. Warum? Es ging und geht dort um den Missbrauch von Marktmacht, also um einseitiges Verhalten und nicht um ein Kartell.

"... eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern...":

Das stimmt so in etwa, trifft aber nicht den Kern. Diese Definition erfasst nur Wettbewerbsbeschränkungen; der zweite Regelungskomplex jedes modernen Kartellrechts sind Verbote bzgl. unilateral conduct (AKA Missbrauchsverbote); der dritte Regelungskomplex jedes modernen Kartellrechts ist die Zusammenschlusskontrolle; und das Ganze wird erst rund in Abgrenzung zur sektorspezifischen Regulierung (die es in der einen oder anderen Form landauf landab gibt).

"... Flankierende Normen ...":

Diese Normen flankieren nicht, sondern addressieren selbständig zu beurteilende Problemkomplexe/Unwertgehalte.

"... wenden sich gegen die Erringung ...":

Weder deutsches noch europäischen Kartellrecht wendet sich gegen die Erringung von Marktmacht durch internes Unternehmenswachstum.

"... und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer":

Letzeres verstehe ich nicht. Das ist wieder die Definition des "Kartells" von oben. Die wichtigen Weichenstellungen fehlen: einseitiges Verhalten (Verbot von Marktmachtmissbrauch) vs mehrseitiges Verhalten (Verbot von "Kartellen") bzw. Strukturkontrolle (im Wesentlichen Fusionskontrolle) vs Verhaltenskontrolle (Kartellverbot, Missbrauchsverbot). --Kartellblog 20:56, 10. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Ich wuerde 'Missbrauch von Marktmacht' vielleicht einfach als Preisdiktat sehen. Wer die Macht am Markt hat, kann den Preis bestimmen, den Preis auch indirekt durch zeitweise Zurueckhaltung der Ware. Ein viel publiziertes Beispiel war das des Herrn Shrekeli (oder so), der $ 1.000 fuer eine Tablette verlangte. Durch das Patent gab es ein Monopol. Er bezahlte fuer die Firma einen Mondpreis und musste dann einen Mondpreis fuer das Medikament verlangen. Das ist wohl Missbrauch, Missbrauch der Macht am Markt. 101.166.67.206 08:06, 24. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

weißer Schimmel und andere Mängel[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe nicht, warum dieser mangelhafte Artikel weiterhin Bestand hat. Der Verfasser redet um den heißen Brei und arbeitet mit Tautologien: Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden (!!!)Ja prima. --Minuex 20:22, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Rechtliche Definition Kartell[Quelltext bearbeiten]

Mir scheint die rechtliche Definition des Begriffs Kartell in der Einleitung so nicht richtig. So dürfte die Definition nur in Österreich zutreffen; in den anderen Rechtsordnungen des deutschen Sprachraums ist der Begriff nicht definiert und wird mit einer engeren Bedeutung gebraucht.

So schreibt die Europäische Kommission in Punkt 1 der Einleitung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006/C 298/11): "Kartelle sind Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Praktiken zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 EG-Vertrag." Das heißt, Kartelle sind nur ein Teil der in Art. 101 AEUV (seinerzeit Art. 81 EG) geregelten Wettbewerbsbeschränkungen.

In Österreich verhält es sich anders. Dort ist in § 1 Abs. 1 KartG der Begriff Kartell legaldefiniert: "Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle)." Das umfasst alle Wettbewerbsbeschränkungen.

In der Schweiz wiederum bilden Kartelle nur einen Teil der Wettbewerbsabreden, Art. 1 KartG: "Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern [...]".

Im deutschen GWB wird der Begriff Kartell nur noch am Rande gebraucht. Der Sprachgebrauch entspricht dem auf der EU-Ebene. Als Kartelle werden nur besonders schwerwiegende wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Unternehmen bezeichnet.

Der Begriff wird übrigens auch im Wikipedia-Artikel Wirtschaftskartell enger beschrieben. Stiesen (Diskussion) 21:21, 23. Jan. 2017 (CET)Beantworten