Diskussion:Kriegspartei

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 92.76.164.120 in Abschnitt So weitgehend nutzlos ...
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So weitgehend nutzlos ...[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel stellt über Allgemeinplätze hinaus nichts dar. So fehlt es z. B. an der Abgrenzung wann ein Staat Kriegspartei wird. Das ist eine Frage, die gerade angesichts der aktuellen weltpolitischen Situation von großer Relevanz ist. Die Behauptung, dass überwiegend mehr als zwei Staaten an einem Krieg beteiligt sind ist unbelegt und scheint mir über die ganze Geschichte hinweg auch nicht zutreffend. ... --Bmstr (Diskussion) 13:05, 15. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

"In der Charta der Vereinten Nationen heißt es:

Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

Gegen dieses Gewaltverbot verstößt Russland mit seinem Angriffskrieg beständig seit dem 24. Februar 2022. Laut UN-Charta hat die Ukraine deswegen das Recht zur Selbstverteidigung. Diese kann "individuell oder kollektiv" ausgeübt werden. Wenn sich die Ukraine gegen den russischen Angriff verteidigt, ist das also evident vom Völkerrecht gedeckt.
Andere Länder dürfen die Ukraine dabei unterstützen, auch militärisch. Das schließt Waffenlieferungen und Ausbildungsmissionen als Hilfe zur individuellen Selbstverteidigung ein. "Sogar der Einsatz von Streitkräften, die Seite an Seite mit Ukrainern kämpfen, wäre aus der Perspektive des Völkerrechts als kollektive Selbstverteidigung gerechtfertigt", sagt Markus Krajewski, Professor für Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg."
Zitat: tagesschau.de: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/leopard-kriegspartei-101.html --92.76.164.120 07:53, 1. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Definition[Quelltext bearbeiten]

Die aktuelle Formulierung der Definition ergibt sich aus der Haager Landkriegsordnung. Diese ist sich zwar im Grunde zu fein, um so etwas wie "Kriegspartei" zu definieren. Da sie es aber über das Heer (= die Armee) eines Staates ausweiten will, legt sie Kriterien für Milizen fest, die auch erfasst werden sollen:

Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Erster Abschnitt. 
Kriegführende. 
Erstes Kapitel. 
Begriff des Kriegführenden. 
Artikel 1. 
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen: 
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, 
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 
3. daß sie die Waffen offen führen und 
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten. 
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.

Der Artikel muss eh noch ausgeweitet werden auf Bürgerkriege und transnationale Konflikte, da werden dann die Punkte 2-4 relevant. Aber zur Abgrenzung zwischen zwei–vielleicht auch alliierten–Kriegsparteien ist Punkt 1 hier nützlich: alle Kombattanten, die dem selben Oberbefehlshaber unterstehen sind jeweils eine Partei. Karl Oblique 18:58, 2. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Dann lies mal Art. 3 der Haager Landkriegsordnung. Da wird klargestellt, dass die Vertragsparteien nur dann gebunden sind, wenn die andere KRIEGSPARTEI auch Vertragspartei ist. Vertragsparteien sind aber nicht irgendwelche Kombattantengruppen, sondern Staaten. Deine Definition ist damit eine selbstgeschnitzte Theorie.--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 22:11, 2. Mai 2022 (CEST)Beantworten