Diskussion:Karussellgeschäft

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 88.152.242.78 in Abschnitt Versagung der Vorsteuer
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Der Artikel „Karussellgeschäft“ wurde im Juni 2019 für die Präsentation auf der Wikipedia-Hauptseite in der Rubrik „Schon gewusst?vorgeschlagen. Die Diskussion wird voraussichtlich hier archiviert. Der Tag der Einbindung auf der Hauptseite ist noch nicht bekannt oder nicht eingetragen.

altes, verschmischtes[Quelltext bearbeiten]

Die hier beschriebene kriminelle Handlung hat insbesondere in den ersten Jahren nach Einführung der heutigen Mehrwertsteuer zu erheblichen Steuerausfällen geführt, die damals auch groß durch die Presse gingen. In den letzten Jahren ist mir nichts mehr davon "begegnet". --Pelz 16:27, 5. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Der Eintrag ist in meinen Augen nicht ausführlich genug. Ich habe zwar gewisse betriebswirtschaftliche und steuerliche Kenntnisse aber verstehe durch den Artikel trotzdem nicht wie das funktionieren soll. Kann das vielleicht jemand mal so erklären, dass jemand der nicht BWL studiert hat, das auch verstehen kann? Wer führt was ab und wer führt was nicht ab? Was hat es mit dem mehrfachen Verkauf auf sich? Thomas.gr 14:42, 22. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Da der Text nichts - außer der englischen Bezeichnung - enthält, was nicht auch im Artikel Karusselgeschäft steht, sollte man gleich zu Karusselgeschäft weiterleiten. Als Anfang habe ich einen entsprechenden Link eigefügt. (Der vorstehende, unsignierte Beitrag wurde um 2009-02-03T12:11:46, von 83.171.170.201 erstellt.)

Bestimmungslandprinzip[Quelltext bearbeiten]

neue Rechtslage ab 1.1.2010: auch für Dienstleistungen gilt das BEstimmungslandprinzip (EU) (nicht signierter Beitrag von 217.145.33.51 (Diskussion) 09:31, 4. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Danke, bitte gib eine Quelle an. Wenn du in der Diskussion etwas zu einer Artikelbearbeitung schreibst, dann weise unbedingt im Bearbeitungskommentar der Artikelbearbeitung darauf hin - sonst findet man es hier nur schwer. --Saibo (Δ) 15:41, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
§ 3a UStG für Deutschland. Die Ungeeignetheit einer Dienstleistung für ein USt-Karusell sehe ich eher darin, dass diese nicht so unkompliziert eingekauft und weitergereicht werden kann. Wie verschiebe ich z.B. eine Rechtsberatung, welche für Unternehmer A erbracht wurde an B? Darüber hinaus sind Dienstleistungen per se auffälliger (weil in anderen Sachen damit schon Schmuu gemacht wird.)
Ich habe den Passus gestrichen. AxelHellinger (Diskussion) 14:22, 16. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Der Emmissionshandel sind m. E. Dienstleistungen, da keine Sache verkauft wird. Hat das nicht auch wie ein Karusellgeschäft funktioniert? --Michael Metschkoll (Diskussion) 16:25, 16. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Geht das so?[Quelltext bearbeiten]

3.)"U verkauft die Waren nun an S zurück. Diese Lieferung zurück in den ersten EU-Staat ist nach dem Bestimmungslandprinzip wieder für U umsatzsteuerfrei. U kann aber trotzdem den Vorsteuerabzug bei seinem Finanzamt geltend machen, wenn er über eine Rechnung verfügt (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG). Im Ergebnis bekommt U die ihm von Z in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstattet."

Verstehe ich nicht. U liefert wie in 1. steuerneutral. Über welche Rechnung soll U verfügen, wenn er liefert? --Scharfsinn (Diskussion) 16:48, 17. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Über die Rechnung, die Z ihm ausgestellt hat, als U die Waren von Z gekauft hat. Auf dieser Rechnung ist die Umsatzsteuer ausgewiesen, die Z hätte entrichten müssen. Diese kann U als Vorsteuerabzug geltend machen. Gruß BECK's 18:00, 17. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Versagung der Vorsteuer[Quelltext bearbeiten]

In dem Abschnitt stand richtiges drinnen, jedoch unsystematisch ohne Gesetzesbeleg und auch ohne sonstige Belege (z. B. Rechtsprechung). So kann man ihn nicht stehen lassen, da die Ausführungen verwirren und nicht erhellen. --Michael Metschkoll (Diskussion) 23:33, 20. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Um es zu erhellen: Der Vorsteuerabzug ist das Motiv des Betrugs. Es wird Vorsteuer gezogen, ohne dass die Umsatzsteuer erklärt wird. Auch der EuGH versagt den Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer kollusiv am Dreieck beteiligt war. Ebenso der BFH. Anders formuliert: ohne Abschnitt mit Darstellung Vorsteuerabzugs versteht keiner das Problem. (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.27 (Diskussion) 17:25, 11. Aug. 2014 (CEST))Beantworten

Versagung der Vorsteuer[Quelltext bearbeiten]

Wird das "Karussel" entdeckt, so wird geprüft, ob die Vorsteuer gem. § 15 UStG aus der Rechnung des Lieferanten zu versagen ist. Liegt nur eine Rechnung gem. § 14 c UStG vor, so gibt es daraus keine Vorsteuer. Das ist immer der Fall, wenn der Rechnungsaussteller nicht der Leistende ist. Das Problem wird vom BGH als Problem der Identität von leistendem und Rechnungsaussteller behandelt.


Außerdem ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung zu versagen, wenn die Beteiligten kollusiv zusammen gewirkt haben. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger um die Hintergründe weiß und damit mit dem Rechnungsausteller zusammen gewirkt hat, um den Umsatzsteuerbetrug durch Erschleichen der Vorsteuer (!) zu erreichen, vgl. Demut/Billau, Die umsatzsteuerliche Missbrauchshaftung- neue Entwicklungen und Ausblick, BB 2011, 2653. --88.152.242.78 11:41, 15. Aug. 2014 (CEST)Beantworten


Weitergehend wird der Vorsteuerabzug versagt, wenn der Abnehmer (Leistungsempränger) bei Anwendung der der nötigen Sorgfalt den Rechtsmißbrauch auf der Stufe des Lieferanten oder Rechnungsausstellers hätte erkennen können. Damit werden von ihm - wie generell bei der Umsatzsteuer - die nötigen Schritte erwartet, um sich über seinen Lieferanten sachkundig zu machen. Es gibt viele Fallgestaltungen, in denen sich aus den Gesamtumständen die fehlende Gutgläubigkeit des Abnehmers ergibt. Das ist immer der Fall, wenn es sich aufdrängt, dass die Preisgestaltung nur durch die fehlende Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer möglich ist. --88.152.242.78 11:41, 15. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Beweisvorsorge des Leistungsempfängers zum Nachweis der Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten[Quelltext bearbeiten]

Sinnvoll ist es, sich vom Lieferanten dessen eigene Versteuerung der Lieferung nachweisen zu lassen.

Ohne Einarbeitung dieser Seite (des Vorsteuerabzugs) wird der Artikel unverständlich bleiben.

Ich würde mich freuen, wenn jemand diesen Ansatz leicht lesbar überarbeiten könnte. Gruß--82.113.121.27 17:09, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten