Diskussion:Lauterkeitsrecht

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Löschdiskussion vom 30.03.09[Quelltext bearbeiten]

Löschantrag wurde gestellt von GrafLukas mit folgender Begründung:

Der Artikel ist qualitativ nicht zu gebrauchen. Er bietet keine relevanten Informationen, sondern ergeht sich in "beispielsweise" Sätzen. Die Links sind unvollständig, die Richtlinien falsch zitiert. Das einzig wichtige ist der allererste Satz, alles andere findet sich auch im UWG-Artikel. Das ist für einen Beitrag etwas dünn. Entweder man strickt diesen Beitrag radikal um, baut etwa das europäische Lauterkeitsrecht ein und setzt dort einen Schwerpunkt(dazu fehlt mir die Zeit), oder man löscht den Beitrag, fügt einen Redirect zu "UWG" ein und ergänzt ggf. im UWG-Artikel, dass dieses insb. das Lauterkeitsrecht regelt. --GrafLukas 10:31, 30. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

Der LA wurde nach folgender knapper Diskussion abgelehnt:

Die Kritik an der Qualität ist eindeutig übertrieben. Der Artikel ist verwendbar und führt einem bei einer Google-Suche nach dem Lemma immerhin auf die richtige Spur. behalten Fairfis 02:36, 31. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
Ich weiß nicht, inwiefern du das beurteilen kannst. Aber dieser Satz: Aufgrund seiner vielen offenen Regeln (z.B. Formulierungen wie "gegen die guten Sitten" bis zur UWG-Reform von 2004) überlässt das Gesetz die Konkretisierung den Gerichten und gibt damit dem Richterrecht ("case law") viel Spielraum, um flexibel auf immer neue Werbemethoden (verbietend oder erlaubend) zu reagieren. ist so nicht (mehr) richtig, weil seit der Reform von 2004 die Generalklausel in Einzeltatbestände aufgebrochen wurde und die ganze Reform gerade den Sinn hatte, das unübersichtliche Richterrecht zu kodifizieren. Es fehlen Links zu den Richtlinientexten und auch der Satz Beispielsweise die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (betrifft unlautere Geschäftspraktiken und vergleichende Werbung B2B und B2C); und die neue Richtlinie betreffend unlautere Geschäftspraktiken B2C (im EP am 24. Februar 2005 beschlossen). ist so nicht haltbar. Die RL 2006/114/EG betrifft nur B2B (vgl. Art. 1 RL) und die "neue" Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) ist 1. älter als die angesprochene RL 2006/114/EG und 2. mittlerweile nicht nur in Kraft getreten, sondern seit dem 30.12.2008 sogar umgesetzt. Deshalb muss der Artikel grundlegend überarbeitet werden, oder bis auf zwei Sätze und einen Link zum UWG-Artikel gekürzt werden. In dieser Form ist der Artikel jedenfalls nicht zu halten. --GrafLukas 13:10, 31. Mär. 2009 (CEST)Beantworten
LAE, Fall 2a -- ☠κnØ∈®ζ ※erzaehl mir was※  00:01, 1. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Ich stehe aber weiter dazu, dass der Artikel löschungsreif ist bzw. so nicht stehen bleiben kann. Insofern finde ich den Vorwurf der LAE 2a ungerechtfertigt, spätestens mit der Ergänzung vom 31.03.09, 13:10 wird die schlechte Qualität des Artikels substantiiert dargelegt. Ich werde alles unzutreffende jetzt aus dem Artikel löschen. Die Relevanz des Lemmas wird nicht bezweifelt, im Gegenteil, aber so nützt der Beitrag keinem. --GrafLukas 17:26, 1. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise fehlen völlig UND Verhältnis Gewerblicher Rechtsschutz, Lauterkeitsrecht, Wettbewerbsrecht (Deutschland) (pro/contra/Einzelnachweise/Ort der Erläuterung)?[Quelltext bearbeiten]

Es gibt wesentliche Unterschiede in der Darstellung der systematischen Einordnung des Lauterkeitsrechts zwischen den Artikeln Lauterkeitsrecht und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Wettbewerbsrecht (Deutschland). Insbesondere im Artikel Lauterkeitsrecht werden werden für die dort vertretene Position keine Einzelnachweise angeführt, so dass auch eine Nachprüfbarkeit schwierig ist.

Vielleicht ist (wie so oft im Recht) der Anwendungsbereich zu unterscheiden? In der Fachanwaltsordnung (FAO) wird jedenfalls in § 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz FAO unter Nummer 4 (noch) das „Recht gegen den unlauteren Wettbewerb" aufgeführt. Meines Erachtens sollten solche Dinge zumindest (einzeln) belegt werden und soweit sie umstritten sind auch nicht als gegeben dargestellt werden.

Zudem fehlen Einzelnachweise im gesamten Artikel.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:32, 1. Mär. 2015 (CET)Beantworten