Diskussion:Kindeswohl

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Der Artikel scheint mir den Begriff des Elternrechts angestrengt zu meiden und durch den Begriff des Erziehungsrechts zu ersetzen. Artikel 6 GG garantiert aber das Elternrecht, das über das Erziehungsrecht hinausgeht. Wenn im Artikel schon auf Artikel 6 GG Bezug genommen wird, sollte das in einer Art und Weise geschehen, die keinen Zweifel darüber läßt, dass das Erziehungsrecht nur Teil des Elternrechts ist, und dass die Eltern gleichermaßen verpflichtet sind. --92.192.99.186 11:51, 22. Jul. 2012 (CEST)[Beantworten]

Rechtliche Prinzip[Quelltext bearbeiten]

Es wäre schön, wenn sich ein(e) Jurist(in) dieses Artikels annehmen könnte und grundsätzlich erklären, was das rechtliche Prinzip des "Kindeswohl" denn überhaupt ist. --Kat 10:02, 24. Nov 2003 (CET)

Dafür haben unsere Juristen extra eine Seite angelegt: Wikipedia:WikiProjekt Recht/Überarbeitungsliste. Ich hab den Artikel dort mal eingetragen. --elian 13:05, 24. Nov 2003 (CET)
Merci, das Portal kannte ich noch gar nicht --Kat 13:55, 24. Nov 2003 (CET)
Da sich die Kritik am Kindeswohl mehr auf das Sorgerecht als auf das Prinzip des Kindeswohl bezieht habe ich den Artikel geändert und der Kritik etwas Platz im Sorgerechts Artikel eingeräumt.--Benutzer:Direct

Der Begriff "Kindeswohl" unterliegt im juristischen Rahmen keiner einheitlichen wissenschaftlichen Definition. "Kindeswohl" ist bei Gericht eine Art "Über-Zauberformel". Im familienrechtlichen Alltag wird "K." überall dort verwendet wo rationale Argumente die Parteilichkeit von Richtern offenlegen würden. Es lassen sich mit "K." Menschenrechtsverletzungen aller Art verbergen. "K" wird somit irrwitzigerweise dazu verwendet Kindern ihre Menschenrechte zu entziehen.

Mit "K." entfernt das Jugendamt Kinder legal aus nachweislich intakten Familien, mit "K." tragen Elternteile vor Gericht ihre Steitigkeiten auf Kosten ihrer Kinder aus, mit "K." werden Kinder durch gerichtliche Umgangsausschlüsse legal daran gehindert einen oder beide Elternteile sowie deren leibliche Verwandtschaft zu sehen, und so weiter.

www.vafk.de/themen/Tagebuch/Tagebuch.htm

www.karin-jaeckel-autorin.de/elternkummer/elternkummerhaase1.html

www.kinderklau.de.vu/

Den Versuch, diesen unbestimmten Rechtsbegriff inhaltlich zu füllen, unternehmen vor allem die Autoren, die nach den Grundbedürfnissen von Kindern fragen und entsprechende Forschungsergebnisse beziehungsweise gut belegte Erfahrungen veröffentlicht haben. Ich empfehle Interessenten, unter diesem Begriff "Grundbedürfnisse von Kindern" in einer Suchmaschine oder hier bei Wikipedia nachzuschauen!

Dr. Joachim Rumpf www.rumpfs-paed.de 29.02.2008

Die Auslegung des Begriffs Kindeswohl wird nich von Autoren getätigt, sondern von den Richtern, die den unbestimmten Rechts-begriff mit Bedeutungsgehalt füllen und zwar durch Urteile. Das ermöglicht einerseits die Einbeziehung von Diskursen zu diesem Thema, andererseits aktuelle geselschaftliche Veränderungen. Der Begriff Kindeswohl kann und sollte meines Erachtens nicht noch weiter durch den Gesetzgeber konkretisiert werden. Die Verdiagnostizierung dieses Begriffs könnte zu einer größeren Diskriminierung von benachteiligten Familien führen. Die elterliche Sorge, als sich am Leitprinzip Kindeswohl orientierende Ausübung des Erziehungsrechts und der Erziehungspflicht von Eltern ist (Art. 6 Abs. 1 GG) wird im BGB geregelt. Einzig in der Veränderung der Strukturen, z.B. mehrere Richter anstatt nur eines Familienrichters in SAchen Sorgerechtsentzug sehe ich Verbesserungsbedarf. Das Kindeswohl wirkt als Leitbildfunktion und Eingriffslegtimation (Coester nennt eine weitere, die mir gerade nicht einfällt)
Das die Eingriffslegitimation auch zum Nachteil von Familien erfolgt ist schwer zu verhindern. Aber eine Inobhutnahme oder ein Sorgerechtsentzug sind manchmal auch notwendig, um das Kindeswohl (wenn nötig auch gegen den Kindeswillen) zu wahren. --93.128.216.252 02:59, 1. Apr. 2009 (CEST)M.H. 31.03.09[Beantworten]

