Diskussion:Klaus Klattenhoff

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von ZemanZorg in Abschnitt außerplanmäßiger Professor
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außerplanmäßiger Professor[Quelltext bearbeiten]

Die Bezeichnung außerplanmäßiger Professor (apl. Prof.) kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die promoviert sind, aufgrund der erworbenen Lehrbefähigung (meist durch die Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) besitzen und zudem in Forschung und Lehre nach Ansicht ihrer Fakultät hervorragende Leistungen erbracht haben. Ein Berufungsverfahren findet, anders als bei W-2- und W-3-Professuren, nicht statt, da es nicht um die Besetzung einer Stelle, sondern nur um die Verleihung eines Titels geht: Zusätzliche Rechte und Pflichten sind mit der Ernennung zum außerplanmäßigen Professor normalerweise nicht verbunden, da er zwar den Titel führt, aber keine Professur bekleidet. --ZemanZorg (Diskussion) 20:16, 1. Jul. 2021 (CEST)Beantworten