Diskussion:Kollation (Philologie)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Bremond in Abschnitt Kirchenrecht
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Kirchenrecht[Quelltext bearbeiten]

Kollation im Kirchenrecht ist Recht der Besetzung einer Altarpfründe, Recht der Präsentation; ius patronatis seu potestas conferendi predictum altare, BrUb II, 453, 563; super jure patronatus, collatione seu provisione, Bremisches Urkundenbuch II, 494; jus patronatus et auctoritas presentandi, BrUb III, 308 (A. 3). Die Institution oder Investitur, Einweisung in die Pfründe und das damit verbundene Kirchenamt, mußte folgen. Fr. PRÜSER, Anscharikapitel, Brem. Jahrb. 35, 1935, S. 5 mit A. 3, 6. H. Pieken

wird behandelt in Kollationsrecht , --Bremond (Diskussion) 23:44, 15. Jan. 2014 (CET) (PS: die Frage/der Hinweis wurde wohl vor dem von mir verlinkten Artikel geschrieben und wurde aus einem anderen Artikel hierhin verschoben; dies zur Erklärung der späten "Antwort")Beantworten