Diskussion:Kommanditgesellschaft (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von 2A02:3100:5817:501:E169:B5BA:EC8B:A657 in Abschnitt 168 HGB weggefallen
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Haftung / Insolvenz / Gewinnverteilung[Quelltext bearbeiten]

Mein Revert bezieht sich 1. auf die positionierung und 2. auf die Einschränkung Insolvenz und 3. auf die Gewinnverteilung

  1. Positionierung: Die Aussagen sollten im Bereich Haftung der Gesellschafter untergebracht werden
  2. Die Haftung greift nicht nur in der Insolvenz. Allerdings ist zu überlegen o.g. Bereich Haftung um Details zur Insolvenz zu ergänzen
  3. Auf die Gewinnverteilung hat das ganze nur bedingt Einfluss. Schulssfolgerungen aus der Gesellschafterstellung auf die Gewinnverteilung zu ziehen erscheint mir mehr als spekulativ!

lg to --Tobias heinrich karlsruhe 10:57, 13. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Firma[Quelltext bearbeiten]

Den Satz "Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. " verstehe ich nicht. Müßte es eigentlich "Der Firmenname einer KG kann ein Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiename sein. " heißen?

-- Olaf Kossak 10:10, 17. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Die Firma ist der Name. (nicht signierter Beitrag von 78.50.36.214 (Diskussion) 10:36, 20. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Definition und Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Este, vielen Dank für Deine Strukturierung des Artikels. Hinsichtlich des Einleitungssatzes habe ich jedoch das Problem, dass Du hier die Mitunternehmerschaft erwähnt hast. Die Mitunternehmerschaft ist aber, da werden wir uns einig sein, ein steuerlicher Begriff. Die Kommanditgesellschaft ist nicht zwingend eine Mitunternehmerschaft (Stichwort: vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, wenn ein Kommanditist zur Geschäftsführung berufen ist und keine originäre gewerbliche Tätigkeit vorliegt) und außerdem ist der Begriff „Kommanditgesellschaft“ ein gesellschaftsrechtlicher Begriff und kann wohl kaum durch einen steuerlichen Begriff definiert werden. Ich halte es für sinnvoller die Mitunternehmerschaft in den Abschnitt über die steuerliche Behandlung aufzunehmen. Andererseits ist die Tatsache, dass mindestens ein Gesellschafter haftet und mindestens ein weiterer Gesellschafter Teilhafter sein muss ein Wesensmerkmal der Kommanditgesellschaft, so dass dies in die Aufzählung aufgenommen werden sollte. Einverstanden? Gruß --Michael Metschkoll (Diskussion) 15:37, 16. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Im Regelfall wird die KG eine Mitunternehmerschaft sein, deshalb halte ich die Erwähnung der Mitunternehmerschaft für geboten, zumindest für zulässig. Die Erwähnung der Haftung in der Einleitung halte ich dagegen nicht für notwendig, mein Ziel ist es, nicht die Wesensmerkmale einer KG aufzuzählen, sondern ihre verschiedenen Bezeichnungen/Wertungen. Este (Diskussion) 16:16, 16. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Macht dieser Satz Sinn?[Quelltext bearbeiten]

GmbH & Co. KG

Wenn ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sobald ein Komplementär eine natürliche Person ist, ist der Hinweis auf die GmbH & Co. KG nicht mehr notwendig; es reicht dann der Zusatz KG.

Ja toll, dann ist es doch auch keine GmbH & Co. KG mehr, sondern einfach eine KG oder? Also Schmidt KG oder Müller KG? Le Duc de Deux-Ponts (Diskussion) 09:14, 31. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

Nun etwas umformuliert: wenn es neben der GmbH außerdem eine natürliche Person als Komplementär gibt, ... reicht "KG". --AHert (Diskussion) 16:20, 2. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Fremdsprachliche Links[Quelltext bearbeiten]

Die dt. Wikipedia hat eine separate Seite zur Begriffsklärung, worüber fremdsprachliche Links zugänglich sind. https://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft Dieser Artikel hat nur einen. frz und einen span. Link. Warum nicht unter weitere Links einen Link auf die begriffsklärende Seite?


Personentypus der Kommanditisten/Komplementäre[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird bei den Teilhabern immer von natürlich/juristischer Person geredet.
Natürliche Person ist klar, aber was sind in diesem Kontext juristische Personen? Laut dem Artikel Juristische Person kann man juristische Person einmal weit fassen, also alles was nicht natürliche Person ist. Andererseits ist im engeren Sinne eine juristische Person nur etwas, was Kraft Gesetzes dazu erklärt wird.
Ich habe im Internet eine Tabelle gefunden EU-Rechtsformen, die bei den Komplementären nur Kapitalgesellschaften zulässt, also den Personenkreis noch weiter einschränkt.
Bei den Kommanditisten hingegen weiß ich, dass fast alles erlaubt ist.
Vielleicht kann ein Rechtsexperte dies einmal im Artikel konkretisieren :-)
Gruß Ingo --Istiller (Diskussion) 15:44, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Im Zivilrecht unterscheidet man juristische Personen (z.B. GmbH und AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG). An einer KG können sich beide Formen als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Das aus Sicht der Gesellschafter Reizvolle besteht darin, eine juristische Person als Komplementär einzusetzen, da auf diese Weise vermieden werden kann, dass eine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet, so z.B. bei der GmbH & Co. KG. Ich setze die Präzisierung im Artikel auf meine To-Do-Liste. VG Chewbacca2205 (D) 20:35, 4. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Geschichte / DDR[Quelltext bearbeiten]

In der DDR wurden auch Kommanditgesellschaften nicht generell zwangsverstaatlicht, vermutlich wenn sie der Partei nicht ausreichend wirtschaftlich bedeutsam bzw. der Landwirtschaft oder Schwerindustrie zuzurechnen waren, z.B. die Barth Verlagsgesellschaft. Interessant jedenfalls, daß es diese Rechtsform auch dort noch gab. --2A02:8071:2CCB:F200:1C55:D21F:40E2:B5D9 18:45, 23. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Was ist ein Kommandit?[Quelltext bearbeiten]

Das verstehe ich immer noch nicht. Maikel (Diskussion) 09:17, 16. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Abschnitt Erbschaftssteuer veraltet[Quelltext bearbeiten]

Dort steht etwas über eine Frist „bis 2016“ - kann jemand Kundiges aktualisieren? 2A02:8109:D80:7844:C197:C882:7A48:D94B 09:15, 28. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

168 HGB weggefallen[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Gewinn- und Verlustverteilung wird auf §168 HGB verwiesen, dieser ist jedoch inzwischen weggefallen. --2A02:3100:5817:501:E169:B5BA:EC8B:A657 11:11, 22. Mär. 2024 (CET)Beantworten