Diskussion:Kraftwerk Zolling

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 217.6.15.137 in Abschnitt Altholzverwertungsanlage
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Bitte Kategorisieren und Liste der Kraftwerke beachten.--Silke 10:49, 10. Sep 2006 (CEST)

Größtes Kohlkraftwerk Bayerns?[Quelltext bearbeiten]

Hier:

http://www.merkur-online.de/lokales/zolling/kohlekraftwerk-zolling-ruhrpott-amper-1201087.html

steht, dass es sich um das größte Kohlekraftwerk Bayerns handelt.


92.228.8.207 22:04, 15. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Altholzverwertungsanlage[Quelltext bearbeiten]

Es steht eine Altholzverwertungsanlage mit auf dem Gelände, die unter anderem Bahnschwellen verwertet. (eine der wenigen europäischen Anlagen die Holz mit Belastungsstufe A4 verwerten kann) Im Artikel wird diese Anlage als Biomassekraftwerk bezeichnet, auch wenn der Hauptzweck dieser Anlage die Entsorgung von schwerstbelastetem Altholz ist. Artikelergänzung?

Quelle: Teilnahme an Führung durch das Kraftwerk und zum Beispiel http://www.abfallratgeber-bayern.de/arba/Abfallinfo.nsf/f5328284acc5d2a9c1256d47004a1b87/e625a6dba45e3e97c1256d49005c67d6?OpenDocument (weitere Links finden sich bei Google unter z.B. "Bahnschwellen Zolling")

62.138.56.171 15:04, 15. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Steht inzwischen im Artikel, wobei eine etwas detailliertere Quelle schon wünschenswert wäre. -- Martin Zeise 22:06, 21. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Quelle: Die Anlage ist entsprechend Genehmigungsbescheid Aktenzeichen 821-8711.1-6 vom 4.12.2002 der Regierung von Oberbeiern für den Betrieb von Altholz A4 zugelassen und mit entsprechenden Rauchgasreinigungsanlagen und Überwachungsanlagen ausgestatted. 2.3 Zulässige Brennstoffarten

Die Genehmigung für das Biomasse-HKW erstreckt sich auf den Einsatz folgender Brennstoffe:

2.3.1 Heizöl EL für den Betrieb der Zünd- und Stützfeuerung;

2.3.2 Altholz der Altholzkategorien A I – A IV, Einstufung gemäß der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15.08.2002 (BGBl. I. S. 3302), als Holzhackschnitzel (im Folgenden auch als Holzhackschnitzel bezeichnet), so weit es sich bei dem Altholz um Biomasse im Sinn der Biomas-severordnung (BiomasseV) vom 21.06.2001 (BGBl. I. S. 1234) handelt.

2.3.3 Folgende sonstige Biomassebrennstoffe, wobei der Anteil zum Brennstoff Altholz und somit die Zufeuerung beschränkt ist auf folgende Gewichtsanteile:

max. zulässige Zufeuerung in GW % Frischholz (div. Sorten) 100 Energieholz 50 Rinde 50 Treibsel aus der Gewässerpflege 25

2.3.4 Folgende sonstige Biomassebrennstoffe, sofern die Bedingungen in II.3.2 erfüllt sind.

Der Anteil sonstiger Biomasse zum Brennstoff Altholz und somit die Zufeuerung ist beschränkt auf folgende Gewichtsanteile:

 	max. Zufeuerung in Gew. %

Getreide (Energiegetreide) 50 Stroh 50 Strohpellets 50 Kaffeehülsen/-reste 30 Kakaoschalen/-reste 50 sonstige Energiepflanzen (Miscanthus u.ä.) 50 Ölpflanzenreste (Sonnenblumen, Raps etc.) 30 Vorabsichtung aus Kompostieranlagen, gem. BiomasseV 30

[Dietmar Rossberger] --  217.6.15.137 11:52, 3. Feb. 2012 (CET)Beantworten