Diskussion:Kommissionsgeschäft

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Wowo2008 in Abschnitt Überarbeiten
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Erweiterung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Eine Betrachtung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wäre hier vielleicht ebenfalls sinnvoll. Ob z.B. ein Kommissionsgeschäft nach §3(3)UStG vorliegt (wie im Artikel bereits beschrieben), oder ein Leistungskommissionsgeschäft nach §3(11)UStG. Des weiteren würde ich eine eindeutigere Abgrenzung zum eigenem Geschäft (Lieferung oder sonst. Leistung nach §3(1)UStG) und einer Vertretung (Handelsvertreter ö.ä. nach §3(9)UStG) vorschlagen. (nicht signierter Beitrag von 84.59.141.197 (Diskussion | Beiträge) 11:09, 9. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Für AT und CH[Quelltext bearbeiten]

Gerade wollte ich Werkvertrag als BKL auflösen. Da fiel mir auf hier wird deutsche Handlungsweise beschrieben: und wie ist dies bei Österreichern, Schweizern oder gar Liechtensteinern. --Paule Boonekamp 21:52, 25. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Fremde Rechnung[Quelltext bearbeiten]

Zitat:"Vorteil des Kommissionärs gegenüber einem Eigenverkauf (dabei kauft er die Ware von dem Kommittenten und verkauft sie im eigenen Namen auf fremde Rechnung): Kommt es nicht zu einem Verkauf, kann er die Ware an den Kommittenten zurückgeben."

Der Eigenverkauf: muss das nicht heissen...und verkauft sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung? und er muss bei einem Eigenverkauf auch nicht von einem Kommittenten kaufen. Sondern kann kaufen wo er möchte...? (nicht signierter Beitrag von Klausundben (Diskussion | Beiträge) 21:48, 25. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Das Finanzkommissionsgeschäft als Unterart des K. ist ein wesentliches Bankgeschäft (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG) und fehlt im Artikel. Alleine im weltweiten Aktienhandel als Teil des Finanzkommissionsgeschäfts wurden 2019 119,9 Billionen US-Dollar umgesetzt. Aus diesem Grunde ist auch die Aussage, das Kommissionsgeschäft habe "an praktischer Bedeutung verloren", in dieser Form nicht haltbar. Außerdem ist für mich die Einleitung "als besondere Form des Kaufs" sehr problematisch. Will man den Kontext des Kaufs unbedingt beibehalten, sollte präzisiert werden "für einen Vertragspartner eine besondere Form des Kaufs". Denn bekanntlich erwähnen dutzende HGB-Kommentare die Einkaufs- und Verkaufskommission. Eine lexikalisch bessere Formulierung wäre: "Kommissionsgeschäft ist in der Wirtschaft ein Geschäft, bei dem ein Wirtschaftssubjekt daran interessiert ist, einen Vertrag mit einem anderen Wirtschaftssubjekt abzuschließen, ohne mit diesem eine unmittelbare Rechtsbeziehung eingehen zu wollen und deshalb einen Kommissionär einschaltet." Diese Definition hätte den Charme, dass das Wirtschaftssubjekt berücksichtigt wird, nach dem das K. benannt ist. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 11:19, 16. Aug. 2021 (CEST)Beantworten