Richtigstellung erforderlich[Quelltext bearbeiten]

Die vom Wiki-Diskutanden Rumpf ab dem zweiten Satz im ersten und dann im zweiten Absatz dargelegten Argumente und Sichtweisen sind (auch) wissenschaftlich begründet in Frage zu stellen. Die Gleichsetzung von ggf. bestehenden Interpretationsproblemen (auch von Rumpf) mit Menschenrechtsfragen ist nicht haltbar und außerordentlich fragwürdig. "K" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, zu dessen Disputation neben den hier in der Diskussion schon genannten Veröffentlichungen von ZENZ et al. auch die neuere Erörterung von DETTENBORN (2007) beiträgt.

M. Böwer DBSH 21. Mai 2008

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel enthält fragwürdige und unbelegte Behauptungen. Körperliche Strafen wurden wohl kaum "seit Beginn der Neuzeit" ernsthaft in Frage gestellt, sondern erst im Laufe des 20. Jahrhunderts.

Im 21. Jahrhundert noch von "Naturvölkern" zu sprechen, ist völlig abwegig. Der Begriff stand im Gegensatz zu "Kulturvölkern" und sprach Stammesgesellschaften Kultur ab. Er ist eurozentrisch und rassistisch.

Der Artikel muss gründlich überarbeitet werden. Dabei sollten die Bemühungen von Anna Freud, in Zusammenarbeit mit Juristen "Kindeswohl" auch inhaltlich zu füllen, berücksichtigt werden. --88.73.118.225 17:41, 22. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]


"Gleichzeitig wurde die Bedeutung positiver Motivation anstelle von Strafe bewusster, was in der Bildungspolitik allerdings auch zu Übertreibungen auf Kosten anderer Erziehungsziele (obige Aspekte 3 und 4) führte." POV? Inhalt? --Rabauz (Diskussion) 20:25, 16. Jul. 2012 (CEST)[Beantworten]

Nichtintervention und Migrationshintergrund[Quelltext bearbeiten]

Habe diesen Teilsatz entfernt:

andererseits herrscht in der Nachbarschaft oder gegenüber Familien von Menschen mit Migrationserfahrung oft Gleichgültigkeit.

Sinnvoll nur wenn Menschen weniger intervenieren, wenn in den betreffenden Familien Migrationshintergrund besteht. Fehlende Belege.

Kleine Anmerkung[Quelltext bearbeiten]

Das Jugendamt nimmt keine Kinder weg. Das Jugendamt nimmt aufgrund eigener Ermittlung oder und mitgeteilter Fakten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Stellung und bietet gegebenenfalls Hilfen an. Die Entscheidungen werden von Gerichten gefällt. Das Jugendamt ist gutachterlich tätig.

Vorübergehende Herausnahmen von Kindern durch das JA nach §42 SGB VIII bedürfen entweder der Zustimmung der Sorgeberechtigten oder eines Gerichtes und sind eine komplett andere Baustelle. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 194.76.39.219 (DiskussionBeiträge) NB > ?! > +/- 18:26, 30. Apr. 2008 (CEST)) [Beantworten]

Wobei die Herausnahme bei Gefahr im Verzug wieder eine andere Rechtsgrundlage hat... --NB > ?! > +/- 18:26, 30. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ein bißchen fassungslos[Quelltext bearbeiten]

