Diskussion:Kreis Blumenthal

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Quarz in Abschnitt Gesetzesmechanik
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Rekum[Quelltext bearbeiten]

Es gibt keinen validen Nachweis für die Eingemeindung von Rekum zur Gemeinde Farge. Bei diesem Vandalismus wird mit einer NS-verordnung agumentiert, die weder Recht setzend war für die behauptete Eingemeindung 1928/29 noch für die später erfolgte Eingemeindung nach Bremen.

Das NS-Pamphlet, mit dem der Vandalismus begründet wurde, enthält auf der dokumentierende Website den deutlichen Hinweis mit der Verlinkung zu mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben. Formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. --Dtuk • (Diskussion) 08:32, 11. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Die Eingemeindung von Rekum nach Farge im Jahre 1923 hat weder etwas mit den Nazis noch mit den Allierten noch mit dem Grundgesetz zu tun.
Farge und Rekum waren noch 1910 zwei eigene Gemeinden im Kreis Blumenthal mit 1209 bzw. 1118, zusammen 2327 Einwohnern.[1].
Rekum wurde 1923 nach Farge eingemeindet.[2]
Das Amtliche Gemeindelexikon für den Freistaat Preußen von 1930 listet demzufolge für den Kreis Blumenthal 22 Gemeinden, darunter die Gemeinde Farge mit einer Fläche von 11,4 km² und einer Einwohnerzahl (Stand 1925) von 2788. Als Gemeindeteil der Gemeinde Farge wird der Wohnplatz Rekum genannt. Eine 23. Gemeinde namens Rekum wird nicht angegeben.[3]
Der Nachtrag zum Amtlichen Gemeindelexikon für den Freistaat Preußen von 1933, der die gleichen Gemeinden, aber nunmehr sortiert nach den 1932 gebildeten neuen Landkreisen aufführt, listet demzufolge für den Kreis Osterholz 88 Gemeinden, darunter die Gemeinde Farge mit einer Fläche von 11,4 km² und einer Einwohnerzahl (Stand 1925) von 2788. Als Gemeindeteil der Gemeinde Farge wird der Wohnplatz Rekum genannt. Eine 89. Gemeinde namens Rekum wird nicht angegeben.[4].
Es gab eine Reihe von bremische Landgemeinden, die zwar zum Land Bremen gehörten, aber erst 1945/46 in die Stadt Bremen eingemeindet wurden. Farge oder Rekum gehörten nicht dazu, denn die gab es da als Gemeinden schon nicht mehr.[5]
Die Webseite verwaltungsgeschichte.de, die als anerkannte und valide Quelle für praktisch alle Kreisartikel in der WP dient, weiß natürlich auch nichts von einer Gemeinde Rekum in den 1930er Jahren.
Die genannten validen Nachweise fehlten leider bis jetzt im Artikel, jetzt nachgetragen.--Definitiv (Diskussion) 14:34, 11. Nov. 2017 (CET)Beantworten
  1. Gemeindeverzeichnis 1910
  2. Zeitleiste, Farge Rekum. Heimatverein Farge - Rekum e.V., abgerufen am 5. April 2015.
  3. Preußisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Gemeindelexikon für den Freistaat Preußen, Band 10 Provinz Hannover. Nach d. endgült. Ergebnis d. Volkszählg vom 16. Juni 1925 u. a. amtl. Quellen unter Zugrundelegung d. Gebietsstandes vom 1. Aug. 1930. Verlag des Preußischen Statistischen Landesamts, Berlin 1930, Kap. Kreis Blumenthal.
  4. Preußisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Nachtrag zum Gemeindelexikon für den Freistaat Preußen, Band 10 Provinz Hannover. Nach d. endgült. Ergebnis d. Volkszählg vom 16. Juni 1925 u. a. amtl. Quellen unter Zugrundelegung d. Gebietsstandes vom 1. April 1933. Verlag des Preußischen Statistischen Landesamts, Berlin 1933, Kap. Kreis Osterholz, S. 93 ff.
  5. Beleg

Gesetzesmechanik[Quelltext bearbeiten]

  • „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ (Art. 123 Abs. 1 GG)
  • Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs von 1934 widerspricht Art. 28 und 30 GG, weil es die Eigenstaatlichkeit der Länder aufhebt.
  • Folgen:
    • Das Grundgesetz verwirft die ab 1939 entstandenen Gesetze und Verordnungen nicht in Bausch und Bogen.
    • Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs gilt nicht fort.
    • Es galt jedoch bis zum Inkrafttreten des GG, also Ablauf des 23. Mai 1949. Das GG enthält keine Regelung zur rückwirkenden Aufhebung von Gesetzen!
    • Die 4. VO zur Neuordnung des Reichs wurde 1939 also auf der Basis gelten Rechts erlassen. Die Aus-/Eingliederung der angesprochenen Städte/Gemeinden in die Länder Preußen und Bremen widerspricht wohl nicht direkt Art. 28 oder 30 GG, hingegen aber Art. 29, der das Verfahren zur Neugliederung des Bundesgebietes bestimmt. Auch hier gibt es keine automatische Rückabwicklung.

Fazit: Die 4. VO zur Neuordnung des Reichs ist ein gültiger Beleg für die 1939 erfolgte Eingliederung der Gemeinden nördlich der Lesum. Die Quelle stellt im Kommentar am Seitenende zutreffend fest: „Hinsichtlich des Umfangs der Stadt Bremen ist die Verordnung noch heute gültig.“ --Quarz 00:24, 13. Nov. 2017 (CET)Beantworten