Diskussion:Kirchliches Amtsblatt

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Sokkok in Abschnitt Wieso eigentlich Amtsblatt
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Anfänge[Quelltext bearbeiten]

Offenbar gibt es sie seit dem 19. Jahrhundert: [1]. --Liesbeth 22:24, 25. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Ja, mindestens. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 09:42, 26. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Würde vorschlagen die Spalte Bibliographischer Nachweis durch eine Spalte Weblinks zu ersetzen. Das ist bei Listen durchaus usus, und es nützt dem Leser. Desweiteren kann man eventuell eine Ja/Nein-Spalte anfügen "Volltext online verfügbar", um den Nutzen dieser Artikels zu erhöhen. --(Saint)-Louis (Diskussion) 01:16, 26. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Ersterscheinungsjahr und ZDB-ID als erste Angaben? --Emeritus (Diskussion) 01:47, 26. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Dieser Vorschlag ist gut. Ich habe die Tabelle um eine Spalte entsprechend erweitert. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 09:41, 26. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Mängel der Definition und der Liste[Quelltext bearbeiten]

  • Wenn man der momentanen Definition glauben soll, werden Kirchengesetze (im protestantischen Raum nicht gerade selten) offensichtlich nicht in den Amtsblättern veröffentlicht. Wo dann? Und warum belehrt mich schon die erste Stichprobe [2] eines Besseren?
  • Mindestens im evangelischen Raum sind Haushaltspläne immer Kirchengesetze, im katholischen wohl eher Verordnungen. Warum werden sie extra genannt, wenn sie bereits in der weiter gefassten Definition enthalten sein sollten?
  • Was soll "In den letzten Jahren ... auch vermehrt ..." bedeuten? Das ist so wachsweich, dass man es auch gleich weglassen kann. Wo ist der Ausgangspunkt, von dem aus man die letzten Jahre betrachtet? Was soll vermehrt heißen? Gab es vor - sagen wir mal - 1995 (daran können sich viele hier gut erinnern und das Internet gab es auch schon) überhaupt Amtsblätter, die online abrufbar waren?
  • Warum werden nur ausgewählte Amtsblätter genannt? Alle 20 Landeskirchen und die EKD besitzen das aktuell, vermutlich auch alle 27 Bistümer. Wer trifft die Auswahl?
  • Warum wird nicht nach erloschenen und nach weiterhin erscheinenden Blättern unterschieden? Dass es ein kirchliches Amtsblatt für das Memelgebiet gab, ist ja nett zu wissen, hat aber einen ganz anderen Informationswert als eine Zeile zu einem noch erscheinenden Amtsblatt.
  • Warum werden nur ausgewählte Nachfolgeblätter genannt? Das Brandenburger Amtsblatt erscheint bis heute, inzwischen mit dem Titel Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Wieso sind hier nicht auch die Vorgängerblätter genannt, zu denen ua die Amtliche Mittheilungen des Königlichen Consistoriums der Provinz Brandenburg gehörten?

--jergen ? 10:14, 26. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Niemand hindert dich. It's a wiki. Der Rest der (evangelischen) Amtsblätter folgt noch. Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut. --Liesbeth 18:46, 26. Jun. 2012 (CEST) Merkzettel Kategorie:Landeskirche (EKD) sowie Kategorie:Evangelische Kirche in DeutschlandBeantworten

Promulgation[Quelltext bearbeiten]

Zwei Arten/Funktionsweisen der veröffentlichten Inhalte: zum einen nach einem "gesetzlichen" Auftrag wie bei den Acta Apostolicae Sedis, oder nach Gewohnheitsrecht der Verbreitung durch Promulgation. Ich habe noch ein weiteres Werk von Wächter aufgeführt, in dem geht es zum Teil darum, dass lt. Wächter im katholischen Kirchenwesen kein geregeltes Gesetzgebungsverfahren und kein geregeltes Verfahren zum Erlaß gibt; er zeigt terminologische Mängel in den Rechtsformenbezeichnungen auf, und schreibt zu den Begriffen, [die z.B. in den kirchlichen Amtsblättern Verbreitung und Gültigkeit finden (laienhaft von Emeritus)]: "... erfassen Erlasse sehr unterschiedlichen Rechtscharakters und teilweise sogar Materien ohne rechtsrelevanten Inhalt." (s. a. Rezension zu Gesetz im kanonischen Recht.) - Hier ergibt sich wohl der wesentliche Unterschied zu den gebietskörperschaftlichen Amtsblättern.

Ein weiterer Beitrag zur Promulgation wäre noch: Stephan Haering: Zur Promulgation von Gesetzen der Bischofskonferenz. Anmerkungen zu einem formalen Aspekt bischöflich-kollegialer Gesetzgebung. In: Pax und iustitia. Festschrift für Alfred Kostelecky zum 70. Geburtstag. Duncker und Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-06879-3, S. 317–-335. - Das habe ich noch nicht einsehen können (die Deutsche Bischofskonferenz gibt wohl kein eigenes Amtsblatt heraus, sondern überläßt dies den Generalvikariaten?). --Emeritus (Diskussion) 05:56, 27. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Wieso eigentlich Amtsblatt[Quelltext bearbeiten]

Sind die Herausgeber eigentlich Ämter? Würde mich sehr interessieren, hier einen Querverweis zu haben (ein Wikilink oder ein Satz). Ich bin bestimmt nicht der einzige, der hier eine Verbindung vermisst. Landeskirchen sind ja nur Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Da fällt mich auch noch das Kirchensteueramt ein. Amtlich ist wohl eher in einem anderen Sinne zu verstehen als Behörde?! --95.115.16.244 19:38, 20. Jun. 2022 (CEST)Beantworten

Zumindest die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholischen Bistümer sind historisch mal mehr oder weniger Teil der Staatsverwaltung gewesen. Also waren sie Ämter. Die behördenmäßige Organisation hat sich auch seit der Trennung von Staat und Kirche weiterhin gehalten. Es sind keine Staatsbehörden (mehr), aber eben Kirchenbehörden (und eben nicht analog zu privatwirtschaftlichen Firmen organisiert - was man sich prinzipiell ja auch vorstellen kann). Das färbt dann ggf. auch auf kleinere Religionsgemeinschaften ab, die als KdöR ggf. ein Amtsblatt herausgeben. - Grüße, --Sokkok (Diskussion) 22:48, 20. Jun. 2022 (CEST)Beantworten