Gestern habe ich vollkommen fassungslos erfahren, daß ein deutscher Richter erklärte: Es ist vollkommen normal, daß man Kinder, die zum Vater gebracht werden, öfters mal ins Krankenhaus bringen muß. Auch die mögliche Gefährdung des Kindes (dauernde Versuche, das Kind auf Toilette zu ziehen, um sich vor ihm zu entblößen, Ablecken des Kindes, um es "sauber zu lecken, weil das ja alle so tun", beständige Heruntersetzung "Du bist zu fett" (32 kg bei 140 cm), "Dein Zeugnis ist schlecht" (drittbeste Schülerin trotz mehrerer Krankheitswochen durch Infektion) wurden als "normal" angesehen. Wieso ist das normal? Das hat doch m.E. gar nichts mit "anderen Moralvorstellungen" zu tun, wenn das Kind ein recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit haben soll. Oder sehe ich da irgend etwas falsch? Zur kurzen Klärung: Es ging darum, daß das Kind weiterhin aufgrund unzähliger Vorfälle in der Vergangenheit nur in Begleitung eines vertrauenswürdigen Erwachsenen Umgang mit dem Vater hat. 80.130.48.214 05:37, 2. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bitte beachte: Das hier ist eine Diskussionsseite über einen Artikel in der Wikipedia. Diese Seite dient dazu den Autoren eine Möglichkeit des Informationsaustausches bei der Erstellung des Artikels zu geben und ist nicht ein Forum, in dem man über Kindeswohl diskutieren kann. --P.C. 05:57, 2. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kritik am sogenannten Kindeswohl[Quelltext bearbeiten]

Mit dem sogenannten Kindeswohl wird von Gerichten und Jugendämtern oft in fragwürdiger Weise argumentiert. Eine Kritik am Begriff des Kindeswohls sollte daher in den Artikel aufgenommen werden. Hinweise dazu gibt es z.B. im TrennungsFAQ. --Wehe00 (Diskussion) 17:12, 7. Jul. 2012 (CEST)[Beantworten]

Der Begriff Kindeswohl wird im deutschen Recht sehr uneinheitlich benutzt und nie klar definiert. Die am meisten verbreitete Verwendung ist die im negativen Sinne, nämlich einer Kindeswohlgefährdung. Eine Richtlinie zur Interpretation im Sinne eines subjektiven Kindesinteresses bietet die Allgemeine Bemerkung Nr.14 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes] welcher bislang leider nur auf Englisch erhältlich ist. (nicht signierter Beitrag von Nord96 (Diskussion | Beiträge) 12:15, 5. Jul 2013 (CEST))

Beschneidung[Quelltext bearbeiten]

Die Neutralität des Artikels ist nicht gegeben, wenn Beschneidung mit Körperverletzung gleichgesetzt wird. Auch ist juristisch/logisch zumindest fragwürdig "den Eltern ein Recht auf Körperverletzung" einzuräumen. Die Debatte um das Kölner Urteil sollte an anderer Stelle erläutert werden und dann dort mit "Kindeswohlgefährdung" verlinkt werden, nicht mit "Kindeswohl".

-- Nord96 (Diskussion) 19:06, 18. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Beschneidung IST Körperverletzung. Das ist neutral. --95.91.250.168 20:57, 1. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Das Kölner Urteil, das dies im Herbst letzten Jahres so gesehen hat, ist immer noch höchst umstritten. Sonst hätten wir die Debatte nicht. Eine simple Feststellung "Das ist neutral." ohne Quellenangabe sehe ich nicht als qualifizierten Nachweis, sondern schlicht als Behauptung.--Nord96 (Diskussion) 12:05, 5. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 15:59, 27. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Fehlende Konkretisierungen[Quelltext bearbeiten]

Dem Artikel fehlende Beispiele für fundamentale Konflikte, wenn es um die Antwort auf die Frage geht: „Was entspricht dem Wohl eines bestimmten Kindes?“ bzw. „Was macht dieses Kind (langfristig / nachhaltig, bis ins Erwachsenenalter hinein) glücklich?“
Ganz besonders fehlt eine Antwort auf die Frage, inwieweit Kinder Leistungsvorstellungen ihrer Eltern bzw. anderer Autoritäten erfüllen müssen bzw. inwieweit sie ein Recht auf eine unbeschwerte Kindheit und ein „normales Leben“ haben.
Was gemeint ist, wird deutlich, wenn man den Schlussabsatz des Artikels Begabt – Die Gleichung eines Lebens oder den Artikel Die wunderbaren Jahre liest. --CorradoX (Diskussion) 10:12, 8. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]